und da sagen sie zu mir immer, ich sei zu kompliziert. Dabei wollte ich nur wissen, warum die Bahn nicht mehr in Demmin von Berlin ankommt(WWW. Bahn. de). Und was nun mit den Garagen ist der DDR auf meinem Grund des Hofes(Sachenrechtsbereinigungsgesetz). Und was sonst so los ist
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Sachenrechtsbereinigungsgesetz
Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet(Sachenrechtsbereinigungsgesetz-SachenRBerG) vom 21. 09. 1994 (BGBl. I S. 2457), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. 10. 2001 (BGBl. I S. 2716, 2720) - Auszug -
§ 1 Betroffene Rechtsverhältnisse
(1) Dieses Gesetz regelt Rechtsverhältnisse an Grundstücken in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet),
1. a) an denen Nutzungsrechte verliehen oder zugewiesen wurden,
b) auf denen vom Eigentum am Grundstück getrenntes selbständiges Eigentum an Gebäuden oder an baulichen Anlagen entstanden ist,
c) die mit Billigung staatlicher Stellen von einem anderen als dem Grundstückseigentümer für bauliche Zwecke in Anspruch genommen wurden oder
d) auf denen nach einem nicht mehr erfüllten Kaufvertrag ein vom Eigentum am Grundstück getrenntes selbständiges Eigentum am Gebäude oder an einer baulichen Anlage entstehen sollte,
2. die mit Erbbaurechten, deren Inhalt gem. §5 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik umgestaltet wurde, belastet sind,
3. an denen nach §459 des Zivilgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik kraft Gesetzes ein Miteigentumsanteil besteht oder
4. auf denen andere natürliche oder juristische Personen als der Grundstückseigentümer bauliche Erschließungs-, Entsorgungs- oder Versorgungsanlagen, die nicht durch ein mit Zustimmung des Grundstückseigentümers begründetes Mitbenutzungsrecht gesichert sind, errichtet haben.
(2) Ist das Eigentum an einem Grundstück dem Nutzer nach Maßgabe besonderer Gesetze zugewiesen worden oder zu übertragen, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung.
(3) Die Übertragung des Eigentums an einem für den staatlichen oder genossenschaftlichen Wohnungsbau verwendeten Grundstück auf die Kommune erfolgt nach dem Einigungsvertrag und dem Vermögenszuordnungsgesetz und auf ein in § 9 Abs. 2 Nr. 2 genanntes Wohnungsunternehmen nach dem Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetz, wenn das Eigentum am Grundstück
1. durch Inanspruchnahmeentscheidung nach dem Aufbaugesetz vom 6. September 1950 (GBl. Nr. 104 S. 965) und die zu seinem Vollzug erlassenen Vorschriften oder
2. durch bestandskräftigen Beschluss über den Entzug des Eigentumsrechts nach dem Bau-landgesetz vom 15. Juni 1984 (GBl. I Nr. 17 S. 201) und die zu seinem Vollzug erlassenen Vorschriften
entzogen worden ist oder in sonstiger Weise Volkseigentum am Grundstück entstanden war. Grundbucheintragungen, die abweichende Eigentumsverhältnisse ausweisen, sind unbeachtlich. § 2  Nicht einbezogene Rechtsverhältnisse
(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden, wenn der Nutzer das Grundstück
1. am 2. Oktober 1990 aufgrund eines Vertrages oder eines verliehenen Nutzungsrechts zur Erholung, Freizeitgestaltung oder kleingärtnerischen Bewirtschaftung oder als Standort für ein persönlichen, jedoch nicht Wohnzwecken dienendes Gebäude genutzt hat,
2. aufgrund eines Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsvertrages zu anderen als den in Nummer 1 genannten Zwecken bebaut hat, es sei denn, dass der Nutzer auf vertraglicher Grundlage eine bauliche Investition vorgenommen hat,
a) die in den §§ 5 bis 7 bezeichnet ist oder
b) zu deren Absicherung nach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik das Grundstück hätte als Bauland bereitgestellt werden und eine der in § 3 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Rechtspositionen begründet werden müssen,
3. mit Anlagen zur Verbesserung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung (wie Anlagen zur Beregnung, Drainagen) bebaut hat,
4. mit Gebäuden, die öffentlichen Zwecken gewidmet sind und bestimmten Verwaltungsaufgaben dienen (insbesondere Dienstgebäude, Universitäten, Schulen), oder mit dem Gemeingebrauch gewidmeten Anlagen bebaut hat, es sei denn, dass die Grundstücke im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau verwendet wurden oder in einem anderen nach einer einheitlichen Bebauungskonzeption überbauten Gebiet liegen, oder
5. aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen der Deutschen Demokratischen Republik, die nach dem Einigungsvertrag fortgelten, bebaut hat.
