Das
ist nun der, den sie nennen, händereibend, der für die Rechte der beraubten
unterlegen?
Karlsruhe:
Keine Rückgabe wegen Bodenreform-Enteignungen
Karlsruhe (dpa) - Opfer der Nachkriegsenteignungen im Zuge der so genannten
Bodenreform können weder Rückgabe der Grundstücke noch höhere
Entschädigungen verlangen.
Das Bundesverfassungsgericht hat seine bereits in mehreren Urteilen vertretene
Position bekräftigt, dass die Ergebnisse der Enteignungen in der sowjetischen
Besatzungszone zwischen 1945 und 1949 nicht umkehrbar seien.
In einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss wies das Karlsruher Gericht
die Verfassungsbeschwerden der Erben zweier Alteigentümer ab. Einer der
Beschwerdeführer ist Ernst August Prinz von Hannover, der seit Jahren
um die Rückgabe früherer Besitztümer seiner Familie in Sachsen-Anhalt
kämpft. Der Wert der Schlösser und Ländereien wird auf 100 Millionen
Euro geschätzt. Weitere Klagen von Alteigentümern werden derzeit
vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg
geprüft (Aktenzeichen: 2 BvR 955/00 u. 1038/01 - Beschluss vom 26. Oktober
2004).
Anlass der Entscheidung war die Frage, ob die Enteignungsopfer Ansprüche
aus dem Völkerrecht herleiten können. 1991 und 1996 hatte das Gericht
Rückgabeansprüche nach dem Grundgesetz ausgeschlossen. In einem Sondervotum
kritisierte Richterin Gertrude Lübbe-Wolff die Senatsmehrheit. Der Ausschluss
der Rückgabe sei durch das Grundgesetz eindeutig geregelt und bedürfe
keiner völkerrechtlichen Überprüfung. «Der Senat antwortet
auf Fragen, die der Fall nicht aufwirft, mit Verfassungsgrundsätzen, die
das Grundgesetz nicht enthält.»
Der Zweite Senat hält es in seinem Beschluss zwar für möglich,
dass die Enteignungen nach der Devise «Junkerland in Bauernhand» elementaren
Rechtsgrundsätze des Völkerrechts widersprochen haben. Auf etwaige
Ansprüche gegen die damalige sowjetische Besatzungsmacht habe die Bundesrepublik
aber im Zwei-Plus-Vier-Vertrag im Rahmen der Wiedervereinigung wirksam verzichtet.
Nach den Worten der Richter durfte die Bundesrepublik davon ausgehen, dass
sie Sowjetunion die Unumkehrbarkeit der Bodenreformenteignungen zur Bedingung
für die Wiedervereinigung gemacht hat. Alteigentümer hatten dies
unter Berufung auf anders lautende Äußerungen des letzten sowjetischen
Staatschefs Michail Gorbatschow immer wieder in Zweifel gezogen. Das Gericht
zitiert aus einem Vermerk der sowjetischen Regierung vom 28. April 1990, in
dem es heißt, die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse in der
Besatzungszone, «vor allem in Besitz- und Bodenfragen, unterliegt keiner
neuerlichen Überprüfung oder Revision durch deutsche Gerichte oder
andere deutsche Staatsorgane».
Der Pflicht gegenüber den Alteigentümern, so das Gericht weiter,
sei Deutschland durch die friedliche Wiedervereinigung nachgekommen. «Erst
dadurch hat sie sich die tatsächliche Möglichkeit zur Korrektur der
historisch bedingten Lage verschafft.» Die Entschädigungen - die
in der Regel weit unter dem heutigen Verkehrswert lagen - erachtet Karlsruhe
nach wie vor als ausreichend. Die Folgen von Krieg und Besatzungsherrschaft
seien «von den Deutschen als Schicksalsgemeinschaft zu tragen»,
ohne dass in jedem Fall ein vollständiger Ausgleich gewährt werden
könne.
01.
