Das ist nun der, den sie nennen, händereibend, der für die Rechte der beraubten unterlegen?
Karlsruhe: Keine Rückgabe wegen Bodenreform-Enteignungen
 
 
Karlsruhe (dpa) - Opfer der Nachkriegsenteignungen im Zuge der so genannten Bodenreform können weder Rückgabe der Grundstücke noch höhere Entschädigungen verlangen.
Das Bundesverfassungsgericht hat seine bereits in mehreren Urteilen vertretene Position bekräftigt, dass die Ergebnisse der Enteignungen in der sowjetischen Besatzungszone zwischen 1945 und 1949 nicht umkehrbar seien.
In einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss wies das Karlsruher Gericht die Verfassungsbeschwerden der Erben zweier Alteigentümer ab. Einer der Beschwerdeführer ist Ernst August Prinz von Hannover, der seit Jahren um die Rückgabe früherer Besitztümer seiner Familie in Sachsen-Anhalt kämpft. Der Wert der Schlösser und Ländereien wird auf 100 Millionen Euro geschätzt. Weitere Klagen von Alteigentümern werden derzeit vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg geprüft (Aktenzeichen: 2 BvR 955/00 u. 1038/01 - Beschluss vom 26. Oktober 2004).
Anlass der Entscheidung war die Frage, ob die Enteignungsopfer Ansprüche aus dem Völkerrecht herleiten können. 1991 und 1996 hatte das Gericht Rückgabeansprüche nach dem Grundgesetz ausgeschlossen. In einem Sondervotum kritisierte Richterin Gertrude Lübbe-Wolff die Senatsmehrheit. Der Ausschluss der Rückgabe sei durch das Grundgesetz eindeutig geregelt und bedürfe keiner völkerrechtlichen Überprüfung. «Der Senat antwortet auf Fragen, die der Fall nicht aufwirft, mit Verfassungsgrundsätzen, die das Grundgesetz nicht enthält.»
Der Zweite Senat hält es in seinem Beschluss zwar für möglich, dass die Enteignungen nach der Devise «Junkerland in Bauernhand» elementaren Rechtsgrundsätze des Völkerrechts widersprochen haben. Auf etwaige Ansprüche gegen die damalige sowjetische Besatzungsmacht habe die Bundesrepublik aber im Zwei-Plus-Vier-Vertrag im Rahmen der Wiedervereinigung wirksam verzichtet.
Nach den Worten der Richter durfte die Bundesrepublik davon ausgehen, dass sie Sowjetunion die Unumkehrbarkeit der Bodenreformenteignungen zur Bedingung für die Wiedervereinigung gemacht hat. Alteigentümer hatten dies unter Berufung auf anders lautende Äußerungen des letzten sowjetischen Staatschefs Michail Gorbatschow immer wieder in Zweifel gezogen. Das Gericht zitiert aus einem Vermerk der sowjetischen Regierung vom 28. April 1990, in dem es heißt, die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse in der Besatzungszone, «vor allem in Besitz- und Bodenfragen, unterliegt keiner neuerlichen Überprüfung oder Revision durch deutsche Gerichte oder andere deutsche Staatsorgane».
Der Pflicht gegenüber den Alteigentümern, so das Gericht weiter, sei Deutschland durch die friedliche Wiedervereinigung nachgekommen. «Erst dadurch hat sie sich die tatsächliche Möglichkeit zur Korrektur der historisch bedingten Lage verschafft.» Die Entschädigungen - die in der Regel weit unter dem heutigen Verkehrswert lagen - erachtet Karlsruhe nach wie vor als ausreichend. Die Folgen von Krieg und Besatzungsherrschaft seien «von den Deutschen als Schicksalsgemeinschaft zu tragen», ohne dass in jedem Fall ein vollständiger Ausgleich gewährt werden könne.
01. Dezember 2004 Druckversion | Versenden | Leserbrief
URTEIL ZU ENTEIGNUNGEN
Ernst August scheitert vor Gericht
Ernst August Prinz von Hannover und ein Mitstreiter haben vor dem Bundesverfassungsgericht eine Schlappe hinnehmen müssen. Die Richter in Karlsruhe entschieden, dass Alteigentümer, die nach dem Zweiten Weltkrieg in Ostdeutschland enteignet wurden, keinen Anspruch auf Rückübertragung ihrer Ländereien haben.
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AP
Ernst August von Hannover: Gericht sieht keinen Anspruch auf Rückgabe der enteigneten LändereienKarlsruhe - Die beiden Kläger argumentierten, die damalige Bundesregierung habe gegen Völkerrecht verstoßen, als sie bei der Wiedervereinigung ausdrücklich darauf verzichtet habe, Enteignungen rückgängig zu machen. Bei der Verfassungsbeschwerde von Ernst August ging es um Ländereien mit einer Gesamtfläche von 10.000 Hektar vorwiegend im Harz.
Nach dem Motto "Junkerland in Bauernhand" war in der sowjetischen Besatzungszone der gesamte private Grundbesitz von mehr als 100 Hektar Größe enteignet worden. Nach der Wiedervereinigung wurden die Alteigentümer dafür aus einem Fonds entschädigt. Ihre Klagen auf Herausgabe ihres alten Eigentums waren schon mehrfach beim Verfassungsgericht gescheitert. Jetzt beschied ihnen das Gericht, dass sie auch aus völkerrechtlicher Sicht keine Rückgabeansprüche hätten. Es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass bei den unterschiedslosen Enteignungen damals elementare Rechtsgrundsätze verletzt worden seien, räumten die Richter ein. Um eine friedliche Wiedervereinigung zu erreichen, habe Deutschland im Zwei-Plus-Vier-Vertrag jedoch wirksam auf etwaige Ansprüche verzichtet. Dazu sei die Regierung unter Bundeskanzler Helmut Kohl (CDU) in völkerrechtlicher wie verfassungsrechtlicher Hinsicht berechtigt gewesen. Was an finanziellem Ausgleich möglich gewesen sei, sei dann auch geleistet worden.
Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht 2 BvR 955/00 und 2 BvR 1038/01