Satz 1 Nr. 1 ist entsprechend anzuwenden auf die von den in § 459 Abs. 1 Satz 1 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik bezeichneten juristischen Personen auf vertraglich genutzten Grundstücken zur Erholung, Freizeitgestaltung oder kleingärtnerischen Bewirtschaftung errichteten Gebäude, wenn diese allein zur persönlichen Nutzung durch Betriebsangehörige oder Dritte bestimmt waren. Dies gilt auch für Gebäude und bauliche Anlagen, die innerhalb einer Ferienhaus- oder Wochenendhaus- oder anderen Erholungszwecken dienenden Siedlung belegen sind und dieser als gemeinschaftliche Einrichtung dienen oder gedient haben.
(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht, wenn der Nutzer
1. eine Partei, eine mit ihr verbundene Massenorganisation oder einer juristischen Person im Sinne der '§20a und 20b des Parteiengesetzes der Deutschen Demokratischen Republik ist oder
2. ein Unternehmen oder ein Rechtsnachfolger eines Unternehmens ist, das bis zum 31. März 1990 oder zu einem früheren Zeitpunkt zum Bereich "Kommerzielle Koordinierung" gehört hat.
(3) Die Bestimmungen über die Ansprüche eines Mitglieds einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft oder des Nachfolgeunternehmens nach den §§ 43 bis 50 und § 64b des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor.
....
§ 8 Zeitliche Begrenzung
Die Bestimmungen dieses Kapitels sind nur anzuwenden, wenn der Bau oder Erwerb des Gebäudes oder der baulichen Anlage nach dem 8. Mai 1945 erfolgt ist und
1. selbständiges Eigentum an einem Gebäude oder an einer baulichen Anlage entstanden ist,
2. ein Nutzungsrecht bis zum Ablauf des 30. Juni 1990 zugewiesen oder bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 verliehen worden ist oder
3. auf den Flächen, die dem aufgehobenen Bodennutzungsrecht der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften unterlagen, bis zum Ablauf des 30. Juni 1990, auf allen anderen Flächen bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990, mit dem Bau eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage begonnen worden ist. § 9 Nutzer
(1) Nutzer im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche oder juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts in nachstehender Reihenfolge:
1. der im Grundbuch eingetragene Eigentümer eines Gebäudes,
2. der Inhaber eines verliehenen oder zugewiesenen Nutzungsrechts,
3. der Eigentümer des Gebäudes oder der baulichen Anlage, wenn außerhalb des Grundbuchs selbständiges, vom Eigentum am Grundstück unabhängiges Eigentum entstanden ist,
4. der aus einem Überlassungsvertrag berechtigte Nutzer,
5. derjenige, der mit Billigung staatlicher Stellen ein Gebäude oder eine bauliche Anlage errichtet hat,
6. derjenige, der ein Gebäude oder eine bauliche Anlage gekauft hat, wenn die Bestellung eines Nutzungsrechts ausgeblieben und selbständiges, vom Eigentum am Grundstück getrenntes Eigentum am Gebäude nicht entstanden ist,
7. der in §121 bezeichnete Käufer eines Grundstücks, eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage
oder deren Rechtsnachfolger. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine andere Person rechtskräftig als Nutzer festgestellt und in dem Rechtstreit dem Grundstückseigentümer der Streit verkündet worden ist.
. . .
§ 15 Verhältnis der Ansprüche
(1) Der Nutzer kann wählen, ob er die Bestellung eines Erbbaurechts verlangen oder das Grundstück ankaufen will.
