§ 186 StGB
Üble Nachrede
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet,
welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung
herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich
wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn
die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs.
3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft