(Ger)
(15/06/2004) M E R K B L A T T für Personen, die sich an den EUROPÄISCHEN
GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE wenden wollen I. MIT WELCHEN FÄLLEN
KANN SICH DER GERICHTSHOF BEFASSEN? 1. Der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte ist ein internationales Organ, das unter bestimmten Voraussetzungen
Beschwerden von Personen prüfen kann, die geltend machen, daß ihre
Rechte aus der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt worden sind.
Diese Konvention ist ein internationaler Vertrag, in dem eine große Zahl
europäischer Staaten übereingekommen sind, bestimmte Grundrechte
zu sichern. Die garantierten Rechte sind in der Konvention selbst und daneben
in den, nur von einigen dieser Staaten angenommenen Zusatzprotokollen Nr. 1,
4, 6, 7 und 13 aufgeführt. Lesen Sie bitte diese als Anlage beigefügten
Texte und die dazugehörigen Vorbehalte. 2. Wenn Sie glauben, dass Sie
persönlich und unmittelbar das Opfer einer Verletzung eines oder mehrerer
dieser Grundrechte durch einen der Staaten geworden sind, können Sie sich
darüber beim Gerichtshof beschweren. 3. Der Gerichtshof kann sich jedoch
nur mit Beschwerden befassen, die sich auf Verletzungen eines oder mehrerer
in der Konvention oder einem der Protokolle aufgeführten Rechte beziehen.
Er ist kein Berufungsgericht gegenüber den nationalen Gerichten und kann
deren Entscheidungen weder aufheben noch abändern. Er kann sich auch in
Ihrer Angelegenheit nicht unmittelbar an die Behörde wenden, über
die Sie sich beklagen. 4. Der Gerichtshof kann sich nur mit Beschwerden befassen,
die gegen Staaten gerichtet sind, die die Konvention oder das betreffende Zusatzprotokoll
ratifiziert haben und die sich auf Vorgänge beziehen, welche sich nach
einem bestimmten Datum ereignet haben. Das jeweils maßgebliche Datum
hängt vom betroffenen Staat sowie davon ab, ob sich die Beschwerde auf
ein Recht aus der Konvention oder aus einem der Protokolle bezieht. 5. Sie
können sich beim Gerichtshof nur über Akte einer Behörde (gesetzgebende
Körperschaft, Verwaltungsorgan, Gericht usw.) eines dieser Staaten beschweren.
Der Gerichtshof kann sich nicht mit Beschwerden gegen Einzelpersonen oder private
Organisationen befassen. 6. Gemäß Artikel 35 Abs. 1 der Konvention
kann der Gerichtshof nur angerufen werden, nachdem alle innerstaatlichen Rechtsmittel
ausgeschöpft worden sind und nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten
seit dem Tag der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung. Dem Gerichtshof
ist es nicht möglich sich mit Beschwerden zu befassen, die diese Zulässigkeitsvoraussetzungen
nicht erfüllen. 7. Bevor Sie sich an den Gerichtshof wenden, ist es daher
unbedingt erforderlich, daß Sie in dem Staat, über den Sie sich
beschweren, von allen Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht haben, die Ihrer Beschwerde
möglicherweise hätten abhelfen können. Anderenfalls werden Sie
darlegen müssen, dass diese Rechtsmittel ineffektiv gewesen wären.
Sie müssen dementsprechend zunächst die innerstaatlichen Gerichte
angerufen haben, was eine Beschwerde bishin zum höchsten zuständigen
Gericht einschließt, vor dem Sie zumindestens dem Grunde nach die Beschwerdepunkte
geltend gemacht haben müssen, die Sie sodann beim Gerichtshof vorbringen
möchten. 8. Beim Gebrauch dieser Rechtsmittel müssen Sie grundsätzlich
die innerstaatlichen Verfahrensregeln, insbesondere Fristvorschriften einhalten.
Wird das von Ihnen eingelegte Rechtsmittel beispielsweise verworfen, weil Sie
es verspätet oder beim falschen Gericht eingebracht oder andere Verfahrensvorschriften
nicht beachtet haben, so ist es dem Gerichtshof nicht möglich sich mit
Ihrem Fall zu befassen.
9.
