01. Dezember 2004 Druckversion | Versenden | Leserbrief
BODENREFORM
Karlsruhe bleibt gegenüber Alteigentümern hart
Wer sein Grundstück während der Bodenreform in der sowjetischen Besatzungszone
verlor, erhält keine Entschädigung. Diesen Grundsatz haben die Richter
am Bundesverfassungsgericht erneut bestätigt.
Plakat zur Bodenreform (1946): In der Ostzone flächendeckend durchgeführtKarlsruhe
- Selbst wenn die Enteignungen in der sowjetischen Besatzungszone zwischen 1945
und 1949 das Völkerrecht verletzt hätten, folge daraus kein Rückgabeanspruch,
heißt es in dem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss. Damit wies
der Zweite Senat zwei Verfassungsbeschwerden ab, darunter eine von Ernst August
Prinz von Hannover.
Nach den Worten des Gerichts hat Deutschland im Zwei-Plus-Vier- Vertrag nach
der Wiedervereinigung wirksam auf etwaige Ansprüche verzichtet. Mit dem
neuerlichen Urteil macht das Gericht deutlich, dass auch aus völkerrechtlicher
Sicht keine Rückgabeansprüche wegen der Bodenreformenteignungen bestehen.
In seinen beiden Grundsatzentscheidungen aus den 90er Jahren hatten die Karlsruher
Richter Rückgabeansprüche auf der Grundlage des Grundgesetzes abgelehnt.
Allerdings sind beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in
Straßburg noch Klagen von Alteigentümern anhängig.