An das
Amtsgericht Demmin
Ihre Ladung zum Ortstermin auf dem Anwesen der Kläger geht von der irrigen
Annahme aus, von dort sei etwas zu sehen oder zu beweisen, nämlich ob
die Kameras eben dieses Anwesen der Hauptsrasse 7 /Dorfstr.7(?)erfassen,
mit einer Perspektive über den Zaun oder nicht eher mit einer gewissen
konzentrierten Ausschliesslichkeit aufs Eigene und dessen Schutz gerichtet
sind . um auf diese Weise den Ausschnitt und die Ausrichtung der Zoomeinstellungen
zu beurteilen, was nur aus dem Haus der Aufstellung selbst oder durch die
Kameras und auf den angeschlossenen Kontrollschirmen möglich ist, wenn
sie angeschlossen wären. Dazu wäre zu sagen, dass eine solche Kontrolle
nur durch eine Ortsbesichtigung dann in der Alten Poststrasse 3 möglich
würde, die aber auch erweisen würde, dass die Webcams zur Zeit
nicht aktiv sind, also auch keine Bilder geben. Weder am Ort selbst in N.
noch in München, dem Hauptsitz der Firma, noch weltweit (Internet).
Im Übrigen wäre ein Betreten der Kläger selbst im Hauses des
Beklagten unerwünscht, da es geeignet wäre das auszuspähen,
was gerade verhindert werden soll, nämlich Information und Einblick über
die Möglichkeiten etwaiger Grenzübertritte durch Zweige und Bäume
zu beobachten und weiterzugeben, da die inkriminierten Schäden gegen
die sich die Kameras richten aus gegebenen Grund von bezeugten Bekundungen
gerade von dieser anderen Seite angenommen werden müssen( siehe Polizeiprotokolle
nach Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung an Haus und Pflanzen immer
wieder).
Schon und auch dieses Faktum der augenblicklichen Inaktivität der Kameras
den Klagestellern mitzuteilen würde bedeuten, die Gefahr neuer Beschädigungen
herauszufordern, da gerade an der Grenze zu ihnen alle bisherigen Schäden
an Haus und Bepflanzung zu belegen sind und der vorbeugende Schutz dadurch
wieder aufgehoben würde, indem jederman, speziell der im Haus der als
Kläger auftretenden Tante hauptsächlich verdächtigte Neffe
damit informiert wäre, wie es hier steht. Das Interesse des bisher mehrfach
Beschädigten und von den Antragstellern einer Klage mehrfach offen Beschimpften
und Bedrohten besonders und vorsorglich zu schützen muss weiterhin aufrecht
erhalten bleiben. Wie mit der Polizei abgesprochn sei es durch angekündigten
Bewaffnung und solche Massnahmen dem Beruf des Geschädigten und Bedrohten
entsprechend. Zumal es auch in seinem Sinne seines Berufes und Auftrags ist,
sein Anwesen im Zuge der Fortsetzung der Revitalisierung in verschiedenen
Phasen mit allen auch kriminellen Vorkommnissen weltweit und live zu dokumentieren(
wie bisher in Paris 2003 und Brüssel 2004). Eine Beeinträchtigung
dessen durch die beantragte Klage ist offensichtlich im Sinne einer bösartigen
Behinderung der Berufsausübung und sonstiger Motive, die ortsbekannt
niederer Natur sind. Eine Klage gegen Behinderung seiner Aufträge im
Interesse seiner zukünftigen und aktuellen Verträge in Richtung
dieser Live-Dokumentation der Arbeiten und Schutzmassnahmen müsste gegebenenfalls
in angemessener Grössenordnung des Schadens vorbehalten bleiben. Zumal
gerade diese vandalisierenden Schäden zu verhindern oder zu notieren
oberstes Ziel dabei sein dürfte. Interessen von gutartigen Nachbarn
sind dabei auf deren Grunde nicht berührt( siehe Brief an RA Geissler
vom ...). Keinen Freund der S.schen Internetseite in den USA oder in Frankreich
oder Rom oder China interessiert das idyllische Nachtleben der Familie Sch.
in N. Dorfstr.7, sehr wohl aber Sonnenauf- und Untergang und alles was dazwischen
liegt, wie z.B. der ungehinderte Blick der Kamera in Richtung des ehemaligen
Kuhstalls mit Storchennest zur Trebel in die Leere über alle Häuser
und Grenzen mit „Grundstücken“ oder „Einfahrten“ hinweg.
