Artikel 14 - Verbot der Benachteiligung
Der Genuss der in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten ist ohne Benachteiligung zu gewährleisten, die insbesondere im Geschlecht, in der Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, in den politischen oder sonstigen Anschauungen, in nationaler oder sozialer Herkunft, in der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, im Vermögen, in der Geburt oder im sonstigen Status begründet ist.
Artikel 41 - Gerechte Entschädigung
Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht des beteiligten Hohen Vertragschliessenden Teiles nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.

EMRK Zusatzprotokoll Nr. 1 (1952)

Aus der Kategorie Menschenrechte / Verfassungsrecht

ZUSATZPROTOKOLL [Nr. 1] ZUR KONVENTION ZUM SCHUTZE DER MENSCHENRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN
Entschlossen, Maßnahmen zur kollektiven Sicherung gewisser Rechte und Freiheiten außer denjenigen zu treffen, die bereits im Abschnitt 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (nachstehend als "Konvention" bezeichnet) berücksichtigt sind,
vereinbaren die unterzeichneten Regierungen, die Mitglieder des Europarates sind, folgendes: Artikel 1 - Schutz des Eigentums
Jede natürliche oder juristische Person hat ein Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen.
Die vorstehenden Bestimmungen beeinträchtigen jedoch in keiner Weise das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums in Übereinstimmung mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern, sonstiger Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält.

Montag, den 14.März

Öl aus. Rückzug übers Wochenende in einen Raum, elektrisch geheizt. Mit der Klageschrift in Strassburg am Europäischen Gerichthof für Menschenrechte in Sachen N.

 

 

 

 

 

Wenn je dieses Gericht zu Recht angerufen wurde dann hier. Über persönliche Rechte anmahnend vor den Richtern der europäischen Völker in Sachen Kultur.

Die Parteien eines Rechtsstreits sind an die Urteile des Gerichtshofes gebunden und müssen die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um diese umzusetzen.
Das Ministerkomitee des Europarats überwacht den Vollzug der Urteile des EGMR. Mittels dieser Verfahrensregelung ist sichergestellt, dass einem Rechtsspruch des Gerichts gegen einen Mitgliedstaat auf der politischen Ebene des Europarates solange nachgegangen wird, bis der verurteilte Staat Vollzug meldet. Im Falle ausbleibenden Vollzugs des Urteils wird der säumige Mitgliedstaat in der Regel durch sog. Interimsresolutionen vom Ministerkomitee aufgefordert, das Urteil zu vollziehen. Bis heute hat es keinen Fall gegeben, in dem ein Mitgliedstaat des Europarates dauerhaft seine Verpflichtung zur Urteilsvollstreckung geleugnet bzw. diese verweigert hätte. Eine solche Haltung müsste in letzter Konsequenz Auswirkungen auf den Mitgliedsstatus eines Europaratsmitglieds haben. Im Berichtszeitraum hat sich Deutschland im Ministerkomitee des Europarates stets aktiv für die zeitgerechte Umsetzung von Urteilen des EGMR eingesetzt.
Der EGMR hat seit einiger Zeit einen erheblichen Anstieg eingegangener Beschwerden zu verzeichnen. Allerdings beginnen gleichermaßen die 2001 - mit tatkräftiger Hilfe der Bundesregierung - eingeleiteten finanziellen und strukturellen Maßnahmen zur Stärkung der Effizienz des Gerichtshofs Wirkung zu zeigen. Der "output" des EGMR nimmt seit 2001 stetig zu. Die Umsetzung des Protokolls Nr. 14 zur EMRK betreffend Ergänzungen des durch die Konvention eingeführten Kontrollsystems wird eine weitere Erleichterung der Arbeitsbelastung des Gerichtshofs bringen.
Vorhang eingezogen und neuen raum etabliert in Zeiten der Not 2,5x2,5. Geht auch. Küche gleich dran, im Rücken.
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