(2) Die gesetzlichen Ansprüche des Nutzers beschränken sich auf den Ankauf des Grundstücks, wenn der nach § 19 in Ansatz zu bringende Bodenwert des Grundstücks nicht mehr als 100000 Deutsche Mark oder im Falle der Bebauung mit einem Eigenheim nicht mehr als 30000 Deutsche Mark beträgt.
(3) Ist der Grundstückseigentümer eine juristische Person, die nach ihrem Statut ihr Grundvermögen nicht veräußern darf, so kann er den Nutzer auf die Bestellung eines Erbbaurechts verweisen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Grundstück im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau bebaut oder für gewerbliche Zwecke in Anspruch genommen wurde, die Grenzen der Bebauung die Grundstücksgrenzen überschreiten und zur Absicherung der Bebauung neue Grundstücke gebildet werden müssen.
(4) Der Grundstückseigentümer kann ein vom Nutzer errichtetes oder erworbenes Wirtschafts-gebäude oder eine bauliche Anlage ankaufen oder, sofern selbständiges Gebäudeeigentum nicht besteht, die aus der baulichen Investition begründeten Rechte des Nutzers ablösen, wenn die in §81 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Macht der Grundstückseigentümer von seinem Recht nach Satz 1 Gebrauch, so sind die in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche des Nutzers ausgeschlossen. § 16 Ausübung des Wahlrechts
(1) Die Wahl erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Mit der Er-klärung erlischt das Wahlrecht.
(2) Auf Verlangen des Grundstückseigentümers hat der Nutzer innerhalb einer Frist von fünf Monaten die Erklärung über seine Wahl abzugeben.
(3) Gibt der Nutzer eine Erklärung nicht ab, kann der Grundstückseigentümer eine angemessene Nachfrist setzen. Eine Nachfrist von einem Monat ist angemessen, wenn nicht besondere Umstände eine längere Nachfrist erfordern. Mit dem Ablauf der Nachfrist geht das Wahlrecht auf den Grundstückseigentümer über, wenn nicht der Nutzer rechtzeitig die Wahl vornimmt.
....
§ 19 Grundsätze (der Bodenwertermittlung)
(1) Erbbauzins und Ankaufspreis sind nach dem Bodenwert in dem Zeitpunkt zu bestimmen, in dem ein Angebot zum Vertragsabschluss nach diesem Kapitel abgegeben wird.
(2) Der Bodenwert bestimmt sich nach dem um die Abzugsbeträge nach Satz 3 verminderten Wert eines baureifen Grundstücks. Der Wert eines baureifen Grundstücks ist, vorbehaltlich der Regelung in § 20, der Verkehrswert im Sinne des § 194 des Baugesetzbuchs, der sich ergeben würde, wenn das Grundstück unbebaut wäre. Der Wert des baureifen Grundstücks ist zu vermindern um
1. einen nach Absatz 3 zu bemessenden Abzug für die Erhöhung des Werts des baureifen Grundstücks durch Aufwendungen zur Erschließung, zur Vermessung und für andere Kosten zur Baureifmachung des Grundstücks, es sei denn, dass der Grundstückseigentümer diese Kosten getragen hat oder das Grundstück bereits während der Dauer seines Besitzes erschlossen und vermessen war, und
2. die gewöhnlichen Kosten des Abbruchs eines aufstehenden Gebäudes oder einer baulichen Anlage, wenn ein alsbaldiger Abbruch erforderlich und zu erwarten ist, soweit diese Kosten im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berücksichtigt werden.
(3) Der Abzug nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 beträgt
1. 25 DM/mƯ in Gemeinden mit mehr als 100000 Einwohnern,
2. 15 DM/mƯ in Gemeinden mit mehr als 10000 bis zu 100000 Einwohnern und
3. 10 DM/mƯ in Gemeinden bis zu 10000 Einwohnern.
Als Bodenwert ist jedoch mindestens der Wert zugrunde zu legen, der sich für das Grundstück im Entwicklungszustand des Rohbaulandes ergeben würde.