Das mit Strafen zu behindern – nach Enteignung und Vernichtung nun
auch die Blickverfolgung, den freien Blick über dies alles hinweg, dieser
Mischung aus Glatzkopf Nazirap(„Sturmführer Heil SS)“ und
Hundegeheul hinter verbarrikadierten Hütten- ist unbillig und strafmässig
zu prüfen. Die Beschämung der solcherart Sehenden vor dem, was
sie dort sähen wäre unerträglich. Als Masstab des Rechts für
dieser Seite doch wohl ein Witz. Von den Fenstern ist keine Einfahrt zu sehen
durch ehemalige Garagenruine verdeckt und alles durch Hüttendächer
-wände verbaut als Asbestlabyrinthe jedem Blick auch ohne Apparate unzugänglich.
Zusammenfassend ist zu sagen, die aufgestellten Webcams zur live-Übertragung
im Internet weltweit geeignet, dienen zwei Zwecken, einmal dem Schutz vor
Schäden auf dem eigenen Grund mit entsprechender Fokussierung und Nachteinstellung
aus gegeben Grunde ohne Interesse an der anderen Seite, und sie stehen im
Dienst allgemeinerer Projekte, wie nach allen Seiten vom Haus, die Tag- und
Nacht-Szenen des Ortes zu beobachten und zu berichten. In diesem Falle jetzt
sind sie auf absehbare Zeit nicht aktiviert, teilweise nur leere Hüll.
Zur Warnung aufgestellt.
Dem freien Blick bietet sich vom Fenster der Kameras kein Einblick zur genannten
Einfahrt, die von davor stehenden Gebäudeteilen verdeckt ist, wiewohl
aber von hier aus die wertvolle Überwachung des leichtesten Zugangs
von der anderen Seite möglich ist. Und die Sichtschutzanlagen von beiden
Seiten verwehren jeden Einblick auf das genannte Grundstück auch ohne
Apparate, die geeignet sind, vor Schäden auf eigenem Grunde zu schützen.
Den gutartigen Nachbarn hilfreich, wenn sie meinen falschen Verdächtigungen
ausgesetzt zu sein, den anderen ein Dorn im Auge mit Beseitigungstendenzen,
indem sie neue und aktuelle Schäden verhindern helfen sollen.
Im aufrichtigen Interesse des Nachbarn und seines hier vorgegebenen Besrebens
sein Eigentum unbeei trächtigt zu wissen, müsste es vielmehr sein,
die Anpflanzungen möglichst hoch und dicht zu wollen, die als Sichtschutz
angelegt wurden und laufend beschädigt werden.
Im aufrichten Interesse der gutwilligen Nachbarn müsste es doch wohl
sein, den Täter der Beschädigungen, gegen den allein die Kameras
auf Anraten der Polizei gerichtet sind, zu ermitteln, um den Verdacht abzuwehren,
gerade diese hätten mit diesen Beschädigungen etwas zu tun( siehe
Polizeiprotokolle nach Fenstereinwurf und Baumvandalismus nach Feuerlegungen
und Aufrufen zu weiteren Anschlägen dieser Art gegen dies so zu schützende
Haus gerade aus der Familie des Nachbarn).
So erscheint das Bild der Klage angesichts der Androhungen, Beschimpfungen
und der Liste bisherigen Schäden eher als das von Nachbarn, die sich
ihnen lästiger Pflanzen an der Grenze entledigen wollen und darum die
Kameras nicht brauchen und mit vorgeschobenen Rechtsbehauptungen nicht gestört
sein wollen ihr böses Spiel weiter zu betreiben. So ergibt alles einen
ineinander greifenden Sinn, was sonst nicht verständlich sich widerspricht.