Völkerrechtliche Bestimmungen [Bearbeiten]

Mit dem Briand-Kellogg-Pakt verzichteten die Unterzeichnerstaaten auf das ius ad bellum, also den Krieg als Instrument bei gegenseitigen Konflikten. Er ist nach wie vor in Kraft und bindet die 40 ratifizierenden Staaten bis heute. In Art. 2 der Charta der Vereinten Nationen findet sich darüber hinaus die Verpflichtung, nicht nur auf die Anwendung von Gewalt zu verzichten, sondern auch das Drohen damit. Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat den Angriffskrieg bereits definiert (Resolution 3314, s.u.).