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Amtsgericht Demmin
Postfach 13 56
17103 Demmin

München, den 26. 7. 2001

Betrifft: KLAGE

Hiermit erhebe ich Klage auf wenigstens teilweise Erfüllung eines Kaufvertrags und Schadensersatz in Höhe von DM 8.665 wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrags gegen Hans Jürgen Weinhold, wohnhaft Dorfstraße 93 in 17111 Nossendorf.

Begründung:

Am 18. Dezember 2000 schlossen der Beklagte und ich nach mehreren Telefonaten per FAX und Post einen schriftlichen Kaufvertrag über die linke Hälfte des Gutshauses in Nossendorf, Dorfstraße 38 einschließlich dazugehöriger Koppeln, Flurstücke 20/3, 20/4 einschließlich Gebäude111.

Beweis: Kaufvertrag vom 18. / 28. Dezember 2000

Der Beklagte schloss den o.g. Kaufvertrag ab, obwohl er durch Zustellung der Klage des Landes Mecklenburg-Vorpommern am 18. November 2000 bereits wusste, dass es bei der vorgesehenen Eigentumsübertragung Probleme geben könnte.

Beweis: Zeugnis Frau Zimmermann, zu laden über die Landgesellschaft mbH,
17493 Greifswald, Hainstr. 13 c.

Mir war von Ansprüchen Dritter hinsichtlich des Kaufgegenstandes nichts bekannt, also begann ich Sicherungsmaßnahmen vor dem Winter mit ausdrücklichem Einverständnis von Herrn Weinhold (Brief vom 20.12.2000) für das völlig verwahrloste Gebäude einzuleiten und plante weitergehende Investitionen. Anlass für Misstrauen war nicht gegeben, da notarielle Recherchen ergaben, dass Herr Weinhold ins Grundbuch eingetragen war. Der Notartermin war gemeinsam zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach den Weihnachtsfeiertagen und dem Jahreswechsel

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anberaumt. Da von mir eine Nutzung des Hauses für kulturelle Zwecke gemeinsam mit namhaften Partnern wie Documenta XI und dem Centre Pompidou in Paris vorgesehen war, stellte der Kaufvertrag die wesentliche Basis für den Beginn konkreter Aktivitäten dar.

Die Baufirma Ehlert und die Fa. Dachdecker GmbH wurden mit den dringendsten Sicherungsmaßnahmen beauftragt und schlossen daraufhin ab 2. Januar 2001 das Dach und die oberen Fensteröffnungen, erneuerten Dachrinnen und Fallrohre zum Schutz der Außenwände und schlossen den Zugang nach innen durch Einsetzen einer abzuschließenden Stahltür. Hierfür sind mir Kosten in Höhe von DM 5.717,33 entstanden.

Beweis: Zeugnis Herr Ehlert, Fa. Ehlert Bau GmbH, Hopfenstr. 5, 17109
Demmin und Rechnungen der Firma Ehlert vom 20.12.2000, 29.1. und 29.3.2001

Zeugnis Herr Köppen, Dachdecker GmbH, Loitzer Straße 7, 17109 Demmin und Rechnung vom 15.1.2001 .

Zur Erfüllung der einzuhaltenden Formvorschriften wurde ein Notartermin für den 5. Januar 2001 bei der Notarin Berger in Demmin anberaumt.

Beweis: Zeugnis Notarin Petra Berger , Treptowerstraße, 17109 Demmin

Zur Beurkundung kam es bei dem o.g. Termin nicht, da seitens der Notarin ein angebliches Nutzungsrecht eines Dritten an der ehemaligen Scheune (Lieferhalle Gebäude 111) zur Sprache gebracht wurde und ich in dieser Frage Sicherheit wollte.

