(Ger) (15/06/2004) M E R K B L A T T für Personen, die sich an den EUROPÄISCHEN GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE wenden wollen I. MIT WELCHEN FÄLLEN KANN SICH DER GERICHTSHOF BEFASSEN? 1. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ist ein internationales Organ, das unter bestimmten Voraussetzungen Beschwerden von Personen prüfen kann, die geltend machen, daß ihre Rechte aus der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt worden sind. Diese Konvention ist ein internationaler Vertrag, in dem eine große Zahl europäischer Staaten übereingekommen sind, bestimmte Grundrechte zu sichern. Die garantierten Rechte sind in der Konvention selbst und daneben in den, nur von einigen dieser Staaten angenommenen Zusatzprotokollen Nr. 1, 4, 6, 7 und 13 aufgeführt. Lesen Sie bitte diese als Anlage beigefügten Texte und die dazugehörigen Vorbehalte. 2. Wenn Sie glauben, dass Sie persönlich und unmittelbar das Opfer einer Verletzung eines oder mehrerer dieser Grundrechte durch einen der Staaten geworden sind, können Sie sich darüber beim Gerichtshof beschweren. 3. Der Gerichtshof kann sich jedoch nur mit Beschwerden befassen, die sich auf Verletzungen eines oder mehrerer in der Konvention oder einem der Protokolle aufgeführten Rechte beziehen. Er ist kein Berufungsgericht gegenüber den nationalen Gerichten und kann deren Entscheidungen weder aufheben noch abändern. Er kann sich auch in Ihrer Angelegenheit nicht unmittelbar an die Behörde wenden, über die Sie sich beklagen. 4. Der Gerichtshof kann sich nur mit Beschwerden befassen, die gegen Staaten gerichtet sind, die die Konvention oder das betreffende Zusatzprotokoll ratifiziert haben und die sich auf Vorgänge beziehen, welche sich nach einem bestimmten Datum ereignet haben. Das jeweils maßgebliche Datum hängt vom betroffenen Staat sowie davon ab, ob sich die Beschwerde auf ein Recht aus der Konvention oder aus einem der Protokolle bezieht. 5. Sie können sich beim Gerichtshof nur über Akte einer Behörde (gesetzgebende Körperschaft, Verwaltungsorgan, Gericht usw.) eines dieser Staaten beschweren. Der Gerichtshof kann sich nicht mit Beschwerden gegen Einzelpersonen oder private Organisationen befassen. 6. Gemäß Artikel 35 Abs. 1 der Konvention kann der Gerichtshof nur angerufen werden, nachdem alle innerstaatlichen Rechtsmittel ausgeschöpft worden sind und nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit dem Tag der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung. Dem Gerichtshof ist es nicht möglich sich mit Beschwerden zu befassen, die diese Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllen. 7. Bevor Sie sich an den Gerichtshof wenden, ist es daher unbedingt erforderlich, daß Sie in dem Staat, über den Sie sich beschweren, von allen Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht haben, die Ihrer Beschwerde möglicherweise hätten abhelfen können. Anderenfalls werden Sie darlegen müssen, dass diese Rechtsmittel ineffektiv gewesen wären. Sie müssen dementsprechend zunächst die innerstaatlichen Gerichte angerufen haben, was eine Beschwerde bishin zum höchsten zuständigen Gericht einschließt, vor dem Sie zumindestens dem Grunde nach die Beschwerdepunkte geltend gemacht haben müssen, die Sie sodann beim Gerichtshof vorbringen möchten. 8. Beim Gebrauch dieser Rechtsmittel müssen Sie grundsätzlich die innerstaatlichen Verfahrensregeln, insbesondere Fristvorschriften einhalten. Wird das von Ihnen eingelegte Rechtsmittel beispielsweise verworfen, weil Sie es verspätet oder beim falschen Gericht eingebracht oder andere Verfahrensvorschriften nicht beachtet haben, so ist es dem Gerichtshof nicht möglich sich mit Ihrem Fall zu befassen.
