von ludwig-muc Pro @ 07.01.2014 – 11:25:07(nachbar im selben Haus)

Übrigens: die Wohnung des Herrn Gurlitt wurde mittlerweile "entsiegelt" (Bilder weg, Mann weg, Erben keine. Fall erledigt. Nur wie kommen wir da raus). Presse, öffentliche keine. Deutschland 2014

Wikipedia
Verjährung


Verjährung ist im Zivilrecht der durch den Ablauf einer bestimmten Frist bewirkte Verlust der Möglichkeit, einen bestehenden Anspruch durchzusetzen. Im öffentlichen Recht führt die Verjährung in der Regel zum Erlöschen des Anspruchs. Die strafrechtliche Verjährung stellt ein Verfahrenshindernis dar, das heißt, die Straftat kann nicht mehr verfolgt werden.
Weitere Informationen sind in landesspezifischen Artikeln zu finden:


Bereits das Römische Recht kannte die Verjährung als „longi temporis praescriptio“. Offenbar schon damals bestand der Wunsch, nach Ablauf einer bestimmten Zeitspanne den Rechtsfrieden automatisch wieder herzustellen, indem eventuell bestehende Ansprüche - welcher Art auch immer - als beseitigt angesehen werden. Das Ziel ist es:
den Berechtigten anzuspornen, seine Ansprüche möglichst rasch anzumelden und durchzusetzen, weil die gegebenenfalls erforderliche Beweisbarkeit in der Regel mit fortschreitender Zeit schwierig oder gar unmöglich wird und damit zu langwierigen Justizverfahren führt.
den Verpflichteten von einer zeitlich unbefristeten Möglichkeit der Durchsetzung von Ansprüchen zu entlasten. Diese könnten im Fall zivilrechtlicher Ansprüche womöglich nicht mehr ihn, sondern seine Rechtsnachfolger treffen.
Diese Überlegungen gelten im Grundsatz bis heute und betreffen in erster Linie das zivilgerichtliche Verfahren.
Die Qualität von Zeugenaussagen und die Genauigkeit der Erinnerungen von Kläger und Beklagtem lässt im Laufe der Zeit stark nach.
Im Strafrecht (und, wo gesetzlich vorgesehen, im Verwaltungsstrafrecht) wird die Verjährung einerseits wohl ebenso dazu dienen, den Strafanspruch in gehöriger Zeit zu betreiben und die Strafverfolgungsorgane damit zu schleuniger Verfolgung anzuhalten, andererseits scheint – mit geringen Ausnahmen – der allgemeine Wunsch nach Bestrafung eines Täters im Lauf der Zeit abzunehmen, freilich je nach der Schwere der ihm vorgeworfenen Straftat in unterschiedlichem Ausmaß. Daraus erklären sich auch die unterschiedlichen Verjährungsfristen.

Hier betroffen

1.)eventuelle Ansprüche von Museen und Sammlungen in Deutschalnd, die 1938 rechtkräftig ihre Bestände der als "entartet" bezeichneten Bilder und Spulturen hergeben mussten.

Wenn der Rückgabeanspruch verjahrt, dann betrifft es in hohem Mass die ausländischen Käufer.
2.) verfolgungsbedingte Entzüge und Ankäufe als unrechtmässig zu erklären(Gurlitt) und siehe Erklärungen in den USA und zu restituieren.

3.)C.Gurlitt als "böswiiligen " Erben zu erklären, also, dass er gewusst habe, fremdes, unrechtmässiges Eigentum erworben zu haben. Nach Aiussage der Mutter "verbrannt und doch erhalten(Quelle:Focus).

Das, obwohl die Bilder vom Vater B. öffentlich nach dem Kriege in Deutschland oft und so auch im Ausland(USA) ausgestellt und öffentlich in der Presse kommentiert und gepriesen als Tat der Rettungen und so zurückgegeben nach besatzungsm. Rutine-Kontrolle..

Die Perfidie socher Arivitäten

unserer verantwortlichen Politiker nach Verschulden der eigenen Organe in Sachen Rechtübertretungen bisher in diesem Fall sollte Gegenstand von Untersuchungen werden. Wenn diese Kommunität noch etwas gilt.

Wenn es der Auftrag unserer Gemeinschaft ist, unsere Dinge zusammenzuhalten, haben unsere Vertreter dafür zu sorgen, dass das hier Entstandene bei uns bleibt, dass wir sind. Und so anderen wert als Freunde . Wer sich nötigen lässt das Hiesige, entstanden oder gebrogen, wegzuschaffen, wird nichts wert sein am Ende, sich und anderen. Wer zu Geld macht, was aus dem Ergebnis ganz anderen Ziele kommt, wird sich und so sie Welt beschädigen.

4.) Auhebung der Verjährung ins Ewige. Wann und wo gabs das schon mal. Selbst Mord verjährt nach dem Leben des Mörders.

Wer solches beantragt, tut es in wessen Auftrag und ist nicht mehr frei.