Artikel 14 - Verbot der Benachteiligung
Der Genuss der in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten
ist ohne Benachteiligung zu gewährleisten, die insbesondere im Geschlecht,
in der Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, in den politischen oder sonstigen
Anschauungen, in nationaler oder sozialer Herkunft, in der Zugehörigkeit
zu einer nationalen Minderheit, im Vermögen, in der Geburt oder im sonstigen
Status begründet ist.
Artikel 41 - Gerechte Entschädigung
Stellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu
verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht des beteiligten
Hohen Vertragschliessenden Teiles nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für
die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei
eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.
EMRK Zusatzprotokoll Nr. 1 (1952)
Aus der Kategorie Menschenrechte / Verfassungsrecht
ZUSATZPROTOKOLL [Nr. 1] ZUR KONVENTION ZUM SCHUTZE DER MENSCHENRECHTE UND
GRUNDFREIHEITEN
Entschlossen, Maßnahmen zur kollektiven Sicherung gewisser Rechte
und Freiheiten außer denjenigen zu treffen, die bereits im Abschnitt
1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (nachstehend als "Konvention" bezeichnet)
berücksichtigt sind,
vereinbaren die unterzeichneten Regierungen, die Mitglieder des Europarates
sind, folgendes: Artikel 1 - Schutz des Eigentums
Jede natürliche oder juristische Person hat ein Recht auf Achtung
ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn,
dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch
Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts
vorgesehenen Bedingungen.
Die vorstehenden Bestimmungen beeinträchtigen jedoch in keiner Weise
das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die
Regelung der Benutzung des Eigentums in Übereinstimmung mit dem Allgemeininteresse
oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern, sonstiger Abgaben oder von
Geldstrafen für erforderlich hält.
Montag,
den 14.März
Öl aus. Rückzug übers Wochenende in einen Raum, elektrisch geheizt. Mit
der Klageschrift in Strassburg am Europäischen Gerichthof für Menschenrechte
in Sachen N.
Wenn je dieses Gericht zu Recht angerufen wurde dann hier. Über persönliche
Rechte anmahnend vor den Richtern der europäischen Völker in Sachen Kultur.
Die
Parteien eines Rechtsstreits sind an die Urteile des Gerichtshofes gebunden
und müssen die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um diese umzusetzen.
Das Ministerkomitee des Europarats überwacht den Vollzug der Urteile des
EGMR. Mittels dieser Verfahrensregelung ist sichergestellt, dass einem Rechtsspruch
des Gerichts gegen einen Mitgliedstaat auf der politischen Ebene des Europarates
solange nachgegangen wird, bis der verurteilte Staat Vollzug meldet. Im Falle
ausbleibenden Vollzugs des Urteils wird der säumige Mitgliedstaat in der
Regel durch sog. Interimsresolutionen vom Ministerkomitee aufgefordert, das
Urteil zu vollziehen. Bis heute hat es keinen Fall gegeben, in dem ein Mitgliedstaat
des Europarates dauerhaft seine Verpflichtung zur Urteilsvollstreckung geleugnet
bzw. diese verweigert hätte. Eine solche Haltung müsste in letzter
Konsequenz Auswirkungen auf den Mitgliedsstatus eines Europaratsmitglieds haben.
Im Berichtszeitraum hat sich Deutschland im Ministerkomitee des Europarates
stets aktiv für die zeitgerechte Umsetzung von Urteilen des EGMR eingesetzt.
Der EGMR hat seit einiger Zeit einen erheblichen Anstieg eingegangener Beschwerden
zu verzeichnen. Allerdings beginnen gleichermaßen die 2001 - mit tatkräftiger
Hilfe der Bundesregierung - eingeleiteten finanziellen und strukturellen Maßnahmen
zur Stärkung der Effizienz des Gerichtshofs Wirkung zu zeigen. Der "output" des
EGMR nimmt seit 2001 stetig zu. Die Umsetzung des Protokolls Nr. 14 zur EMRK
betreffend Ergänzungen des durch die Konvention eingeführten Kontrollsystems
wird eine weitere Erleichterung der Arbeitsbelastung des Gerichtshofs bringen.
Vorhang
eingezogen und neuen raum etabliert in Zeiten der Not 2,5x2,5. Geht auch. Küche
gleich dran, im Rücken.