Dezember 2004 Druckversion | Versenden | Leserbrief
URTEIL ZU ENTEIGNUNGEN
Ernst August scheitert vor Gericht
Ernst August Prinz von Hannover und ein Mitstreiter haben vor dem Bundesverfassungsgericht
eine Schlappe hinnehmen müssen. Die Richter in Karlsruhe entschieden,
dass Alteigentümer, die nach dem Zweiten Weltkrieg in Ostdeutschland enteignet
wurden, keinen Anspruch auf Rückübertragung ihrer Ländereien
haben.
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AP
Ernst August von Hannover: Gericht sieht keinen Anspruch auf Rückgabe
der enteigneten LändereienKarlsruhe - Die beiden Kläger argumentierten,
die damalige Bundesregierung habe gegen Völkerrecht verstoßen, als
sie bei der Wiedervereinigung ausdrücklich darauf verzichtet habe, Enteignungen
rückgängig zu machen. Bei der Verfassungsbeschwerde von Ernst August
ging es um Ländereien mit einer Gesamtfläche von 10.000 Hektar vorwiegend
im Harz.
Nach dem Motto "Junkerland in Bauernhand" war in der sowjetischen
Besatzungszone der gesamte private Grundbesitz von mehr als 100 Hektar Größe
enteignet worden. Nach der Wiedervereinigung wurden die Alteigentümer
dafür aus einem Fonds entschädigt. Ihre Klagen auf Herausgabe ihres
alten Eigentums waren schon mehrfach beim Verfassungsgericht gescheitert. Jetzt
beschied ihnen das Gericht, dass sie auch aus völkerrechtlicher Sicht
keine Rückgabeansprüche hätten. Es könne zwar nicht ausgeschlossen
werden, dass bei den unterschiedslosen Enteignungen damals elementare Rechtsgrundsätze
verletzt worden seien, räumten die Richter ein. Um eine friedliche Wiedervereinigung
zu erreichen, habe Deutschland im Zwei-Plus-Vier-Vertrag jedoch wirksam auf
etwaige Ansprüche verzichtet. Dazu sei die Regierung unter Bundeskanzler
Helmut Kohl (CDU) in völkerrechtlicher wie verfassungsrechtlicher Hinsicht
berechtigt gewesen. Was an finanziellem Ausgleich möglich gewesen sei,
sei dann auch geleistet worden.
Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht 2 BvR 955/00 und 2 BvR 1038/01
Keine Rückgabe wegen Bodenreform-Enteignungen
Karlsruhe - Alteigentümer, die ihre Grundstücke im Zuge der so genannten
Bodenreform verloren haben, können keine Rückgabe verlangen. Das
hat das Bundesverfassungsgericht erneut bekräftigt. Selbst wenn die Enteignungen
in der sowjetischen Besatzungszone zwischen 1945 und 1949 das Völkerrecht
verletzt hätten, folge daraus kein Rückgabeanspruch, heißt
es in dem Beschluss. Damit wies der Zweite Senat zwei Verfassungsbeschwerden
ab, darunter eine von Ernst August Prinz von Hannover.
Mittwoch, 01. Dezember 2004, 9:21 © RZ-Online GmbH & dpa-infocom
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Aus
politischer Note zitiert
Laut BVergG ist die Bundesregierung nach der Wiedervereinigung nicht verpflichtet
gewesen, die Enteignungen rückgängig zu machen. Das Gericht zitierte
zur Begründung unter anderem aus einer politische Note der Sowjetunion,
wonach die Unumkehrbarkeit der Ostenteignungen Voraussetzung für die Wiedervereinigung
war.
Eine Pflicht zur Aufhebung der Enteignungen könne auch nicht aus
dem Völkerrecht abgeleitet werden, da das universelle Völkerrecht
keine Gewährleistung des Eigentums der eigenen Staatsangehörigen "als
menschenrechtlichen Schutzstandard" kannte oder kennt, betonte das BVerfG.
