Dem vorgeworfenen Kunst-Raub stand die Aneignung gegenüber. Man nahm Kunst wie Land. Und machte es sich zu eigen. Wenn heute eine Zurücknahme eingeklagt wird, so geschieht es aus moralischen Gründen. Alle Grenzen überschreitend, weil da das Recht des Erleidens von Ungeheurem keine anderen Gesetze braucht. Die Enteigenungen des Landes 1945 und 1989 in Deutschland wurden in Gesetze gefasst. Die Zurückgabe und -Nahme der Kunst wurde zu einer Verpflichtung moralischer Art, gegen die Gesetze, die Ausfuhr und zwangsweise Beschlagnahme von Erworbenem nicht vorsehen. Die Handhabung gilt vorwiegend und als Vorbild in öffentlichen, von Öffentlichkeit abhängigen Instituten, privat ist diese Regelung nicht bindend. Der, der gibt, handelt aus moralischem Gesetz, und der der nimmt, macht diese zur Gewissensache mit Verpflichtungen zu eigenem Tun moralischer Positionen derer, denen Schlimmes, Böses, nicht nur durch Kunst-Enteignungen, geschah. Alles andere wäre zynisch, Juristensache und Marktineresse von Haben und Haben wollen. Kunst, um die es hier geht, anders als Land, wird selbst zum Masstab dessen, was zu tun ist. Man muss ihn sich erwerben. Um sie zu besitzen. Mit innerlichem Recht. Auch erleidend. nur so ist sie es wert. Über sie so, als solche zu reden. So kann auch Land-Raub und Nahme zur Kunst werden, im Leiden, das seine Form findet und so wird Kunst zur Kultur, wenn sie selbst Gegenstand wird des Tuns in sich, zur Form des Ungeheuren selbst. Kulturlos das Land, der Staat, der das nicht schafft.
Diese Kunst-Werke wurden als Sammlung insgesamt nun zum Raum, dessen Installation, und sei es im Netz ohne Granzen, zu begehen ist.