Ist Ihre Beschwerde gegen eine Gerichtsentscheidung, wie etwa eine Verurteilung
oder ein Strafurteil gerichtet, so ist es jedoch nicht erforderlich, daß
Sie nach Erschöpfung des normalen Rechtswegs einen Antrag auf Wiederaufnahme
des Verfahrens gestellt haben. Auch müssen Sie nicht Gebrauch von außergerichtlichen
Rechtsbehelfen oder von Gnaden- oder Amnestiegesuchen gemacht haben. Petitionen
(an das Parlament, das Staatsoberhaupt oder die Regierung, an einen Minister
oder einen Ombudsmann) stellen keine effektiven Rechtsmittel dar, von denen
Sie Gebrauch gemacht haben müssen. 10. Nach einer Entscheidung der letzten
staatlichen Instanz haben Sie sechs Monate Zeit, um sich an den Gerichtshof
zu wenden. Diese Frist beginnt mit der Zustellung der letzten Entscheidung im
normalen Rechtsweg, an Sie oder Ihren Rechtsanwalt, nicht mit der Ablehnung
eines Wiederaufnahmeantrags, eines Gnaden- oder Amnestiegesuchs oder sonstiger
außergerichtlicher Rechtsbehelfe. 11. Diese Frist wird erst unterbrochen,
sobald dem Gerichtshof entweder Ihr erstes Schreiben, in dem Sie eindeutig –
wenngleich auch nur zusammenfassend – den Gegenstand Ihrer Beschwerde
darlegen oder das ausgefüllte Beschwerdeformular zugeht. Eine einfache
Bitte um Auskunft reicht nicht aus um die Sechs-Monats-Frist zu unterbrechen.
II. WIE MAN SICH AN DEN GERICHTSHOF WENDET 12. Die Amtssprachen beim Gerichtshof
sind Englisch und Französisch. Sollte dies einfacher für Sie sein,
so können Sie auch in einer der offiziellen Sprachen der Konventionsstaaten
an die Gerichtskanzlei schreiben. 13. Beschwerden können beim Gerichtshof
nur per Post eingebracht werden. Wenn Sie eine Beschwerde per E-Mail oder fax
einbringen, muss eine Bestätigung auf dem gewöhnlichen Postweg erfolgen.
Ebenso wenig ist es sinnvoll, wenn Sie persönlich nach Straßburg
kommen um Ihre Beschwerde mündlich darzulegen. 14. Sämtliche Ihre
Beschwerde betreffende Korrespondenz senden Sie bitte an folgende Adresse: An
den Kanzler des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Europarat
F–67075 STRASBOURG CEDEX Wir bitten Sie sämtliche Unterlagen, die
Sie an den Gerichtshof schicken, weder mit Heftklammern noch mit Tesafilm oder
auf sonstige Art und Weise miteinander zu verbinden. Alle Seiten sollten durchgehend
nummeriert werden. 15. Bei Empfang Ihres ersten Schreibens oder des Beschwerdeformulars
wird die Kanzlei des Gerichtshofs Ihnen antworten und Sie darüber informieren,
daß eine Akte (deren Nummer in allen folgenden Schreiben anzugeben ist)
unter Ihrem Namen angelegt wurde. In der Folge wird man Sie möglicherweise
auffordern, nähere Auskünfte zu erteilen, zusätzliche Unterlagen
einzureichen oder bestimmte Punkte Ihrer Beschwerde zu erläutern. Dagegen
kann die Kanzlei Ihnen weder Informationen über die Rechtslage in dem Staat,
über den Sie sich beschweren, geben, noch kann Sie Rechtsberatung im Hinblick
auf die Anwendung und Auslegung innerstaatlichen Rechts erteilen. 16. Die sorgfältige
Durchführung Ihrer Korrespondenz mit der Kanzlei liegt in Ihrem eigenen
Interesse. Jede verspätete Beantwortung sowie jedes Ausbleiben einer Antwort
überhaupt, kann als Zeichen dafür gewertet werden, dass Ihrerseits
kein Interesse mehr daran besteht, die Beschwerde weiterzuverfolgen. Dementsprechend
wird die in Ihrer Sache angelegte Akte vernichtet werden, wenn Sie die an Sie
gerichteten Schreiben der Kanzlei nicht innerhalb eines Jahres beantworten.
Artikel
34 EMRK
Der Gerichtshof kann von jeder natürlichen
Person, nichtstaatlichen Organisation oder Personengruppe, die
behauptet, durch einen der Hohen Vertragschließenden Teile in einem der
in dieser Konvention oder den
Protokollen dazu anerkannten Rechte verletzt zu sein, mit einer Beschwerde
befasst werden. Die Hohen
Vertragschließenden Teile verpflichten sich, die wirksame Ausübung
dieses Rechts nicht zu behindern.