(4) Der Abzug nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 2 darf nicht zu einer Minderung des Bodenwerts unter das Doppelte des in § 82 Abs. 5 bestimmten Entschädigungswertes führen. Der Abzug ist nicht vorzunehmen, wenn die Erforderlichkeit alsbaldigen Abbruchs auf unterlassener Instandhaltung des Gebäudes oder der baulichen Anlage durch den Nutzer beruht oder der Nutzer sich vertraglich zum Abbruch verpflichtet hat.
(5) Soweit für das Grundstück Bodenrichtwerte nach § 196 des Baugesetzbuchs vorliegen, soll der Wert des baureifen Grundstücks hiernach bestimmt werden. Jeder Beteiligte kann eine hiervon abweichende Bestimmung verlangen, wenn
1. Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Bodenrichtwerte nicht den tatsächlichen Marktverhältnissen entsprechen, oder
2. aufgrund untypischer Lage oder Beschaffenheit des Grundstücks die Bodenrichtwerte als Ermittlungsgrundlage ungeeignet sind.
....
§ 32 Grundsatz (bei Bestellung von Erbbaurechten)
Der Nutzer kann vom Grundstückseigentümer die Annahme eines Angebots auf Bestellung eines Erbbaurechts verlangen, wenn der Inhalt des Angebots den §§ 43 bis 58 entspricht. Dasselbe Recht steht dem Grundstückseigentümer gegen den Nutzer zu, wenn dieser eine entsprechende Wahl getroffen hat oder das Wahlrecht auf den Grundstückseigentümer übergegangen ist.
....
§ 43 Regelmäßiger Zins (bei Bestellung von Erbbaurechten)
(1) Der regelmäßige Zins beträgt die Hälfte des für die entsprechende Nutzung üblichen Zinses.
(2) Als Zinssatz ist in Ansatz zu bringen
1. für Eigenheime
a) zwei vom Hundert jährlich des Bodenwerts,
b) vier vom Hundert jährlich des Bodenwertes, soweit die Größe des belasteten Grundstücks die gesetzliche Regelungsgröße von 500 Quadratmetern übersteigt und die darüber hinausgehende Fläche abtrennbar und selbständig baulich nutzbar ist oder soweit die Größe des belasteten Grundstücks 1000 Quadratmeter übersteigt und die darüber hinausgehende Fläche abtrennbar und angemessen wirtschaftlich nutzbar ist,
2. für im staatlichen oder genossenschaftlichen Wohnungsbau errichtete Gebäude zwei vom Hundert jährlich des Bodenwerts,
3. für öffentlichen Zwecken dienende oder land-, forstwirtschaftlich oder gewerblich genutzte Gebäude dreieinhalb vom Hundert jährlich des Bodenwerts.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 kann jeder Beteiligte verlangen, dass ein anderer Zinssatz der Erbbauzinsberechnung zugrunde gelegt wird, wenn der für diese Nutzung übliche Zinssatz mehr oder weniger als sieben vom Hundert jährlich beträgt.
....
§ 61 Grundsatz (beim gesetzlichen Ankaufsrecht)
(1) Der Nutzer kann vom Grundstückseigentümer die Annahme eines Angebots für einen Grundstückskaufvertrag verlangen, wenn der Inhalt des Angebots den Bestimmungen der §§ 65 bis 74 entspricht.
(2) Der Grundstückseigentümer kann vom Nutzer den Ankauf des Grundstücks verlangen, wenn
1. der in Ansatz zu bringende Bodenwert nicht mehr als 100000 Deutsche Mark, im Falle der Bebauung mit einem Eigenheim nicht mehr als 30000 Deutsche Mark, beträgt,
2. der Nutzer eine entsprechende Wahl getroffen hat oder
3. das Wahlrecht auf den Grundstückseigentümer übergegangen ist.
....
§ 68 Regelmäßiger Preis (beim Ankauf)
(1) Der Kaufpreis beträgt die Hälfte des Bodenwerts, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt ist.