9. Ist Ihre Beschwerde gegen eine Gerichtsentscheidung, wie etwa eine Verurteilung oder ein Strafurteil gerichtet, so ist es jedoch nicht erforderlich, daß Sie nach Erschöpfung des normalen Rechtswegs einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt haben. Auch müssen Sie nicht Gebrauch von außergerichtlichen Rechtsbehelfen oder von Gnaden- oder Amnestiegesuchen gemacht haben. Petitionen (an das Parlament, das Staatsoberhaupt oder die Regierung, an einen Minister oder einen Ombudsmann) stellen keine effektiven Rechtsmittel dar, von denen Sie Gebrauch gemacht haben müssen. 10. Nach einer Entscheidung der letzten staatlichen Instanz haben Sie sechs Monate Zeit, um sich an den Gerichtshof zu wenden. Diese Frist beginnt mit der Zustellung der letzten Entscheidung im normalen Rechtsweg, an Sie oder Ihren Rechtsanwalt, nicht mit der Ablehnung eines Wiederaufnahmeantrags, eines Gnaden- oder Amnestiegesuchs oder sonstiger außergerichtlicher Rechtsbehelfe. 11. Diese Frist wird erst unterbrochen, sobald dem Gerichtshof entweder Ihr erstes Schreiben, in dem Sie eindeutig – wenngleich auch nur zusammenfassend – den Gegenstand Ihrer Beschwerde darlegen oder das ausgefüllte Beschwerdeformular zugeht. Eine einfache Bitte um Auskunft reicht nicht aus um die Sechs-Monats-Frist zu unterbrechen. II. WIE MAN SICH AN DEN GERICHTSHOF WENDET 12. Die Amtssprachen beim Gerichtshof sind Englisch und Französisch. Sollte dies einfacher für Sie sein, so können Sie auch in einer der offiziellen Sprachen der Konventionsstaaten an die Gerichtskanzlei schreiben. 13. Beschwerden können beim Gerichtshof nur per Post eingebracht werden. Wenn Sie eine Beschwerde per E-Mail oder fax einbringen, muss eine Bestätigung auf dem gewöhnlichen Postweg erfolgen. Ebenso wenig ist es sinnvoll, wenn Sie persönlich nach Straßburg kommen um Ihre Beschwerde mündlich darzulegen. 14. Sämtliche Ihre Beschwerde betreffende Korrespondenz senden Sie bitte an folgende Adresse: An den Kanzler des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Europarat F–67075 STRASBOURG CEDEX Wir bitten Sie sämtliche Unterlagen, die Sie an den Gerichtshof schicken, weder mit Heftklammern noch mit Tesafilm oder auf sonstige Art und Weise miteinander zu verbinden. Alle Seiten sollten durchgehend nummeriert werden. 15. Bei Empfang Ihres ersten Schreibens oder des Beschwerdeformulars wird die Kanzlei des Gerichtshofs Ihnen antworten und Sie darüber informieren, daß eine Akte (deren Nummer in allen folgenden Schreiben anzugeben ist) unter Ihrem Namen angelegt wurde. In der Folge wird man Sie möglicherweise auffordern, nähere Auskünfte zu erteilen, zusätzliche Unterlagen einzureichen oder bestimmte Punkte Ihrer Beschwerde zu erläutern. Dagegen kann die Kanzlei Ihnen weder Informationen über die Rechtslage in dem Staat, über den Sie sich beschweren, geben, noch kann Sie Rechtsberatung im Hinblick auf die Anwendung und Auslegung innerstaatlichen Rechts erteilen. 16. Die sorgfältige Durchführung Ihrer Korrespondenz mit der Kanzlei liegt in Ihrem eigenen Interesse. Jede verspätete Beantwortung sowie jedes Ausbleiben einer Antwort überhaupt, kann als Zeichen dafür gewertet werden, dass Ihrerseits kein Interesse mehr daran besteht, die Beschwerde weiterzuverfolgen. Dementsprechend wird die in Ihrer Sache angelegte Akte vernichtet werden, wenn Sie die an Sie gerichteten Schreiben der Kanzlei nicht innerhalb eines Jahres beantworten.
Artikel 34 EMRK
Der Gerichtshof kann von jeder natürlichen Person, nichtstaatlichen Organisation oder Personengruppe, die
behauptet, durch einen der Hohen Vertragschließenden Teile in einem der in dieser Konvention oder den
Protokollen dazu anerkannten Rechte verletzt zu sein, mit einer Beschwerde befasst werden. Die Hohen
Vertragschließenden Teile verpflichten sich, die wirksame Ausübung dieses Rechts nicht zu behindern.

