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geholt End-Bescheid zur Entschädigung für Enteignung N.
Es gibt Geld. Nicht vom Staat, der enteignete(Kohl), nicht von dem Erlös der
verkauften Güter, sondern aus der Kasse derer, die zurückzahlen müssen, was
sie nach der Flucht in denWesten bekamen, und dann im Osten nach der Wende
wiedererwarben. Es ist soviel, dass 15 Ha Rückerwerb möglich würde, ein Zehntel
vom alten und dessen, was zum Rückerwerb des restes von Haus und Hof blieb.
Jetzt nach 15 Jahren Mauerfall. Es ist möglich davon den sog. Kapphof zu erwerben
Und damit den Park wieder herzustellen in vollem Umfang, was einmal Acker war
und Gut. Von dem was bleibt, auf eigenem Grunde nochmal einen Teil nehmen
zur Ernte oder im Bruch vor dem Wald die eiszeitlichen endmorenen Gräben mit
alten Bäumen, wo nur Kühe weiden, die nicht mehr raus dürfen. Aber als Park
extern ein gehöriges Land. Zu dem, was hier sein soll?
SYBERBERG
Filmproduktion
GENTERSTR. 15 A 80805 MÜNCHEN
17111 Nossendorf, Alte Poststr.3
tel. 089 361 4882, Fax 361 4905, e-mail Film@Syberberg.de
An das
Amtsgericht Demmin
Postfach 13 56
17103 Demmin
Nossendorf, den 18. August 2005
Betr.: 17 C 184/05
Ihre Ladung zum Ortstermin auf dem Anwesen der Kläger geht von der irrigen
Annahme aus, von dort sei etwas zu sehen oder zu beweisen, nämlich ob
die Kameras eben dieses Anwesen der Hauptstrasse 7 /Dorfstr.7(?) erfassen,
mit einer Perspektive über den Zaun oder nicht eher mit einer gewissen
konzentrierten Ausschliesslichkeit aufs Eigene und dessen Schutz gerichtet
sind, um auf diese Weise den Ausschnitt und die Ausrichtung der Zoomeinstellungen
zu beurteilen, was nur aus dem Haus der Aufstellung selbst oder durch die Kameras
und auf den angeschlossenen Kontrollschirmen möglich ist, wenn sie angeschlossen
wären. Dazu wäre zu sagen, dass eine solche Kontrolle nur durch eine
Ortsbesichtigung dann in der Alten Poststrasse 3 möglich würde, die
aber auch erweisen würde, dass die Webcams zur Zeit nicht aktiv sind,
also auch keine Bilder geben. Im Übrigen wäre ein Betreten der Kläger
selbst im Hauses des Beklagten unerwünscht, da es geeignet wäre das
auszuspähen, was gerade verhindert werden soll, nämlich Information
und Einblick über die Möglichkeiten etwaiger Grenzübertritte
durch Zweige und Bäume zu beobachten und weiterzugeben, da die inkriminierten
Schäden gegen die sich die Kameras richten aus gegebenen Grund nach bezeugten
Bekundungen gerade von dieser anderen Seite angenommen werden müssen (siehe
Polizeiprotokolle nach Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung an Haus
und Pflanzen immer wieder).
Schon und auch dieses Faktum der augenblicklichen Inaktivität der Kameras
den Klagestellern mitzuteilen würde bedeuten, die Gefahr neuer Beschädigungen
herauszufordern, da gerade an der Grenze zu ihnen alle bisherigen Schäden
an Haus und Bepflanzung zu belegen sind und der vorbeugende Schutz dadurch
wieder aufgehoben würde, indem jedermann, speziell der im Haus der als
Kläger auftretenden Tante hauptsächlich verdächtigte Neffe damit
informiert wäre, wie es hier steht. Das Interesse des bisher mehrfach
Beschädigten und von den Antragstellern einer Klage mehrfach offen Beschimpften
und Bedrohten sein denkmalgeschützten Anwesen besonders und vorsorglich
vor Beschädigungen und Angriffen zu bewahren muss weiterhin und insbesondere
nach neuerlich beobachteten Indizien neuer Attacken, aufrecht erhalten bleiben.
Wie mit der Polizei abgesprochen und empfohlen sei es durch angekündigte
Bewaffnung und solche Massnahmen per digitaler Kameras dem Beruf des Geschädigten
und Bedrohten entsprechend.
Dem freien Blick, also auch ohne Kameas, bietet sich vom Fenster der Kameras
kein Einblick zur genannten Einfahrt, die von davor stehenden Gebäudeteilen
verdeckt ist, wiewohl aber von hier aus die wertvolle Überwachung des
leichtesten Zugangs von der anderen Seite möglich ist. Und die Sichtschutzanlagen
von beiden Seiten verwehren jeden Einblick auf das genannte Grundstück
auch ohne Apparate, die geeignet sind, vor Schäden auf eigenem Grunde
zu schützen.
Im aufrichtigen Interesse des Nachbarn und seines hier vorgegebenen Bestrebens
sein Eigentum unbeeinträchtigt zu wissen, müsste es vielmehr sein,
die Anpflanzungen möglichst hoch und dicht zu wollen, die als Sichtschutz
angelegt wurden und aber laufend beschädigt werden.
Im aufrichten Interesse der gutwilligen Nachbarn müsste es normalerweise
auch doch wohl sein, den Täter der Beschädigungen, gegen den allein
die Kameras auf Anraten der Polizei gerichtet sind, zu ermitteln, um den Verdacht
abzuwehren, gerade diese hätten mit diesen Beschädigungen etwas zu
tun (siehe Polizeiprotokolle nach Fenstereinwurf und Baumvandalismus nach Feuerlegungen
und Aufrufen zu weiteren Anschlägen dieser Art gegen dies so zu schützende
Haus gerade aus der Familie des Nachbarn).
nicht
im offiziellen Schreiben ans Gericht
So erscheint das Bild der Klage angesichts der Androhungen, Beschimpfungen
und der Liste bisherigen Schäden eher als das von Nachbarn, die sich
ihnen lästiger Pflanzen an der Grenze entledigen wollen und darum die
Kameras nicht brauchen und mit vorgeschobenen Rechtsbehauptungen nicht gestört
sein wollen ihr böses Spiel weiter zu betreiben. So ergibt alles einen
ineinander greifenden Sinn, was sonst nicht verständlich sich widerspricht.