An die
Leitung der
Staatsanwaltschaft Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 23-25
69115 Heidelberg
München, den 2. März 2005Betrifft: Einstellung des Ermittlungsverfahrens
zu meiner Strafanzeige vom 16. Januar 2005 /
25 Js 1297/05 / Schreiben vom 28.2.2005Sehr geehrte Damen und Herren,
die Leichtigkeit, mit der die mögliche strafrechtliche Relevanz der von
mir in o. g. Anzeige geschilderten Vorgänge im Rahmen der Betreuung von
Frau Margarethe Krieger als nicht gegeben angesehen wird, offenbart verschiedene
Lücken und Mängel in den Ermittlungen, die dringend der Überprüfung
bedürfen.
Die Beschränkung der Ermittlungen auf die Person des Betreuers ist von
den Ermittlern vorgenommen worden und zeigt eine gewisse Blindheit in Bezug
auf das Vormundschaftsgericht, dass in diesen Fall stark involviert ist und
mehrfach direkt tätig geworden ist. Ich verwahre mich dagegen, dass meine
Strafanzeige als Bezichtigung bezeichnet wird. Die von mir geschilderten Umstände
sind von komplizierter Verflechtung und meine Erwartung an die Strafverfolgungsbehörden
war und ist natürlich, dass Ermittlungen durchgeführt werden mit
den Mitteln, die den Strafverfolgungsorganen im Unterschied zu Privatpersonen
zur Verfügung stehen. Dies betrifft sowohl die mögliche Misshandlung
von Schutzbefohlenen als auch den Untreueverdacht, da beide Tatbestände
eine eingehende Klärung des Sachverhalts erfordern. So ist zur Klärung
der erforderlichen Behandlungsmethode erforderlich, die Sachverständigen
zu hören, die unmittelbar nach dem Schlaganfall Margarethe Krieger behandelt
haben; nur dann lässt sich feststellen, ob sie richtig behandelt wurde
und wird, ob zu ihrem Wohl gehandelt wird oder sie misshandelt wird. Sehr eigenartig
mutet in diesem Zusammenhang der Satz an: „Soweit der Beschuldigte die
Auffassung vertritt, eine andere Behandlungsmethode sei zur Erhaltung der künstlerischen
Schaffenskraft von Frau Krieger sachdienlicher, ist dies strafrechtlich irrelevant.“ Zu
einen lässt die Formulierung vermuten, dass hier eine so genannte Freudsche
Fehlleistung vorliegt und vielleicht ich als Anzeigender gemeint bin. Wenn
der Betreuer gemeint ist, ist die Frage der Anwendung der richtigen Behandlungsmethode
sehr wohl strafrechtlich relevant, da der Betreuer meines Wissens kein Mediziner,
geschweige denn Fachmann für derartige Zustände ist. Wenn er sich über
die Aussagen von Fachleuten hinwegsetzt oder sogar selbst ohne Fachkenntnis
entscheidet und die hier gegebenen Ergebnisse auftreten in Form des völligen
Verfalls der Betreuten, ist Misshandlung von Schutzbefohlenen schon durch diese
Eigenmacht des Betreuers gegeben. Sollten sich die Äußerungen auf
mich als Anzeigenden beziehen, muss erneut darauf hingewiesen werden, dass
es nicht um den Erhalt von Frau Kriegers künstlerischer Schaffenskraft
als Luxus in ihrem Leben geht, sondern um das wovon, worin sie existenziell
und überhaupt lebt. Wenn auch juristisch nicht vorgesehen, so geht es
eben ums 2
2
Ü
berleben und den Beweis der Heilungsmöglichkeit einer Betreuten über
das bloße Wohl hinaus. Wer das antastet oder unbeachtet lässt, will
sie nun wissentlich so haben und erhalten und wäre als betreuende oder
kontrollierende Instanz schon heute und erst recht an den Folgen schuldig.
Sicher ist Ignoranz nicht per se strafrechtlich relevant, aber als speziell
zur Fürsorge Verpflichtete müssen Betreuungspersonen Entscheidungsrichtlinien
von Fachleuten einholen, wenn sie sich nicht schuldig machen wollen.
Was die mögliche Strafbarkeit wegen Untreue angeht, wird in Ihrem gestrigen
Schreiben die Strafbarkeit abgelehnt mit genau dem Argument, was erst zu prüfen
wäre: ist Frau Krieger in der Lage, wirksam Entscheidungen über Vermögensgegenstände
zu treffen? Diese Frage muss von Sachverständigen beantwortet werden.