An die
Leitung der
Staatsanwaltschaft Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 23-25
69115 Heidelberg

München, den 2. März 2005Betrifft: Einstellung des Ermittlungsverfahrens zu meiner Strafanzeige vom 16. Januar 2005 /
25 Js 1297/05 / Schreiben vom 28.2.2005Sehr geehrte Damen und Herren,
die Leichtigkeit, mit der die mögliche strafrechtliche Relevanz der von mir in o. g. Anzeige geschilderten Vorgänge im Rahmen der Betreuung von Frau Margarethe Krieger als nicht gegeben angesehen wird, offenbart verschiedene Lücken und Mängel in den Ermittlungen, die dringend der Überprüfung bedürfen.
Die Beschränkung der Ermittlungen auf die Person des Betreuers ist von den Ermittlern vorgenommen worden und zeigt eine gewisse Blindheit in Bezug auf das Vormundschaftsgericht, dass in diesen Fall stark involviert ist und mehrfach direkt tätig geworden ist. Ich verwahre mich dagegen, dass meine Strafanzeige als Bezichtigung bezeichnet wird. Die von mir geschilderten Umstände sind von komplizierter Verflechtung und meine Erwartung an die Strafverfolgungsbehörden war und ist natürlich, dass Ermittlungen durchgeführt werden mit den Mitteln, die den Strafverfolgungsorganen im Unterschied zu Privatpersonen zur Verfügung stehen. Dies betrifft sowohl die mögliche Misshandlung von Schutzbefohlenen als auch den Untreueverdacht, da beide Tatbestände eine eingehende Klärung des Sachverhalts erfordern. So ist zur Klärung der erforderlichen Behandlungsmethode erforderlich, die Sachverständigen zu hören, die unmittelbar nach dem Schlaganfall Margarethe Krieger behandelt haben; nur dann lässt sich feststellen, ob sie richtig behandelt wurde und wird, ob zu ihrem Wohl gehandelt wird oder sie misshandelt wird. Sehr eigenartig mutet in diesem Zusammenhang der Satz an: „Soweit der Beschuldigte die Auffassung vertritt, eine andere Behandlungsmethode sei zur Erhaltung der künstlerischen Schaffenskraft von Frau Krieger sachdienlicher, ist dies strafrechtlich irrelevant.“ Zu einen lässt die Formulierung vermuten, dass hier eine so genannte Freudsche Fehlleistung vorliegt und vielleicht ich als Anzeigender gemeint bin. Wenn der Betreuer gemeint ist, ist die Frage der Anwendung der richtigen Behandlungsmethode sehr wohl strafrechtlich relevant, da der Betreuer meines Wissens kein Mediziner, geschweige denn Fachmann für derartige Zustände ist. Wenn er sich über die Aussagen von Fachleuten hinwegsetzt oder sogar selbst ohne Fachkenntnis entscheidet und die hier gegebenen Ergebnisse auftreten in Form des völligen Verfalls der Betreuten, ist Misshandlung von Schutzbefohlenen schon durch diese Eigenmacht des Betreuers gegeben. Sollten sich die Äußerungen auf mich als Anzeigenden beziehen, muss erneut darauf hingewiesen werden, dass es nicht um den Erhalt von Frau Kriegers künstlerischer Schaffenskraft als Luxus in ihrem Leben geht, sondern um das wovon, worin sie existenziell und überhaupt lebt. Wenn auch juristisch nicht vorgesehen, so geht es eben ums 2
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Ü berleben und den Beweis der Heilungsmöglichkeit einer Betreuten über das bloße Wohl hinaus. Wer das antastet oder unbeachtet lässt, will sie nun wissentlich so haben und erhalten und wäre als betreuende oder kontrollierende Instanz schon heute und erst recht an den Folgen schuldig. Sicher ist Ignoranz nicht per se strafrechtlich relevant, aber als speziell zur Fürsorge Verpflichtete müssen Betreuungspersonen Entscheidungsrichtlinien von Fachleuten einholen, wenn sie sich nicht schuldig machen wollen.
