(4) Denkmalbereiche können auch in einem Bebauungsplan festgesetzt werden; auf diese Festsetzungen sind die Vorschriften des Bundesbaugesetzes anzuwenden.

Sonnabend, den 28. November
aktualisiert 17:26 h


aus den Alben von HHS vor 1939 des anderen Kindes Erinnern
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wieder
oder aus dem Erinnern neu zu eigen erworben. Erinnern aber aus dem Innern tief erweiterten Wissens des Lebens
zurück.
2009
Als dieHagemeisters und Weichelt(Tochter Ha.)das Gut gründeten.
Zugeschickt aus Bremen
Nossendorf aus einladender Zeit
2009 neu
Regie HJS
Ruft nach Schutz des Denkmalwo der Gründer noch immer ruht mit Blick zum Haus und Hof einmal
zur Bewahrung der Achse von Haus und Kirche, die alte Ordnung auch hier. Es ist das, was an aller Orten, an den Wänden und in Herzen wohnt.

(2) In der Satzung ist das Gebiet zu bezeichnen, in dem Maßnahmen gemäß § 9 erlaubnispflichtig sind. Es ist anzugeben, aus welchen Gründen das Gebiet als Denkmalbereich festgesetzt wird. Dabei sollen Pläne oder zeichnerische, photographische oder photogrammetrische Darstellungen der zu schützenden Silhouette, der baulichen Abfolge der Stadt- oder Ortsbilder, Gesamtanlagen oder Einzelbauten mit der für ihr Erscheinungsbild notwendigen Umgebung (Freiräume, Freiflächen, Sichtbezüge) beigefügt werden.

Bundesbaugesetz
§ 213 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen begünstigenden Verwaltungsakt zu erwirken oder einen belastenden Verwaltungsakt zu verhindern;
2.
Pfähle, Pflöcke oder sonstige Markierungen, die Vorarbeiten dienen, wegnimmt, verändert, unkenntlich macht oder unrichtig setzt;
3.
einer in einem Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe b festgesetzten Bindung für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern dadurch zuwiderhandelt, dass diese beseitigt, wesentlich beeinträchtigt oder zerstört werden;
4.
eine bauliche Anlage im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung (§ 172 Abs. 1 Satz 1) oder einer Satzung über die Durchführung von Stadtumbaumaßnahmen (§ 171d Abs. 1) ohne Genehmigung rückbaut oder ändert.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro, im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
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als es noch in den Geschichten der Kinder weiterlebte, in Bremen bis in die Enkelgeneration, die nun im Int.-Netz sich wiederfindend zusammenkommen.
trotz momentanen Ausfalls der live-Kameras
Israel und der Vatikan
die ungeheure Kreuzigungsgeschichte einen uns. In ein einem kleinen Ort Pommerns am Ende der Welt.