5.50h heute

An das
Amtsgericht Demmin
Ihre Ladung zum Ortstermin auf dem Anwesen der Kläger geht von der irrigen Annahme aus, von dort sei etwas zu sehen oder zu beweisen, nämlich ob die Kameras eben dieses Anwesen der Hauptsrasse 7 /Dorfstr.7(?)erfassen, mit einer Perspektive über den Zaun und einer gewissen konzentrierten Ausschliesslichkeit aufs Eigene und dessen Schutz gerichtet und so um Ausschnitt der Zoomeinstellungen zu beurteilen,was nur aus dem Haus der Aufstellung selbst oder durch die Kameras und auf den angeschlossenen Kontrollschirmen möglich ist, wenn sie denn angeschlossen wären. Dazu wäre zu sagen, dass eine solche Kontrolle nur durch eine Ortsbesichtigung dann in der Alten Poststrasse 3 möglich würde, die aber auch erweisen würde, dass die Webcams zur Zeit nicht aktiv sind, also auch keine Bilder geben. Weder am Ort selbst in N. noch in München, dem Hauptsitz der Firma, noch weltweit (Internet). Im Übrigen wäre ein Betreten der Kläger im Hauses des beklagten selbst unerwünscht, da es geeignet wäre das auszuspähen, was gerade verhindert werden soll, nämlich Information und Einblick über die Möglichkeiten etwaiger Grenzübertritte durch Zweige und Bäume zu beobachten und weiterzugeben, da die inkriminierten Schäden gegen die sich die Kameras richten aus gegebenen Grund eigener Bekundungen gerade von dieser anderen Seite angenommen werde( siehe Polizeiprotokolle nach Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung an Haus und Pflanzen immer wieder).
Schon und auch dieses Faktum der augenblicklichen Inaktivität der Kameras den Klagestellern mitzuteilen würde bedeuten, die Gefahr neuer Beschädigungen herauszufordern, da gerade an der Grenze zu ihnen alle bisherigen Schäden an Haus und Bepflanzung zu belegen sind(polizeiliche Protokolle und Fotodokumente mit Zeugenberichten der Androhungen von Seiten der Anklagevertreter) und der vorbeugende Schutz dadurch wieder aufgehoben würde, indem jederman, speziell der im Haus der als Kläger auftretenden Tante hauptsächlich Verdächtigte jetzt informiert wäre, hier wird nichts gesehen oder was sieht man denn von dort genau durch Zweige ungehindert auf dem bisherigen und etwa zukünftigen Schäden ausgesetzten Glände.
Das Interesse des bisher mehrfach Beschädigten/Beklagten sich hier besonders und vorsorglich zu schützen muss weiterhin aufrecht erhalten bleiben. Wie mit der Polizei abgesprochn sei es durch angekündigten Bewaffnung und solche Massnahmen dem beruf des fgeschädigten und Bedrohten entsprechend. Zumal es auch in seinem Sinne seines Berufes und Auftrags ist, sein Anwesen im Zuge der Fortsetzung der Revitalisierung in verschiedenen Phasen mit allen auch kriminellen Vorkommnissen weltweit und live zu dokumentieren( wie bisher in Paris 2003 und Brüssel 2004). Eine Beeinträchtigung dessen durch die beantragte Klage ist offensichtlich im Sinne einer bösartigen Behinderung der Berufsausübung und sonstiger Motive, die ortsbekannt niederer Natur sind. Eine Klage gegen Behinderung seiner Aufträge im Interesse seiner zukünftigen und aktuellen Verträge in Richtung dieser Live-Dokumentation der Arbeiten und Schutzmassnahmen müsste gegebenenfalls in angemessener Grössenordnung des Schadens vorbehalten bleiben. Zumal gerade diese vandalisierenden Schäden zu verhindern oder zu notieren oberstes Ziel dabei sein dürfte. Interessen von gutartigen Nachbarn sind dabei auf deren Grunde nicht berührt( siehe Brief an RA Geissler vom ...). Keinen Freund der S.schen Internetseite in den USA oder in Frankreich oder Rom oder China interessiert das idyllische Nachtleben der Familie Sch. in N. Dorstr.7, sehr wohl aber Sonnenauf- und Untergang und alles was dazwischen liegt, wie z.B. der ungehinderte Blick der Kamera in Richtung des ehemaligen Kuhstalls mit Storchennest zur Trebel in die Leere über alle Häuser und Grenzen mit „Grundstücken“ oder „Einfahrten“ hinweg. Das mit Strafen zu behindern – nach Enteignung und Vernichtung nun auch die Blickverfolgung, den freien Blick über dies alles hinweg, dieser Mischung aus Glatzkopf Nazirap und Hundegeheul hinter verbarrikadierten Hütten- ist unbillig und strafmässig zu prüfen. Die Beschämung der solcherart Sehenden vor dem, was sie dort sähen wäre unerträglich. Als Masstab des Rechts für dieser Seite doch wohl ein Witz. Von den Fenstern ist keine Einfahrt zu sehen durch ehemalige Garagenruine verdeckt und alles durch Hüttendächer -wände verbaut als Asbestlabyrinthe jedem Blick auch ohne Apparate unzugänglich.
Zusammenfassend ist zu sagen, die aufgestellten Webcams zur live-Übertragung im Internet weltweit geeignet, dienen zwei Zwecken, einmal dem Schutz vor Schäden auf dem eigenen Grund mit entsprechender Fokussierung und Nachteinstellung aus gegeben Grunde ohne Interesse an der anderen Seite, und sie stehen im Dienst allgemeinerer Projekte, wie nach allen Seiten vom Haus, die Tag- und Nacht-Szenen des Ortes zu beobachten und zu berichten. In diesem Falle jetzt sind sie auf absehbare Zeit nicht aktiviert, teilweise nur leere Hülle. Zur Warnung aufgestellt.
Dem freien Blick bietet sich vom Fenster der Kameras kein Einblick zur genannten Einfahrt, die von davor stehenden Gebäudeteilen verdeckt ist, wiewohl aber von hier aus die wertvolle Überwachung des leichtesten Zugangs von der anderen Seite möglich ist. Und die Sichtschutzanlagen von beiden Seiten verwehren jeden Einblick auf das genannte Grundstück auch ohne Apparate, die vor eigenen Schäden schützend hilfreich wären.

Freitag, den 19. August
6.00h heute