Was die mögliche Strafbarkeit wegen Untreue angeht, wird in Ihrem gestrigen Schreiben die Strafbarkeit abgelehnt mit genau dem Argument, was erst zu prüfen wäre: ist Frau Krieger in der Lage, wirksam Entscheidungen über Vermögensgegenstände zu treffen? Diese Frage muss von Sachverständigen beantwortet werden. Wenn man sie von vornherein bejaht - wie es die Ermittlungsbehörde in trauter Eintracht mit Betreuer und Vormundschaftsgericht zu tun scheint - fragt sich, wozu die Betreuung überhaupt dient bzw. welchen Inhalt der Betreuungsauftrag überhaupt hat, wenn Frau Krieger angeblich wirksam über all ihre Belange selbst entscheiden kann. Diese Frage ließe sich von den Ermittlungsbehörden klären, wenn sie ihr nur nachgingen, vielleicht stellt sich ja heraus, dass die Betreuung überflüssig ist; wodurch aber wiederum gerade die Verdachtsmomente hinsichtlich der Untreue größer würden; wenn ein überflüssiger Betreuer überflüssige Maßnahmen im Haus von Frau Krieger von dem Geld von Frau Krieger vornimmt.
Zynisch ist die Abweisung möglicher Strafbarkeit wegen Freiheitsberaubung, mit der Begründung, die Fortbewegungsfreiheit von Frau Krieger sei nicht eingeschränkt. Vielleicht ist den Ermittlern entgangen, dass Frau Krieger wegen halbseitiger Lähmung auf einen Rollstuhl und Hilfe in jeglichen alltäglichen Dingen angewiesen ist. Wenn einer derart in ihren Bewegungsmöglichkeiten eingeschränkten Person der Kontakt zu Anderen durch Kontrolle von Telefon und Briefverkehr und Besuchen unmöglich gemacht wird, sollte diese aufgezwungene Isolation keine Freiheitsberaubung sein?
Hinsichtlich der Verletzung des Briefgeheimnisses liegt sehr wohl ein Strafantrag vor: meiner in der o. g. Anzeige. Ich vermute das Briefgeheimnis zu meinen Lasten verletzt und ich erwarte, hierzu und zu meiner Anzeige insgesamt, dass ermittelt wird.
So hat man gerade denjenigen, den die Betreute beauftragte sie da herauszuholen, systematisch durch Absperrung aus ihrer Nähe entfernt und damit den totalen Zusammenbruch bewirkt, aller Heilungsprozesse als Selbstrettung in ihrer künstlerischen Äußerung, und indem man die Entfernung eben dieser Dokumente der Heilung duldete und förderte, die zur ihrer Therapie nötig waren und deren Anwendung gerade an diesem Punkte der Heilungsmöglichkeiten ignoriert wurde. Das aber ist schon längst nicht mehr im Ermessen des amtlich bestellten und zu verantwortenden Betreuers, sondern eine Fehlbetreuung auf ganzer Ebene von Seiten aller Verantwortlichen des Amtsgerichts selbst und der begutachtenden Ärzte von Anfang(?) an. Wenn man das daraus folgende Urteil totaler Enterbung durch Überdimensionierung des Betreuungsapparats im unwirksam häuslichen Bereich und eines daraus delirierenden Endes der Betreuten abwenden will, muss man hier eine Änderung bewirken. Die Staatsanwaltschaft ist nun die letzte Instanz und muss sich ihres Grundauftrags bewusst werden und hier kontrollierend und Missstände abwendend eingreifen.
Wenn auch eventuell, wie es den Anschein hat, staatsrechtlich nicht vorgesehen, so geht es eben ums Überleben und den Beweis der Heilungsmöglichkeit einer Betreuten über das beauftragte und nicht einmal auf unterster Ebene zu dokumentierende Wohl hinaus. Wer das antastet oder unbeachtet lässt, will sie wissentlich so haben und erhalten und wäre als betreuende oder kontrollierende Instanz schon heute und erst recht an den Folgen im Sinne der Beschädigung von Menschenwürde und Menscherechten schuldig.

dasselbe
An die
Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe
Stabelstraße 2
76133 Karlsruhe
(Leitung: Generalstaatsanwältin Dr. Hügel)
Die Generalstaatsanwältin übt die Aufsicht über die ihr nachgeordneten, obenbezeichneten Staatsanwaltschaften und staatsanwaltschaftlichen Zweigstellen des Bezirks, bei denen derzeit 225 Staatsanwälte und 42 Amtsanwälte tätig sind, aus. Ihnen gegenüber ist sie leitungs- und weisungsbefugt ( § 147 Nr. 3 Gerichtsverfassungsgesetz ). Die nachgeordneten Behörden berichten der Generalstaatsanwältin über bedeutsame Verfahren und wichtige Vorkommnisse aus ihren Bereichen. In regelmäßigen Abständen nimmt sie vor Ort eine Prüfung der Organisation und der Aufgabenbewältigung dieser Behörden vor. In den Fällen des § 172 Strafprozessordnung entscheidet sie über Beschwerden gegen die Einstellung von Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaften. Kraft ihrer Aufsichts- und Leitungsbefugnis entscheidet sie auch in sonstigen Fällen über Beschwerden gegen staatsanwaltschaftliche Entscheidungen
.