Beweis: Zeugnis Notarin Petra Berger, Treptowerstraße, 17109 Demmin

Nachdem eine Nachfrage bei der TLG - wegen Erkundigungen für das Nachbargrundstück und -Haus (Landbau Demmin) - Bedenken hinsichtlich möglicher rechtlicher Unsicherheiten an den Eigentumsverhältnissen des Kaufgegenstandes ergeben hatten, befragte ich den Beklagten telefonisch und schriftlich ( Brief vom 9.1.2001) dazu. Er äußerte ausdrücklich, dass es keine Probleme gebe.Nach Auskunft der TLG lagen die von Weinhold verkauften Flurstücke bei der BVVG (Land GmbH). Als ich Herrn Weinhold darauf aufmerksam machte und um Erklärung bat, wehrte er die Sache als Irrtum ab.

Beweis: Parteivernehmung und Schreiben vom 9.1.2001

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Mit Schreiben vom 15.3.2001 informierte der Beklagte mich darüber, er könne den Kaufvertrag nicht erfüllen, da das Land Mecklenburg-Vorpommern große Teile des Kaufgegenstandes beanspruche.

Beweis: Schreiben vom 15.3.2001

Der Beklagte hat der Landgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbH mit Verzichtserklärung vom 30.3.2001 dieser auch Grundstücksteile überlassen,die ihr nicht zugestanden hätten, da die Ansprüche des Landes sich auf Wohngebäude beschränken. Lediglich den Grund, auf dem die sogenannte Lieferhalle steht (Flurstück 20/4), hat der Beklagte behalten.

Beweis: Zeugnis Frau Zimmermann, zu laden über die Landgesellschaft mbH Greifswald

Ich habe daraufhin dem Beklagten und seinem vermuteten Rechtsanwalt Gassner am 9.4.2001 mitgeteilt, dass ich auf Einhaltung des Kaufvertrages bestehe, soweit dem Beklagten die Erfüllung nicht durch berechtigte Ansprüche des Landes Mecklenburg-Vorpommern unmöglich sei.

Beweis: Parteivernehmung, Zeugnis RA Oliver Gassner, sowie mein Schreiben vom 9.4.2001

Gleichwohl hat der Beklagte in der Verhandlung mit dem Land Mecklenburg-Vorpommern gegen Übernahme von Kosten (u.a. Gerichtskosten der Klage) seine Verzichtserklärung auf die meistens nicht zum Gebäude gehörenden Grundstücksteile (sog. Grünland des Flurstücks 20/3) bestätigt.

Beweis: Zeugnis Frau Zimmermann, zu laden über das Land Mecklenburg Vorpommern GmbH, Greifswald

Die nunmehr mit dem künftigen Eigentümer, der Land Mecklenburg-Vorpommern GmbH, aufgenommenen Kaufverhandlungen über den größten Teil des Klagegegegenstandes haben folgendes ergeben: Es wird mir die Hälfte des Hauses und das sog.Grünland zu einem Gesamtpreis von DM 19.275 angeboten, wovon DM 8.665 auf die 19.256 qm Grünland entfallen, die der Beklagte freiwillig durch Verzichtserklärung an das Land übergeben hat.

Beweis: Angebot der Land Mecklenburg-Vorpommern GmbH vom 7.2.2001

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Durch das oben geschilderte Verhalten des Beklagten ist mir Schaden in verschiedener Hinsicht entstanden:

1. die Nichteinhaltung des Kaufvertrages.

2. die Aufwendungen für die dringend erforderlichen Reparaturarbeiten am Haus, die ich im Hinblick auf das Bestehen des Kaufvertrages getätigt habe und die nach Scheitern der Eigentumsübertragung des Hauses für mich wirtschaftlich sinnlos geworden sind (DM 5.717,33).

