Mail aus Teterow
Holger Kollath

lauäugig der da meinte unsere Demokratie, unser Rechtstaat und unsere Rechtverwaltung wären am Ende Ihrer Entwicklung.
Es lebt sich hier sicherer als im Kongo-Becken, aber ganz so sicher sollte man sich auch im feinen München nie sein.
( Tür auf, Grüß Gott, Eigentum weg, einen schönen Tag noch, Tür zu ! )

Ihre Meinung brachte mich dann doch zum Nachdenken.
Eigentlich ist der Schutz des Eigentums seit Mai 45 höchstes Rechtsgut.
Seid 1989 denken die vormaligen und nun mehrfach enteigneten des nahen deutschen Osten verständlich anders.
Die Heimatlosen des deutschen fernen Ostens bleibt nichts als Erinnerung.
Diese kann schon mit der nächsten Generation verschwinden und man wird nur noch von Polen und Tschechien sprechen.
Grund und Boden als Privateigentum zum Broterwerb für Generationen. Was ist anderes an einem jüdischen Kunsthändler / Kaffeehausbetreiber ?
Er besitzt/fordert zurück, die Dinge um deren Wert zu mehren und den Mehrwert zu erzielen.
Ich glaube leider auch nicht an die vermeintliche Kunstsinnigkeit eines jeden Händlers,
eher hier an den Handel zum Zweck.
Nun stellt sich die Frage ( nicht zum Ersten ) wer hat hier ein höheres Recht ?
Die Generationen oder ein vermeintlich Besitzender ? Was ist für uns unverkäuflich ?
Ständig wird mit der geschichtlichen Verantwortungskeule geschwungen.
Wir sollten als Gemeinwesen mit unserer Zukunftsverantwortung hausieren.
So feststellbarer Raub oder Abpressung, Entschädigung zum Zeitpunkt der Untat und die Sammlungen ( nicht nur Gurlitts )
als Sammlungen erhalten und frei jedem herzeigen, heute und in Zukunft.
Was macht die Sammlung aus ? Sie existiert nur weil wir Deutschen sie als entartet zusammengetrieben haben.
Die Sammlung sollte ein Gewissen behalten und aus ihrem unrühmlichen Zustandekommen Vorteil gewinnen.
Jedes Einzelstück für sich schön, aber dann doch wohl zuerst für den Anwalt des jüdischen Verkäufer interessant.

Nemetz beurteilt dies anders: Wenn Hildebrand Gurlitt von einem Nazi-Verfolgten ein Bild weit unter Wert gekauft haben sollte, von dem er wusste, dass es nur wegen des Verfolgungsdrucks verkauft wird, dann handele es sich um ein sittenwidriges Geschäft. Gleiches gelte für «staatlich abgepresste» Bilder von NS-Verfolgten, die Gurlitt später übernommen haben könnte.
«Solche Geschäfte sind nach den Grundregeln des Bürgerlichen Rechts von Anfang an nichtig», betonte der Augsburger Chefermittler. «In solchen Fällen kann kein Käufer rechtswirksam Eigentum erwerben.» Auch durch ein Erbe seien solche Bilder dann kein Eigentum der Angehörigen Gurlitts geworden.

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