Freitag, den 27. August

Eingabe an das Bau-Amt Demmin, zuständig für Bauangelegenheit in Nossendorf. Und da der Weg zur Kirche zugunsten dieses Bau-Ensemble kassiert wurde, richtet sich jetzt die Aufmerksamkeit auf eben diesen Verursacher der Probleme, die damit entstanden. Das betrifft die Rechtmässigkeit all dieser Vorgänge.

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aktualisiert 21:38h

In der lokalen Demminer Zeitung(Nordkurier 19.8.) geben Anwälte Auskunft zu aktuellen Fragen. Dabei ergab sich zuletzt diese Frage, die hier interessiert. Nämlich zum Abstand und damit überhaupt zur Rechtmässigkeit der Anlagen, die hier massiv auftreten mit nachhaltigen Forderungen an alle.
also auch wenn der direkte Nachbar aus welchen Gründen auch immer -hier die Kirche und Friedhofsveraltung und die Gemeinde auf der anderen Seite- nicht protestiert, gilt ein allgemeines Abstandsgesetz.
Abstand also mindestens 3 Meter für jeden neue bauliche Installation(Gartenhäuschen mit Fenster und Fernseher, Ofen plus Grillanlagen usw.). Hier mit einer Nähe, die imstande ist, das Regenwasser auf das benachbarte Gundstück(Friedhof) zu leiten.
dazu kommen lokale Regeln der "Befestigungen", also das Betonieren und Versiegeln der Flächen um das Haus in Prozenten, was baurechtlich genau festgelegt ist und hier weit überschritten wurde. Einziehung eines öffentlichen Weges also für eine Autoauffahrt und Garage, deren Befestigung nicht erlaubt ist und wo die jüngste Garagezufahrts-Befestigung in Frage steht?
Auch der Nachbar gegenüber ist betroffen und der, der hier seine Interessen auf dem Friedhof beeinträchtigt sieht.
Darum hat der Gesetzgeber offensichtlich diese Abstands-Regeln aufgestellt, auch gegen die Einwilligung des Nachbarn im öffentlichen Interesse, um so mehr, wenn es sich wie hier um einen Nachbar handelt des allgemeinen Interesses(Friedhof)
Für einen Bewohner eines übersichtlichen Gemeinwesens Dorf zwischen zwei denkmalgeschützten Gebäuden mit dem Ansinnen die Verbindung zwischen den beiden sich zu eigen zu machen, um diese zuzubauen und abzusperren, sollte besondere Sorgfalt in der Anwendung der öffentlichen Regeln beachtet werden oder er sollte sich der Zustimmung der Betroffenen allseits beonders versichern. Und das gilt besonders, wenn ein öffentliches Interesse berührt und verletzt wird, wie hier.