(2) Macht der Nutzer dem Grundstückseigentümer im ersten Jahr nach dem 1. Oktober 1994 ein Angebot für einen Grundstückskaufvertrag oder beantragt er innerhalb dieser Zeit das notarielle Vermittlungsverfahren zum Abschluss eines solchen Vertrages, so kann er eine Ermäßigung des nach Absatz 1 ermittelten Kaufpreises um fünf vom Hundert für den Fall verlangen, dass der ermäßigte Kaufpreis innerhalb eines Monats gezahlt wird, nachdem der Notar dem Käufer mitgeteilt hat, dass alle zur Umschreibung erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Wird das Angebot im zweiten Jahr nach dem 1. Oktober 1994 gemacht oder innerhalb dieser Zeit das notarielle Vermittlungsverfahren beantragt, so beträgt die Ermäßigung zweieinhalb vom Hundert. Die Ermäßigung ist ausgeschlossen, wenn zuvor ein Erbbauzins an den Grundstückseigentümer zu zahlen war. Die Ermäßigung fällt weg, wenn der Käufer den Vertragsabschluss wider Treu und Glauben erheblich verzögert.
.....
§ 87 Antragsgrundsatz (im notariellen Vermittlungsverfahren)
(1) Auf Antrag ist der Abschluss von Verträgen zur Bestellung von Erbbaurechten oder zum Kauf des Grundstücks oder des Gebäudes oder, wenn kein selbständiges Gebäudeeigentum entstanden ist, zur Ablösung der aus der baulichen Investition begründeten Rechte, nach diesem Gesetz durch den Notar zu vermitteln.
(2) Antragsberechtigt ist der Nutzer oder der Grundstückseigentümer, der den Abschluss eines in Absatz 1 bezeichneten Vertrages geltend machen kann.
....
§ 121 Ansprüche nach Abschluss eines Kaufvertrags (bei Rückübertragung)
(1) Dem Nutzer, der bis zum Ablauf des 18. Oktober 1989 mit einer staatlichen Stelle der Deutschen Demokratischen Republik einen wirksamen, beurkundeten Kaufvertrag über ein Grundstück, ein Gebäude oder eine bauliche Anlage abgeschlossen und aufgrund dieses Vertrages oder eines Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages Besitz erlangt oder den Besitz ausgeübt hat, stehen die Ansprüche nach Kapitel 2 gegenüber dem jeweiligen Grundstückseigentümer auch dann zu, wenn das Grundstück, das Gebäude oder die bauliche Anlage nach dem Vermögensgesetz zurückübertragen worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Vertrag aus den in §3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Gründen nicht erfüllt worden ist. Die Ansprüche aus Satz 1 stehen dem Nutzer auch dann zu, wenn der Kaufvertrag nach dem 18. Oktober 1989 abgeschlossen worden ist und
a) der Kaufvertrag vor dem 19. Oktober 1989 schriftlich beantragt oder sonst aktenkundig angebahnt worden ist,
b) der Vertragsschluss auf der Grundlage des §1 des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 (GBl. I Nr. 18 S. 157) erfolgte oder
c) der Nutzer vor dem 19. Oktober 1989 in einem wesentlichen Umfang werterhöhende oder substanzerhaltende Investitionen vorgenommen hat.
(2) Die in Abs. 1 bezeichneten Ansprüche stehen auch dem Nutzer zu,
a) der aufgrund eines bis zum Ablauf des 18. Oktober 1989 abgeschlossenen Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsvertrages ein Eigenheim am 18. Oktober 1989 genutzt hat,
b) bis zum Ablauf des 14. Juni 1990 einen wirksamen, beurkundeten Kaufvertrag mit einer staatlichen Stelle der Deutschen Demokratischen Republik über dieses Eigenheim geschlossen hat und
c) dieses Eigenheim am 1. Oktober 1994 zu eigenen Wohnzwecken nutzt.
(3) Entgegenstehende rechtskräftige Entscheidungen und abweichende rechtsgeschäftliche Vereinbarungen zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Nutzer bleiben unberührt.
(4) Bei der Bemessung von Erbbauzins und Ankaufspreis ist auch der Restwert eines vom Grundstückseigentümer errichteten oder erworbenen Gebäudes, einer baulichen Anlage und der Grundstückseinrichtungen in Ansatz zu bringen. Für die Bestimmung des Restwerts ist § 74 Abs. 1 Satz 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.