Wenn man sie von vornherein bejaht - wie es die Ermittlungsbehörde in
trauter Eintracht mit Betreuer und Vormundschaftsgericht zu tun scheint - fragt
sich, wozu die Betreuung überhaupt dient bzw. welchen Inhalt der Betreuungsauftrag überhaupt
hat, wenn Frau Krieger angeblich wirksam über all ihre Belange selbst
entscheiden kann. Diese Frage ließe sich von den Ermittlungsbehörden
klären, wenn sie ihr nur nachgingen, vielleicht stellt sich ja heraus,
dass die Betreuung überflüssig ist; wodurch aber wiederum gerade
die Verdachtsmomente hinsichtlich der Untreue größer würden;
wenn ein überflüssiger Betreuer überflüssige Maßnahmen
im Haus von Frau Krieger von dem Geld von Frau Krieger vornimmt.
Zynisch ist die Abweisung möglicher Strafbarkeit wegen Freiheitsberaubung,
mit der Begründung, die Fortbewegungsfreiheit von Frau Krieger sei nicht
eingeschränkt. Vielleicht ist den Ermittlern entgangen, dass Frau Krieger
wegen halbseitiger Lähmung auf einen Rollstuhl und Hilfe in jeglichen
alltäglichen Dingen angewiesen ist. Wenn einer derart in ihren Bewegungsmöglichkeiten
eingeschränkten Person der Kontakt zu Anderen durch Kontrolle von Telefon
und Briefverkehr und Besuchen unmöglich gemacht wird, sollte diese aufgezwungene
Isolation keine Freiheitsberaubung sein?
Hinsichtlich der Verletzung des Briefgeheimnisses liegt sehr wohl ein Strafantrag
vor: meiner in der o. g. Anzeige. Ich vermute das Briefgeheimnis zu meinen
Lasten verletzt und ich erwarte, hierzu und zu meiner Anzeige insgesamt, dass
ermittelt wird.
So hat man gerade denjenigen, den die Betreute beauftragte sie da herauszuholen,
systematisch durch Absperrung aus ihrer Nähe entfernt und damit den totalen
Zusammenbruch bewirkt, aller Heilungsprozesse als Selbstrettung in ihrer künstlerischen Äußerung,
und indem man die Entfernung eben dieser Dokumente der Heilung duldete und
förderte, die zur ihrer Therapie nötig waren und deren Anwendung
gerade an diesem Punkte der Heilungsmöglichkeiten ignoriert wurde. Das
aber ist schon längst nicht mehr im Ermessen des amtlich bestellten und
zu verantwortenden Betreuers, sondern eine Fehlbetreuung auf ganzer Ebene von
Seiten aller Verantwortlichen des Amtsgerichts selbst und der begutachtenden Ärzte
von Anfang(?) an. Wenn man das daraus folgende Urteil totaler Enterbung durch Überdimensionierung
des Betreuungsapparats im unwirksam häuslichen Bereich und eines daraus
delirierenden Endes der Betreuten abwenden will, muss man hier eine Änderung
bewirken. Die Staatsanwaltschaft ist nun die letzte Instanz und muss sich ihres
Grundauftrags bewusst werden und hier kontrollierend und Missstände abwendend
eingreifen.
Wenn auch eventuell, wie es den Anschein hat, staatsrechtlich nicht vorgesehen,
so geht es eben ums Überleben und den Beweis der Heilungsmöglichkeit
einer Betreuten über das beauftragte und nicht einmal auf unterster Ebene
zu dokumentierende Wohl hinaus. Wer das antastet oder unbeachtet lässt,
will sie wissentlich so haben und erhalten und wäre als betreuende oder
kontrollierende Instanz schon heute und erst recht an den Folgen im Sinne der
Beschädigung von Menschenwürde und Menscherechten schuldig.
dasselbe
An
die
Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe
Stabelstraße 2
76133 Karlsruhe
(Leitung: Generalstaatsanwältin Dr. Hügel)
Die Generalstaatsanwältin übt die Aufsicht über die ihr nachgeordneten,
obenbezeichneten Staatsanwaltschaften und staatsanwaltschaftlichen Zweigstellen
des Bezirks, bei denen derzeit 225 Staatsanwälte und 42 Amtsanwälte
tätig sind, aus. Ihnen gegenüber ist sie leitungs- und weisungsbefugt
( § 147 Nr. 3 Gerichtsverfassungsgesetz ). Die nachgeordneten Behörden
berichten der Generalstaatsanwältin über bedeutsame Verfahren und wichtige
Vorkommnisse aus ihren Bereichen. In regelmäßigen Abständen nimmt
sie vor Ort eine Prüfung der Organisation und der Aufgabenbewältigung
dieser Behörden vor. In den Fällen des § 172 Strafprozessordnung
entscheidet sie über Beschwerden gegen die Einstellung von Ermittlungsverfahren
durch die Staatsanwaltschaften. Kraft ihrer Aufsichts- und Leitungsbefugnis entscheidet
sie auch in sonstigen Fällen über Beschwerden gegen staatsanwaltschaftliche
Entscheidungen
.
