An das
Amtsgericht Demmin
Ihre Ladung zum Ortstermin auf dem Anwesen der Kläger geht von der irrigen
Annahme aus, von dort sei etwas zu sehen oder zu beweisen, nämlich ob
die Kameras eben dieses Anwesen der Hauptsrasse 7 /Dorfstr.7(?)erfassen,
mit einer Perspektive über den Zaun und einer gewissen konzentrierten
Ausschliesslichkeit aufs Eigene und dessen Schutz gerichtet und so um Ausschnitt
der Zoomeinstellungen zu beurteilen,was nur aus dem Haus der Aufstellung
selbst oder durch die Kameras und auf den angeschlossenen Kontrollschirmen
möglich ist, wenn sie denn angeschlossen wären. Dazu wäre
zu sagen, dass eine solche Kontrolle nur durch eine Ortsbesichtigung dann
in der Alten Poststrasse 3 möglich würde, die aber auch erweisen
würde, dass die Webcams zur Zeit nicht aktiv sind, also auch keine Bilder
geben. Weder am Ort selbst in N. noch in München, dem Hauptsitz der
Firma, noch weltweit (Internet). Im Übrigen wäre ein Betreten der
Kläger im Hauses des beklagten selbst unerwünscht, da es geeignet
wäre das auszuspähen, was gerade verhindert werden soll, nämlich
Information und Einblick über die Möglichkeiten etwaiger Grenzübertritte
durch Zweige und Bäume zu beobachten und weiterzugeben, da die inkriminierten
Schäden gegen die sich die Kameras richten aus gegebenen Grund eigener
Bekundungen gerade von dieser anderen Seite angenommen werde( siehe Polizeiprotokolle
nach Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung an Haus und Pflanzen immer
wieder).
Schon und auch dieses Faktum der augenblicklichen Inaktivität der Kameras
den Klagestellern mitzuteilen würde bedeuten, die Gefahr neuer Beschädigungen
herauszufordern, da gerade an der Grenze zu ihnen alle bisherigen Schäden
an Haus und Bepflanzung zu belegen sind(polizeiliche Protokolle und Fotodokumente
mit Zeugenberichten der Androhungen von Seiten der Anklagevertreter) und
der vorbeugende Schutz dadurch wieder aufgehoben würde, indem jederman,
speziell der im Haus der als Kläger auftretenden Tante hauptsächlich
Verdächtigte jetzt informiert wäre, hier wird nichts gesehen oder
was sieht man denn von dort genau durch Zweige ungehindert auf dem bisherigen
und etwa zukünftigen Schäden ausgesetzten Glände.
Das Interesse des bisher mehrfach Beschädigten/Beklagten sich hier besonders
und vorsorglich zu schützen muss weiterhin aufrecht erhalten bleiben.
Wie mit der Polizei abgesprochn sei es durch angekündigten Bewaffnung
und solche Massnahmen dem beruf des fgeschädigten und Bedrohten entsprechend.
Zumal es auch in seinem Sinne seines Berufes und Auftrags ist, sein Anwesen
im Zuge der Fortsetzung der Revitalisierung in verschiedenen Phasen mit allen
auch kriminellen Vorkommnissen weltweit und live zu dokumentieren( wie bisher
in Paris 2003 und Brüssel 2004). Eine Beeinträchtigung dessen durch
die beantragte Klage ist offensichtlich im Sinne einer bösartigen Behinderung
der Berufsausübung und sonstiger Motive, die ortsbekannt niederer Natur
sind. Eine Klage gegen Behinderung seiner Aufträge im Interesse seiner
zukünftigen und aktuellen Verträge in Richtung dieser Live-Dokumentation
der Arbeiten und Schutzmassnahmen müsste gegebenenfalls in angemessener
Grössenordnung des Schadens vorbehalten bleiben. Zumal gerade diese
vandalisierenden Schäden zu verhindern oder zu notieren oberstes Ziel
dabei sein dürfte. Interessen von gutartigen Nachbarn sind dabei auf
deren Grunde nicht berührt( siehe Brief an RA Geissler vom ...). Keinen
Freund der S.schen Internetseite in den USA oder in Frankreich oder Rom oder
China interessiert das idyllische Nachtleben der Familie Sch. in N. Dorstr.7,
sehr wohl aber Sonnenauf- und Untergang und alles was dazwischen liegt, wie
z.B. der ungehinderte Blick der Kamera in Richtung des ehemaligen Kuhstalls
mit Storchennest zur Trebel in die Leere über alle Häuser und Grenzen
mit „Grundstücken“ oder „Einfahrten“ hinweg.
Das mit Strafen zu behindern – nach Enteignung und Vernichtung nun
auch die Blickverfolgung, den freien Blick über dies alles hinweg, dieser
Mischung aus Glatzkopf Nazirap und Hundegeheul hinter verbarrikadierten Hütten-
ist unbillig und strafmässig zu prüfen. Die Beschämung der
solcherart Sehenden vor dem, was sie dort sähen wäre unerträglich.
Als Masstab des Rechts für dieser Seite doch wohl ein Witz. Von den
Fenstern ist keine Einfahrt zu sehen durch ehemalige Garagenruine verdeckt
und alles durch Hüttendächer -wände verbaut als Asbestlabyrinthe
jedem Blick auch ohne Apparate unzugänglich.
Zusammenfassend ist zu sagen, die aufgestellten Webcams zur live-Übertragung
im Internet weltweit geeignet, dienen zwei Zwecken, einmal dem Schutz vor
Schäden auf dem eigenen Grund mit entsprechender Fokussierung und Nachteinstellung
aus gegeben Grunde ohne Interesse an der anderen Seite, und sie stehen im
Dienst allgemeinerer Projekte, wie nach allen Seiten vom Haus, die Tag- und
Nacht-Szenen des Ortes zu beobachten und zu berichten. In diesem Falle jetzt
sind sie auf absehbare Zeit nicht aktiviert, teilweise nur leere Hülle.
Zur Warnung aufgestellt.
Dem freien Blick bietet sich vom Fenster der Kameras kein Einblick zur genannten
Einfahrt, die von davor stehenden Gebäudeteilen verdeckt ist, wiewohl
aber von hier aus die wertvolle Überwachung des leichtesten Zugangs
von der anderen Seite möglich ist. Und die Sichtschutzanlagen von beiden
Seiten verwehren jeden Einblick auf das genannte Grundstück auch ohne
Apparate, die vor eigenen Schäden schützend hilfreich wären.