(5) Der Nutzer hat auf Verlangen des Grundstückseigentümers innerhalb der in § 16 Abs. 2 bestimmten Frist zu erklären, ob er von den Ansprüchen auf Erbbaurechtsbestellung oder Ankauf des Grundstücks Gebrauch machen will, und die Wahl auszuüben. Erklärt der Nutzer, dass er die in Satz 1 bestimmten Ansprüche nicht geltend machen will, ist § 17 Satz 5 des Vermögensgesetzes entsprechend anzuwenden.
(6) Der Nutzer kann von der Gemeinde oder der Gebietskörperschaft, die den Kaufpreis erhalten hat, nach § 323 Abs. 3 und § 818 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Herausgabe des Geleisteten verlangen, soweit diese durch seine Zahlung bereichert ist. Ansprüche auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen.
23.01.2002 
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Der Schweriner Hauptbahnhof wird umgebaut
Fahrplanänderungen an weiteren StreckenDer Schweriner Hauptbahnhof wird umgebaut
Im Rahmen des Verkehrsprojektes Nr. 1 Lübeck/Hagenow Land - Schwerin - Rostock - Stralsund wird die Voraussetzung geschaffen, um von Hamburg nach Rostock über Schwerin hinaus mit 160 Stundenkilometern fahren zu können. Dabei erhält der Bahnhof mit der neuen Gestaltung der Bahnsteige und des Personentunnels, den behindertengerechten Zugängen durch Aufzüge und weiteren Läden endgültig das Niveau des Hauptbahnhofes einer Landeshauptstadt.
Die Bauarbeiten sind 2005 abgeschlossen. Bis dahin kommt es zu verschiedenen Fahrplanänderungen im Schweriner Raum sowie zu Gleisänderungen im Schweriner Hauptbahnhof.
Hier können Sie sich aktuell informieren:* RegionalExpress-Linie RE 1 Schwerin - Hagenow Land - Hamburg Hbf,
* RegionalExpress-Linie RE 4 Wismar - Ludwigslust,
* RegionalExpress-Linie RE 6 Ludwigslust - Schwerin - Bützow - Pasewalk,
* RegionalExpress-Linie RE 7 Wismar - Schwerin - LudwigslustFahrplanänderungen an weiteren Strecken:
Fahrplanänderungen und Schienenersatzverkehr wegen Baumaßnahmen auf der Kursbuchstrecke 205 bzw. der RegionalExpresslinie 5 im Streckenabschnitt Neustrelitz - Neubrandenburg - Altentreptow - Demmin - Stralsund
Auf Grund umfangreicher und sieben Wochen andauernder Gleisbauarbeiten zwischen Altentreptow und Demmin fallen ganztägig von Samstag, 26. 10. bis Freitag, 13.12.02 alle Züge des Regionalverkehrs aus und werden durch Busse ersetzt. Die Züge nach und von Neustrelitz bzw. Stralsund beginnen und enden in Altentreptow bzw. Demmin. Die Busse verkehren ab dem jeweiligen Bahnhofsvorplatz und halten an allen Unterwegsbahnhöfen der Bahn. In Sternfeld hält der Bus an der alten "BHG". Frühmorgens verkehren zusätzliche Busse und spätabends zusätzliche Züge nach Stralsund und Neubrandenburg/ Neustrelitz.

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2. Softwarelizenz. Solange Sie den Bedingungen dieses Lizenzvertrages für Endbenutzer (dieser "Vertrag") zustimmen, gewährt Ihnen Adobe eine nicht-exklusive Lizenz zur Verwendung der Software zu den in der Dokumentation beschriebenen Zwecken. Produkte von Dritten, die in der Software enthalten sind, können anderen Geschäftsbedingungen unterliegen. Informationen hierzu finden Sie typischerweise in der "Read-Me"-Datei des entsprechenden Produktes.
2.1. Allgemeine Verwendung. Sie dürfen Kopien der Software bis zur zulässigen Anzahl an Computern auf Ihrem Computer installieren und verwenden.