Keine Rückgabe wegen Bodenreform-Enteignungen
Karlsruhe - Alteigentümer, die ihre Grundstücke im Zuge der so genannten Bodenreform verloren haben, können keine Rückgabe verlangen. Das hat das Bundesverfassungsgericht erneut bekräftigt. Selbst wenn die Enteignungen in der sowjetischen Besatzungszone zwischen 1945 und 1949 das Völkerrecht verletzt hätten, folge daraus kein Rückgabeanspruch, heißt es in dem Beschluss. Damit wies der Zweite Senat zwei Verfassungsbeschwerden ab, darunter eine von Ernst August Prinz von Hannover.
Mittwoch, 01. Dezember 2004, 9:21 © RZ-Online GmbH & dpa-infocom
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Aus politischer Note zitiert
      Laut BVergG ist die Bundesregierung nach der Wiedervereinigung nicht verpflichtet gewesen, die Enteignungen rückgängig zu machen. Das Gericht zitierte zur Begründung unter anderem aus einer politische Note der Sowjetunion, wonach die Unumkehrbarkeit der Ostenteignungen Voraussetzung für die Wiedervereinigung war.  
 
    Eine Pflicht zur Aufhebung der Enteignungen könne auch nicht aus dem Völkerrecht abgeleitet werden, da das universelle Völkerrecht keine Gewährleistung des Eigentums der eigenen Staatsangehörigen "als menschenrechtlichen Schutzstandard" kannte oder kennt, betonte das BVerfG.  
 

Enteignungen in der sowjetischen Zone: Verfassungsrichter lehnen Entschädigung ab
01. Dez 09:47
Das Bundesverfassungsgericht hat seine mehrfach bekundete Position bekräftigt, dass die Nachkriegs-Enteignungen in Ostdeutschland aus vielerlei Gründen weder rückgängig gemacht noch entschädigt werden können.
Im Streit um die Enteignungen in der sowjetischen Besatzungszone zwischen 1945 und 1949 hat das Bundesverfassungsgericht erneut Ansprüche von Alt-Eigentümern auf Rückgabe zurückgewiesen. Deutschland müsse auch aus völkerrechtlichen Gründen die damals im Zuge der Bodenreform entschädigungslos entzogenen Grundstücke und Gebäude nicht zurückgeben, heißt es in dem am Mittwoch in Karlsruhe veröffentlichten Grundsatzbeschluss. Der im Zuge der Wiedervereinigung festgelegte Ausschluss einer Restitution verstoße nicht gegen die verfassungsrechtliche Pflicht Deutschlands, das Völkerrecht zu respektieren.
Der Zweite Senat wies die Verfassungsbeschwerden von zwei Erben früherer Grundstückseigentümer zurück, die zwischen 1945 und 1949 im Zuge der Bodenreform in der sowjetischen Besatzungszone entschädigungslos enteignet wurden. Einer der beiden Beschwerdeführer ist Prinz Ernst August von Hannover. Sie sahen in der verwehrten Rückgabe des Eigentums unter anderem eine Verletzung ihrer Menschenwürde, ihres Eigentumsgrundrechts und einen Verstoß gegen das Völkerrecht.
Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits entschieden, dass die umstrittenen Enteignungen in der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht rückgängig zu machen seien. Nun befasste sich das Gericht erstmals auch mit der Zulässigkeit des Ausschlusses einer Rückübertragung aus völkerrechtlicher Sicht (AZ: 2 BvR 955/00 und 2 BvR 1038/01 - Beschluss vom 26. Oktober 2004). (nz)

Mittwoch, 1. Dezember 2004 Berlin, 14:47 Uhr

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Karlsruhe: Enteignungen in sowjetisch besetzter Zone rechtens
Das Bundesverfassungsgericht weist Beschwerden Prinz Ernst Augusts und eines weiteren Klägers ab. Nach dem Völkerrecht bestünden keine Ansprüche auf Rückgabe
Karlsruhe -  Alteigentümer, die ihre Grundstücke bei der Bodenreform verloren haben, können keine Rückgabe verlangen. Dies hat das Bundesverfassungsgericht erneut bekräftigt.
Selbst wenn die Enteignungen in der sowjetischen Besatzungszone zwischen 1945 und 1949 das Völkerrecht verletzt hätten, folge daraus kein Rückgabeanspruch, heißt es im Beschluß. Damit wies der Zweite Senat zwei Verfassungsbeschwerden ab, darunter eine von Ernst August Prinz von Hannover.
Nach den Worten des Gerichts hat Deutschland im Zwei-Plus-Vier-Vertrag nach der Wiedervereinigung wirksam auf etwaige Ansprüche verzichtet. Mit dem neuerlichen Urteil macht das Gericht deutlich, daß aus völkerrechtlicher Sicht keine Rückgabeansprüche wegen der Bodenreformenteignungen bestehen.
In seinen beiden Grundsatzentscheidungen aus den neunziger Jahren hatten die Karlsruher Richter Rückgabeansprüche auf der Grundlage des Grundgesetzes abgelehnt. Allerdings sind beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg noch Klagen von Alteigentümern anhängig.  WELT.de/dpa
Unter Hochverrätern wird nun ewig sein Name genannt werden, denen er zugearbeitet.
so haben sie sich selbst gezeigt, als Hand des Diebes, die Kirchen und Seelen gleich mit.