3. erhöhte Kaufpreisforderung des Landes Mecklenburg-Vorpommern für den Gesamtkaufgegenstand (DM 11.275 : Forderung Land Mecklenburg-Vorpommern DM 19.275 abzüglich DM 8.000 Vertragssumme)

4. die Belastung des zur Übereignung an mich verbliebenen Flurstücks 20/4 mit Abriss und Entsorgungskosten in erheblicher Höhe, die allenfalls im Gesamtzusammenhang des Kaufvertrages (mit Erwerb der Haushälfte) zu rechtfertigen gewesen wären.

5. die geschädigte Reputation meinen Partnern gegenüber, die ich zur Zusammenarbeit gewinnen wollte.(Öffentliche Förderung /Denkmalschutz-Anträge auf der Basis der Eigentumsvorgabe Januar bis März , Kulturstiftung Ost etc.)

6. nicht realisierbare Aktionen und Kunstinstallationen im Sommer 2001 (Vorbereitungsaufwand: vier Monate Arbeit, Büro und Reisen).

Meine Klage richtet sich auf Vertragserfüllung, soweit der Beklagte weder verpflichtet war, Grundstücksteile abzugeben, noch freiwillig darauf verzichtet hat (Flurstück 20/4 einschließlich der zu entsorgenden sog. Lieferhalle (LPG-Gebäude 111): d.h. Übereignung des Flustücks 20/4 frei von Rechten Dritter, sowie auf Schadensersatz wegen der erhöhten Kaufpreisforderungen für den übrigen Vertragsgegenstand (Flurstück 20/3) der Land Mecklenburg-Vorpommern GmbH, den ich der Höhe nach beschränke auf die Summe, die von mir zum Erwerb des Grundes verlangt wird, den der Beklagte (trotz bestehender Verpflichtungen mir gegenüber) dem Land überlassen hat (sog. Grünland des Flurstücks 20/3 : DM 8.665).

Dr.Hans-Jürgen Syberberg

P.S.
Gerichtskostenvorschuss in Höhe von 594,- DM wurde eingezahlt auf das Konto der Justizkasse des AG Demmin bei der Landeszentralbank Neubrandenburg (BLZ 150 500 500) Konto# 15001503

An das
Amtsgericht Demmin
Postfach 1356
171o3 Demmin

Betr.17 C 134/01
Rechtsstreit Syberberg gegen Weinhold
Stellungnahme zu Schriftsatz Weinhold vom 3.9.01

Die zwischen dem Beklagten und mir am 18. und 28. Dez.2000 unterzeichnete
Vereinbarung erfüllt alle Voraussetzungen eines zwei Seiten gegenseitig
verpflichtenden Vertrages in dem die Konditionen und Interessen für einen
notariell zu bestätigenden Grundstückvertrag fixiert werden. Die Zahlung der
vereinbarten Kaufsumme wurde dem Beklagten mehrfach angeboten, obwohl eine
Detail-Problematik den notariellen Abschluss verzögerte, wodurch der oben
"Vereinbarung³ genannte Vertag von keiner Seite und zu keiner Zeit in Frage
gestellt wurde.

Selbst wenn, trotz Kenntnis und Verheimlichung des Beklagten, zum Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses, dieser durch eine Klage von Seiten des Landes M./V.
nicht voll verfügungsberechtigt war und das sich dann als offensichtlich
als richtig erwies, so kann diese "nicht zuteilungsfähig " genannte
Bezeichnung des Vertragsgegenstandes sich nach Auskunft des Landes
Mecklenburg/Vorpommern (GmbH) nur auf den mit dem Haus bebauten Teil von
Flurstück 20/3 beziehen und trifft nicht zu auf den als Koppeln und Ödland
ausgewiesen und viel grösseren Teil von Flutr 20/3 und kann sich nicht
beziehen Flur 20/4 mit der sogenanten Lieferhalle der ehemaligen Scheunen
und Ställe, die vom Lande nicht beansprucht und nicht eingeklagt wurden,
wie dem Beklagten wiederholt und in der Klageschrift dargelgt.

Mit freundlichen Grüssen

Dr.Hans-Jürgen Syberberg

Erwiderung

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