2.2. Verwendung und Verteilung auf einem Server.
2.2.1 Vorbehaltlich der Bedingungen dieses Vertrags dürfen Sie eine Kopie solcher Software auf dem Dateiserver eines Computers innerhalb Ihres Netzwerks lediglich und ausdrücklich zum Zweck der Verwendung dieser Software durch eine unbegrenzten Anzahl anderer Client-Computer in Ihrem internen Netzwerk über (a) das Netzwerkdateiensystem (NFS) für Unix-Versionen von Acrobat Reader bzw. (b) für Windows Terminal Services installieren. Falls nicht ausdrücklich hierin gestattet, ist jede andere Verwendung der Software auf einem Server oder in einem Netzwerk unzulässig, einschließlich (i) der direkten Verwendung oder der Verwendung über Befehle, Daten oder Anweisungen von oder an einen anderen Computer bzw. (ii) der Verwendung für ein internes Netzwerk, Internet- oder Web-Host-Dienste.
2.2.2. Informationen über die Verteilung von Adobe Acrobat Reader auf beweglichen Datenträgern oder über ein internes Netzwerk finden Sie unter www.adobe.com in dem Abschnitt "How to Distribute Acrobat Reader".
2.3. Sicherungskopie. Sie sind zur Erstellung einer Sicherungskopie der Software unter der Voraussetzung berechtigt, dass diese Sicherungskopie auf keinem Computer installiert und verwendet wird. Eine Übertragung der Rechte zur Erstellung einer Sicherungskopie ist nicht zulässig, es sei denn, es werden sämtliche Rechte an der Software gemäß Abschnitt 4 übertragen.
2.4. Anwendung auf Heimcomputern. Sie können als Hauptbenutzer eines Computers, auf dem die Software installiert ist, die Software auch auf einem Ihrer Heimcomputer installieren. Die Software darf jedoch auf dem Heimcomputer nicht zur selben Zeit verwendet werden wie die Software auf dem Hauptcomputer.
2.5. Keine änderungen. Sie können die Funktionalität des Installationsprogramms für die Software in Einklang mit den unter www.adobe.com bzw. unter http://partners.adobe.com speziell aufgelisteten Anweisungen (z. B. Installation zusätzlicher Plug-Ins und Hilfedateien) zwar anpassen, eine anderweitige änderung oder Modifizierung der Software bzw. die Erstellung eines neuen Installationsprogramms für die Software ist jedoch nicht zulässig. Die Software wird von Adobe zur Anzeige, Veröffentlichung und gemeinsamen Nutzung von PDF-Dateien in Lizenz vergeben und verteilt. Sie sind nicht zur Integration oder Verwendung der Software mit anderer Software, Plug-Ins oder Erweiterungen berechtigt, die sich bei der Konvertierung oder Umwandlung von PDF-Dateien in andere Dateiformate auf die Software stützen oder diese verwenden (z. B.die Konvertierung von PDF-Dateien in TIFF-, JPEG- oder SVG-Dateien). Sie sind auch nicht zur Integration oder Verwendung der Software mit (a) nicht in Einklang mit dem Adobe Integration Key-Lizenzvertrag stehender Plug-In-Software von Adobe Acrobat Reader bzw. (b) anderer Software oder Erweiterung, die sich auf Inter Application Communication (IAC) stützt, um zum Zwecke (i) der Erstellung von Dateien, die Daten (z. B. eine XML- oder Kommentardatei) enthalten, (ii) der Speicherung von änderungen in eine PDF-Datei oder (iii) der Aufnahme einer PDF-Datei in das Anwendungsfenster solcher anderer Software eine Programmschnittstelle mit Adobe Acrobat Reader zu bilden.