17. Wenn Sie sich versichert haben, daß Ihre Beschwerde eines der in der Konvention oder den Zusatzprotokollen garantierten Rechte betrifft und dass die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, füllen Sie bitte das Beschwerdeformular sorgfältig und leserlich aus und senden es innerhalb von maximal sechs Wochen zurück. 18. Gemäß Artikel 47 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs müssen Sie im Beschwerdeformular unbedingt: (a) eine kurze Zusammenfassung des Sachverhalts geben, über den Sie sich beschweren wollen und Ihre Beschwerdegründe nennen; (b) die Konventionsgarantien angeben, die Sie als verletzt ansehen; (c) die Rechtsmittel benennen, von denen Sie Gebrauch gemacht haben; (d) alle in Ihrer Sache ergangenen Entscheidungen auflisten, wobei Sie bitte jeweils das Datum, die entscheidende Behörde bzw. das entscheidende Gericht und kurz den Inhalt der Entscheidung angeben. Fügen Sie Ihrem Schreiben diese Entscheidungen, jeweils als Ganzes, in Kopie bei. (Es werden keine Dokumente an Sie zurückgeschickt. Es liegt daher in Ihrem eigenen Interesse, lediglich Kopien, nicht aber die Originale beizufügen.) 19. Gemäß Artikel 45 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs muß das Beschwerdeformular von Ihnen als Beschwerdeführer oder von Ihrem Verfahrensbevollmächtigten unterzeichnet sein. 20. Wenn Sie möchten, daß Ihre Identität nicht öffentlich gemacht wird, so müssen Sie hierauf hinweisen und Gründe angeben für ein solches Abweichen von der sonst üblichen Praxis eines öffentlichen Verfahrens. Soweit ausreichende Gründe hierfür vorliegen, kann der Gerichtshof in besonderen Fällen eine anonyme Beschwerde zulassen. 21. Soweit Sie sich über einen Anwalt oder einen anderen Vertreter an den Gerichtshof wenden wollen, müssen Sie dem Beschwerdeformular eine entsprechende Vollmachtserklärung beifügen. Vertreter einer juristischen Person (Gesellschaft, Verein usw.) oder einer Personengruppe müssen einen Nachweis über Ihre Vertretungsmacht erbringen. Zur Einbringung Ihrer Beschwerde ist eine Vertretung auch durch eine andere Person als einen Anwalt möglich. Zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens kann der Beschwerdeführer allerdings, abgesehen von besonderen Ausnahmefällen, nur durch einen in einem der Mitgliedstaaten der Konvention zugelassenen Anwalt vertreten werden. Dieser Anwalt muß eine der Amtssprachen des Gerichtshofs (Englisch und Französisch) mindestens passiv beherrschen. 22. Der Gerichtshof gewährt keine Verfahrenshilfe um Ihnen die Finanzierung eines Anwalts zur Einbringung einer Beschwerde zu ermöglichen. Zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens allerdings – nämlich nach der Entscheidung des Gerichtshofs, die Beschwerde der Regierung des beklagten Staates zuzustellen, um deren Stellungnahme einzuholen – kann Ihnen Verfahrenshilfe gewährt werden, sofern Sie einen Anwalt nicht bezahlen können und eine Verfahrenshilfe notwendig erscheint, um die ordentliche Durchführung des Verfahrens zu ermöglichen. 23. Die Behandlung Ihrer Beschwerde beim Gerichtshof ist kostenfrei. Das Verfahren ist jedenfalls zu Beginn ausschließlich schriftlich. Ein persönliches Erscheinen beim Gerichtshof ist daher unnötig. Jede Entscheidung des Gerichthofes wird Ihnen unaufgefordert mitgeteilt werden.
Donnerstag, den 3. März
Neues zum Fall MK
dabei hatte ich hr geschworen, ich hol sie da raus.
alles ihr entwendet, solche Notate der Tränen, von heuchlerischen Lemuren
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