Dienstag, den 4. November
Brief vom Amt Demmin Land (Chr.Schubbe)
die Ihnen übersandte Einladung entspricht der Tagesordnung, die der Gemeindevertretung zuging.
Der Tagesordnungspunkt 13 wurde nachträglich auf die Tagesordnung genommen, da es sich um eine Maßnahme handelt (Auftragserteilung zur Kronenpflege und Fällung von Bäumen, für die die Zustimmung des Umweltamtes nicht eingeholt werden musste, da sie unter der Größe sind, die eine Genehmigung erfordern), die der Abwehr von Gefahren und der Sicherheit dient.
Zwischenzeitlich dürfte die Bekanntmachung aktualisiert im Schaukasten hängen.
Kom.Verfass. §29/5
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. III ZR 352/13)
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats erstreckt sich die Straßenverkehrssicherungspflicht grundsätzlich auch auf den Schutz vor Gefahren durch Bäume. Die Behörden genügen ihrer diesbezüglichen Sicherungs- und Überwachungspflicht, wenn sie - außer der stets gebotenen regelmäßigen Beobachtung auf trockenes Laub, dürre Äste, Beschädigungen oder Frostrisse - eine eingehende Untersuchung der Bäume dann vornehmen, wenn besondere Umstände - wie das Alter des Baums, sein Erhaltungszustand, die Eigenart seiner Stellung oder sein statischer Aufbau oder ähnliches - sie angezeigt erscheinen lassen. Ihre diesbezüglichen Pflichten hat die Beklagte, die Baumkontrollen durchgeführt hat, nicht verletzt.
Gesunde Bäume mit natürlichen Astbrüchen
Die streitgegenständliche Pappel und der den Schaden verursachende Ast waren vor dem Schadensfall gesund. Allein der Umstand, dass bei manchen Baumarten ein erhöhtes Risiko besteht, dass auch im gesunden Zustand Äste abbrechen, führt nicht dazu, dass diese Bäume als im Verkehrsinteresse grundsätzlich zu beseitigende Gefahrenquellen eingestuft werden müssten und der Verkehrssicherungspflichtige weitergehende Schutzmaßnahmen zu ergreifen hat.
BGH-Urteil: Allgemeines Lebensrisiko
Ein natürlicher Astbruch, für den vorher keine besonderen Anzeichen bestanden haben, gehört auch bei hierfür anfälligeren Baumarten grundsätzlich zu den naturgebundenen und daher hinzunehmenden Lebensrisiken. Eine absolute Sicherheit gibt es nicht. Die Verkehrssicherungspflicht verlangt es nicht, gesunde, nur naturbedingt vergleichsweise bruchgefährdetere Baumarten an Straßen oder Parkplätzen zu beseitigen oder zumindest sämtliche in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragenden Baumteile abzuschneiden. Gehören damit aber die Folgen eines natürlichen Astabbruchs grundsätzlich zum allgemeinen Lebensrisiko, bedarf es auch keiner sonstigen Maßnahmen, wie der Absperrung des Luftraums unter Pappeln oder der Aufstellung von Warnschildern. Dies würde nach Auffassung des Senats die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht überspannen.
Gericht:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.03.2014 - III ZR 352/13
Vorinstanzen:
Landgericht Meiningen - Urteil vom 17.09.2012 - 3 O 1031/11
Thüringer Oberlandesgericht Jena - Urteil vom 30.07.2013 - 4 U 847/12
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Mit freundlichen Grüssen
wenn Punkt 13 doch durch gepowert wird, werden das anfechten,
in der Form als nicht öffentlich
und in der Sache, wie zu muten ist ein Gemauschel ist
(Geheimhaltung verlangen nachträglich aufzuheben
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Die mit der Mail vom Amt Demmin Land zugeschickte und Öffentliche Bekanntmachung, wurde an öffentlich zugänglichen Orten (Tafel an dem Teich und in sog. Gemeinde Nossendorf. de nicht vollständig vorgestellt>>. Davon später
Jetzt die widersinnige Ordnung der zu besprechenden Punkte: unter 5. soll heute ein Beschluss zur Fassade besprochen werden, die wesentlichen Anteil in Punkt 6. bei der Planung des Gesamtplans haben soll. Vollendete Tatsachen durch beschlüsse im nächsten Schritt wieder aufzuheben bedarf neuer Anstrengungen, also wäre richtiger solche Beschlüsse zu Details des Gesamtplans nach der Besprechung und eventuellem Beschluss esines Interesses nach den Details zzu machen. Sonst entsteht der Eindruck, hier werde von oben der Desamtplan schon sabotiert, bevor er vorgestellt und abgestimmt wurde. Das Wort vom Unrechtstaaat sollte hier nicht lebendig werden. Wir können das ändern, wenn es alle wollen. Die Mauern sind gefallen und alle Zäune um öffentlichen Besitz sind kein gutes Zeichen. Auch davon später.
Das abdere Projekt unserer vorzutragenden Vorschläge ist eine neue Gestaltung des Teichs in der Mitte des Orts. Und damit eine einladendere Gestaltung der Einfahrt ins Dorf im zentralen Bereich.
Die jetzt dort stehende Bank zeigt die hübsche Absurdität der aktuellen Situation. Mit dem Rücken zu Teich unter lieblos abgestellten Relikten des Alltags ohne Plan und Freundlichkeit. Der Zaun gleich zur Begrüssung und immer vor Augen sinnlos in der Funktion, da umgehbar und durchlässig vor einem nicht vorschriftsmäss gehaltenen Löschwasser-Teich, sollte zumindest hier den Blick nicht weiter stören
Der Ausschluss muss also durch die Verteter der Gemeinde beschlossen werden und nicht von oben angeordnet. Und dann nur wenn das öffentliche Wohl es erfordert. Trifft nicht zu oder wenn berechtige Interessen Einzelner betroffen sind. Doch wohl hoffentlich nicht!!! Nun wird da von Abwehr von Gefahren und Sicherheitsbelange erwähnt. Dazu gibt es Dokumente des Rechtsstaats. Falls Bäume die Sicherheit gefährden, muss jeder Einzelne untersucht werden, von Fachleuten. Es gibt amtliche Gutachten (siehe Landrat Jesen) und die Auskunft der Strassenbaumeisterei, die solche Gefahren und Sicherheitsmängel an der Allee von Nossendorf nach Volksdorf nicht ausweisen. Und nirgens sonst gibt es eine solche Anzahl von Bäumen am öffentlichen Orr. Aber es ist nicht Gemeindebereich.
Fragen des zeitungslesenden Bürgers in Nossendorf.
wer hat da drangedreht
Warum dieser Hass auf Pappeln. Wer zahlt-schafft hier an.
Warum diese Geheimniskrämerei. Amt und Gemeindespitze zusammen?
Ihr, die Vertreter sind gefordert, übernehmen Sie.
Die DDR sei ein Rechtsstaat sagt man gerne. Ja mit einer Mauer drumrum, und jeder wurde erschossen, der ihn verlassen wollte.
Heute können wir gehen, die Zäune um öffentliche Bereiche entfernen. Warum gehen wir nicht. Noch ist Zeit es zu ändern.
auch nach der aktuellen Hauptsatzung der Gemeinde N. ist hier ein Ausschluss der Öffentlichkeit nicht vorgesehen. Auftragserteilung kann nicht entschieden werden, da keine Ausschreibung öffentlich gemacht.
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