Enteignungen in der sowjetischen Zone: Verfassungsrichter lehnen Entschädigung
ab
01. Dez 09:47
Das Bundesverfassungsgericht hat seine mehrfach bekundete Position bekräftigt,
dass die Nachkriegs-Enteignungen in Ostdeutschland aus vielerlei Gründen
weder rückgängig gemacht noch entschädigt werden können.
Im Streit um die Enteignungen in der sowjetischen Besatzungszone zwischen 1945
und 1949 hat das Bundesverfassungsgericht erneut Ansprüche von Alt-Eigentümern
auf Rückgabe zurückgewiesen. Deutschland müsse auch aus völkerrechtlichen
Gründen die damals im Zuge der Bodenreform entschädigungslos entzogenen
Grundstücke und Gebäude nicht zurückgeben, heißt es in
dem am Mittwoch in Karlsruhe veröffentlichten Grundsatzbeschluss. Der
im Zuge der Wiedervereinigung festgelegte Ausschluss einer Restitution verstoße
nicht gegen die verfassungsrechtliche Pflicht Deutschlands, das Völkerrecht
zu respektieren.
Der Zweite Senat wies die Verfassungsbeschwerden von zwei Erben früherer
Grundstückseigentümer zurück, die zwischen 1945 und 1949 im
Zuge der Bodenreform in der sowjetischen Besatzungszone entschädigungslos
enteignet wurden. Einer der beiden Beschwerdeführer ist Prinz Ernst August
von Hannover. Sie sahen in der verwehrten Rückgabe des Eigentums unter
anderem eine Verletzung ihrer Menschenwürde, ihres Eigentumsgrundrechts
und einen Verstoß gegen das Völkerrecht.
Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits entschieden, dass die umstrittenen
Enteignungen in der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone aus verfassungsrechtlichen
Gründen nicht rückgängig zu machen seien. Nun befasste sich
das Gericht erstmals auch mit der Zulässigkeit des Ausschlusses einer
Rückübertragung aus völkerrechtlicher Sicht (AZ: 2 BvR 955/00
und 2 BvR 1038/01 - Beschluss vom 26. Oktober 2004). (nz)
Mittwoch, 1. Dezember 2004 Berlin, 14:47 Uhr
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Karlsruhe: Enteignungen in sowjetisch besetzter Zone rechtens
Das Bundesverfassungsgericht weist Beschwerden Prinz Ernst Augusts und eines
weiteren Klägers ab. Nach dem Völkerrecht bestünden keine Ansprüche
auf Rückgabe
Karlsruhe - Alteigentümer, die ihre Grundstücke bei der
Bodenreform verloren haben, können keine Rückgabe verlangen. Dies
hat das Bundesverfassungsgericht erneut bekräftigt.
Selbst wenn die Enteignungen in der sowjetischen Besatzungszone zwischen 1945
und 1949 das Völkerrecht verletzt hätten, folge daraus kein Rückgabeanspruch,
heißt es im Beschluß. Damit wies der Zweite Senat zwei Verfassungsbeschwerden
ab, darunter eine von Ernst August Prinz von Hannover.
Nach den Worten des Gerichts hat Deutschland im Zwei-Plus-Vier-Vertrag nach
der Wiedervereinigung wirksam auf etwaige Ansprüche verzichtet. Mit dem
neuerlichen Urteil macht das Gericht deutlich, daß aus völkerrechtlicher
Sicht keine Rückgabeansprüche wegen der Bodenreformenteignungen bestehen.
In seinen beiden Grundsatzentscheidungen aus den neunziger Jahren hatten die
Karlsruher Richter Rückgabeansprüche auf der Grundlage des Grundgesetzes
abgelehnt. Allerdings sind beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
in Straßburg noch Klagen von Alteigentümern anhängig. WELT.de/dpa
Unter
Hochverrätern wird nun ewig sein Name genannt werden, denen er zugearbeitet.
so
haben sie sich selbst gezeigt, als Hand des Diebes, die Kirchen und Seelen
gleich mit.