17.
Wenn Sie sich versichert haben, daß Ihre Beschwerde eines der in der Konvention
oder den Zusatzprotokollen garantierten Rechte betrifft und dass die oben genannten
Voraussetzungen erfüllt sind, füllen Sie bitte das Beschwerdeformular
sorgfältig und leserlich aus und senden es innerhalb von maximal sechs
Wochen zurück. 18. Gemäß Artikel 47 der Verfahrensordnung des
Gerichtshofs müssen Sie im Beschwerdeformular unbedingt: (a) eine kurze
Zusammenfassung des Sachverhalts geben, über den Sie sich beschweren wollen
und Ihre Beschwerdegründe nennen; (b) die Konventionsgarantien angeben,
die Sie als verletzt ansehen; (c) die Rechtsmittel benennen, von denen Sie Gebrauch
gemacht haben; (d) alle in Ihrer Sache ergangenen Entscheidungen auflisten,
wobei Sie bitte jeweils das Datum, die entscheidende Behörde bzw. das entscheidende
Gericht und kurz den Inhalt der Entscheidung angeben. Fügen Sie Ihrem Schreiben
diese Entscheidungen, jeweils als Ganzes, in Kopie bei. (Es werden keine Dokumente
an Sie zurückgeschickt. Es liegt daher in Ihrem eigenen Interesse, lediglich
Kopien, nicht aber die Originale beizufügen.) 19. Gemäß Artikel
45 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs muß das Beschwerdeformular von
Ihnen als Beschwerdeführer oder von Ihrem Verfahrensbevollmächtigten
unterzeichnet sein. 20. Wenn Sie möchten, daß Ihre Identität
nicht öffentlich gemacht wird, so müssen Sie hierauf hinweisen und
Gründe angeben für ein solches Abweichen von der sonst üblichen
Praxis eines öffentlichen Verfahrens. Soweit ausreichende Gründe hierfür
vorliegen, kann der Gerichtshof in besonderen Fällen eine anonyme Beschwerde
zulassen. 21. Soweit Sie sich über einen Anwalt oder einen anderen Vertreter
an den Gerichtshof wenden wollen, müssen Sie dem Beschwerdeformular eine
entsprechende Vollmachtserklärung beifügen. Vertreter einer juristischen
Person (Gesellschaft, Verein usw.) oder einer Personengruppe müssen einen
Nachweis über Ihre Vertretungsmacht erbringen. Zur Einbringung Ihrer Beschwerde
ist eine Vertretung auch durch eine andere Person als einen Anwalt möglich.
Zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens kann der Beschwerdeführer
allerdings, abgesehen von besonderen Ausnahmefällen, nur durch einen in
einem der Mitgliedstaaten der Konvention zugelassenen Anwalt vertreten werden.
Dieser Anwalt muß eine der Amtssprachen des Gerichtshofs (Englisch und
Französisch) mindestens passiv beherrschen. 22. Der Gerichtshof gewährt
keine Verfahrenshilfe um Ihnen die Finanzierung eines Anwalts zur Einbringung
einer Beschwerde zu ermöglichen. Zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens
allerdings – nämlich nach der Entscheidung des Gerichtshofs, die
Beschwerde der Regierung des beklagten Staates zuzustellen, um deren Stellungnahme
einzuholen – kann Ihnen Verfahrenshilfe gewährt werden, sofern Sie
einen Anwalt nicht bezahlen können und eine Verfahrenshilfe notwendig erscheint,
um die ordentliche Durchführung des Verfahrens zu ermöglichen. 23.
Die Behandlung Ihrer Beschwerde beim Gerichtshof ist kostenfrei. Das Verfahren
ist jedenfalls zu Beginn ausschließlich schriftlich. Ein persönliches
Erscheinen beim Gerichtshof ist daher unnötig. Jede Entscheidung des Gerichthofes
wird Ihnen unaufgefordert mitgeteilt werden.
Donnerstag,
den 3. März
Neues zum Fall MK
dabei
hatte ich hr
geschworen, ich hol sie da raus.
alles
ihr entwendet,
solche Notate der Tränen, von heuchlerischen Lemuren