Betr.: Syberberg ./. Weinhold
Geschäftsnummer 17 C 134/01

Vorg.: Schriftsatz RA Gaßner vom 28.9.01 22 h)

Sehr geehrte Damen und Herren,
zu o.g. Schriftsatz wird wie folgt Stellung genommen:

Mein Brief vom 20. Dezember 2000, der bereits der Klageschrift beilag, wird
hiermit als Beweismittel (s.Anlage 1) eingeführt dafür, dass die von mir
beauftragten Sicherungsmaßnahmen am Haus mit Zustimmung und Einverständnis
des Beklagten durchgeführt wurden. Der Brief ist, wie schon aus dem Wortlaut
"wie besprochen" hervorgeht, eine schriftliche Fixierung zuvor mit dem
Beklagten telefonisch geklärter Dinge. Am 20. Dezember 2000 traf die vom
Beklagten am 18.12.2000 unterzeichnete Vereinbarung bei mir per Post ein. Da
also das Ein verständis des Beklagten zu unserer Vereinbarung schriftlich
vorlag, war dies der Moment, endlich mit den dringendsten Maßnahmen zu
beginnen. Selbstverständlich war bereits während der seit dem 7. Dezember
2000 konkret gewordenen Verhandlungen mit dem Beklagten mit Baufirmen
Kontakt aufgenommen worden, damit wegen der Eilbedürftigkeit der
Sicherungsarbeiten sofort würde begonnen werden können, wenn die rechtliche
Situation dies zuließe. Dieser Zeitpunkt war nach Eingang der Vereinbarung
mit der Unterschrift des Beklagten. Die Firma Ehlert hat, wie auch aus der
Rechnung ersichtlich, am selben Tag nur das Allerdringlichste getan: mittels
Einsetzens einer Tür und Schließens der Fenster im Souterrain: den Zugang
für Unbefugte versperrt und auch am gleichen Tag die Rechnung ausgestellt.
Ob die Vereinbarung zu diesem Zeitpunkt auch bereits von mir unterzeichnet
war, ist unerheblich.

Hinsichtlich des hier bisher "Verzichtserklärung" des Beklagten genannten
Schriftstücks vom 30. März 2001 liegt eine Verwechslung vor. Tatsächlich
handelt es sich um ein Schreiben des Beklagtenvertreters vom selben Datum an
mich, das hiermit als Beweismittel eingeführt wird, (s. Anlage 2) in dem er
mir mitteilt, die Erbengemeinschaft (die er ja angeblich in der Sache nicht
vertreten hat) habe "sich entschieden, das Eigentum an dem Grund und Boden
sowie das Eigentum an dem hälftigen Gutshaus an das Land
Mecklenburg-Vorpommern zu übertragen". Dies ist eindeutig eine Formulierung
für eine freiwillige Auflassungsabsicht des Beklagten und wurde von mir ja
auch entsprechend beantwortet, dass ich auf Einhaltung unseres Vertrages
bestehe (vgl. bereits vorliegendes Schr. vom 9.4.01).

Dass der Beklagte dem Land Mecklenburg-Vorpommern Grundstücksteile
überlassen hat, die dem Land nicht zugestanden hätten, wird belegt durch das
bereits als Beweismittel eingeführte Schreiben der Land
Mecklenburg-Vorpommern GmbH vom 2. Juli 2001 in dem es heißt, "die
Erbengemeinschaft Weinhold hat ihre Bereitschaft zur Auflassung des gesamten
Flurstücks 20/3 ... erklärt". Sollte dies als Beweis dafür, dass Teile des
Grundes (die Koppeln) freiwillig hergegeben wurden, nicht ausreichen, sind
die Akten des Verfahrens - wie bereits vom Beklagtenvertreter angegeben
bei zu ziehen und als Zeugen zu hören: die bereits benannte Frau Zimmermann,
weiter Herrn Dr. Göwe, zu laden ebenfalls über die Landgesellschaft,
Greifswald, sowie Herrn Bruns, zu laden über die Landgesellschaft
Mecklenburg-Vorpommern, Zentrale, Lindenallee 2a, 19067 Leezen. Die Zeugen
werden bestätigen, dass sich der Anspruch des Landes lediglich auf Haus und
Hof, "bis maximal zur gestrichelten Linie³ beschränkte, nach Auskunft
Dr.Göwe, Gutachter bei Landges.Greifswald (vgl. Anlage 3, Karte, vom
Beklagten mit der Vereinbarung am 20.12.2000 übersandt).

Der Beklagtenvertreter erhält von mir ein Fax dieser Schreibens an 03998 / 272819 .

Dr.Hans-Jürgen Syberberg

Urteil

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