aktueller Stand Nossendorf Flurst.66/1(S)
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aktualisiert 22:00h

Dienstg, den 16. Dezember

An den Landrat Konieczny Demmin
und Herrn Beissheim. Leiter des Amtes für Landwirtschaft in Altentreptow.

In einem Brief (4.Dezember 2008)vom Amt Demmin Land/Frau Schubbe wird mir mitgeteilt, dass heute auf einer Sitzung der Gemeinde Nossendorf die Situation des mit Gittern und Schlössern versperrten öffentlichen Weges Flurstück (Gem. Nossendorf, Flur 4, Flurstück 61/1)zur Sprache kommen soll und zwar im Sinne einer nachträglichen Genehmigung durch den Rat der Gemeinde, was bis jetzt der Bürgermeister aus eigenem Ermessen verkaufte. Diese Nachricht erreichte mich als Antragsteller mit der Bitte um öffentliche Anhörung, nach meiner angekündigten Abreise, so dass anzunehmen ist, hier solle schnell und in Abwesenheit des Hauptinteressenten einer öffentlichen Verhandlung, etwas legalisiert werden, was bis her illegal ist, nämlich ein Verkauf von öffentlichem Grund, der als Weg ausgewiesen ist(Flurkarte vom 3. September 2008 Katasteramt Demmin), was er auch immer war(siehe alte Flurkarten soweit sie zurückreichen).

Zwar kann nach meiner Ansicht die Gemeinde die Handlung des Bürgermeisters ohne Rat der Gemeinde nachträglich gutheissen, wobei die Verantwortung für die Folgen auch finanziell für etwaige Regressansprücke wegen Entfernung illegal angebrachter Befestigungnen nach Ermunterungen durch den Bürgermeister selbst des am Kauf beteiligten Besitzer des Flurstüchks 61/1 Witt dann die Gemeinde übernehmen müsste, aber der Rat der Gemeinde kann nicht die vorgesehenen Regeln einer "Einziehung" von öffentlichen Wegen(Strassen-und Wegegesetz M/V) aufheben und das heisst Einziehung aus Gemeinnutz(!) und öffentliche Vorlage von 4 Wochen vor Rechtskraft umd ab dann erst mit den schon jetzt vorgenommenen und nun einsehbaren Folgen/Baumassnahmen. Und das heisst auch nach dem Flurerneuerungsverfahren, nach dem hier vorgegangen wurde, eine Vorlage nach deren Abschluss in 1 bis 1 1/2 Jahren mit mehrwöchiger öffentlicher Diskussion. Nämlich mit der Auflage: bevor irgendwes inkraft ist und befestigt werden darf. Was also bedeutet, die jetzigen Anlagen, die der Natur eines Weges behindernder Unnatur sind und alle Bürger auf ihrem Weg zur Kirche Seit je, ausschliessende, sind und illegal, und müssen weg, bevor etwas ohne Druck und Einschüchterung, entschieden werden kann. Der Gemeinderat ist also nicht zuständig die bisherigen Übertretungen zu legalisieren, wie der Brief des Amtes Demmin Land vorzunehmen beachsichtigt.

In der Würdigung der Positionen, die hier gegeneinanderstehen, gibt es auf der einen Seite die privaten Interessen des Besitzers vom angrenzenden Flurstück 63/3(Witt) auf Erweiterung seines Grundstücks durch Erwerb einer schon bestehenden Auffahrt und deren Eingrenzung mit Sperrung des öffentlichen Weges auf allen Seiten. Und auf der anderen Seite stehen hier die hier schon mehrfach vorgetragenen Motive des Erhalts eines durch lange Gewohnheiten in allen Karten und Fotos und Artefakten dokumentierten Weges zu Kirche und Friedhof (vertreten durch HJ.Syberberg, Nachbar an der nordöstlichen Seite durch Hof und Haus). Wobei erstaunlicherweise der Vertreter der öffentlichen Belange, der Bürgermeister, weniger diese vertritt, sondern die der privaten Interessen. Falls aber am Ende die Gemeinde einen Verkauf des historischen Grundes aus welchen Gründen auch immer vor allen befürworten sollte, ist immer noch der öffentliche Durchgang als Recht der Gewohnheit aus dokumentierter Vergangenheit und für nicht verhandelbarer Zukunft zu beachten und zwar derart, dass dieser Weg, nicht behindernd und nicht einschüchternd durch Sperren oder Pflasterungen und zumindest zu zweit nebeneiander zu gehen, als ein Weg garantiert bleibt, breit genug, meine ich, für Räumfahrzeuge und bisher genutzte Mähgeräte mit leichter Hand zu dirigieren, als Recht im Grundbuch einzutragen, wie der Zugang zur Entsorgung der Abfälle aller vom Friedhof wie bisher.

 

HJ.Syberberg