3. Geistiges Eigentum und gewerbliche Schutzrechte.
3.1 Titel. Die Software und sämtliche Kopien dieser Software, die Sie durch diese Lizenz berechtigt sind anzufertigen, sind geistiges Eigentum von und gehören Adobe Systems Incorporated und seinen Lieferanten. Struktur, Organisation und Code der Software stellen wertvolle Betriebsgeheimnisse und vertrauliche Informationen von Adobe Systems Incorporated und seinen Lieferanten dar. Die Software ist urheberrechtlich geschützt, einschließlich des Urheberrechts der Vereinigten Staaten, internationaler Verträge und anwendbarer Gesetze des Landes, in dem sie verwendet wird. Die Software darf ausschließlich im Rahmen der Bestimmungen des Abschnitts 2 ("Softwarelizenz") kopiert werden. Alle Kopien, die Sie gemäß des vorliegenden Vertrags anfertigen dürfen, müssen dieselben Urheberrechts- und Eigentumshinweise enthalten wie die Originalsoftware.
3.2 Reverse Engineering. Sofern Sie keine ausdrückliche anderweitige Genehmigung von Adobe haben, verpflichten Sie sich, die Software weder zu ändern noch zu übersetzen oder anzupassen. Sie verpflichten sich ebenfalls, die Software nicht zu dekompilieren, zu disassemblieren, reverse engineering vorzunehmen oder auf andere Weise zu versuchen, den Quellcode der Software zu ermitteln, ausgenommen in dem Maße, in dem Sie gemäß geltendem Recht reverse engineering oder eine Dekompilierung vornehmen dürfen, weil Sie die Software dekompilieren müssen, um ihre volle Funktionsfähigkeit oder Interoperabilität mit anderen Computerprogrammen zu erreichen, und Sie zuerst bei Adobe nach den dazu notwendigen Informationen nachgefragt haben, und Adobe solche Informationen Ihnen nicht bereitgestellt hat. Adobe behält sich das Recht vor, für die Bereitstellung dieser Informationen angemessene Bedingungen aufzustellen und eine angemessene Gebühr zu verlangen. Alle von Adobe zur Verfügung gestellten oder von Ihnen gemäß dieses Vertrages selbst erworbenen Informationen dürfen nur zu dem hier genannten Zweck verwendet, keinem Dritten zugänglich gemacht oder zum Erstellen anderer Software verwendet werden, die im Wesentlichen der Originalsoftware entspricht.
Anfragen richten Sie bitte an den Adobe-Kundendienst.
3.3 Dokumentenmerkmale. Die Software kann Merkmale und Funktionalitäten enthalten, die deaktiviert oder grau schattiert erscheinen (die "Dokumentenmerkmale"). Die Dokumentenmerkmale werden nur aktiviert, wenn bestimmte PDF-Dokumente geöffnet werden, die mit der von Adobe erhältlichen entsprechenden Aktivierungstechnologie erstellt wurden. Sie sind damit einverstanden, nicht auf deaktivierte Dokumentenmerkmale zuzugreifen und keinen derartigen Versuch zu unternehmen oder auf sonstige Weise die Erlaubnis zu umgehen, die die Aktivierung derartiger Dokumentenmerkmale kontrolliert.
3.4 Marken. Die Verwendung von Marken erfolgt gemäß anerkannter Geschäftspraktiken. Dies umfasst die Kennzeichnung der Namen von Markeneigentümern. Marken dürfen nur verwendet werden, um mit der Software gefertigte Ausdrucke zu kennzeichnen. Eine solche Verwendung verleiht Ihnen keine Eigentumsrechte an der Marke.
3.5 Reservireung. Ausgenommen der hierin enthaltenen Ausführungen, gewährt Ihnen dieser Vertrag keinerlei geistige Eigentumsrechte oder gewerbliche Schutzrechte an der Software und Adobe behält sich alle hierin nicht ausdrücklich gewährten Rechte vor.
4. Übertragung. Sie dürfen die Software weder in Teilen noch als Ganzes vermieten, verpachten, unterlizenzieren, verleihen oder das Kopieren der Software auf den Computer eines anderen Benutzers genehmigen, ausgenommen in den hier ausdrücklich erlaubten Fällen. Sie dürfen jedoch alle Ihre Rechte zur Verwendung der Software an eine andere natürliche oder juristische Person unter der Voraussetzung übertragen, dass (a) Sie den vorliegenden Vertrag, die Software und sonstige Software oder Hardware, die mit der Software geliefert oder auf dieser vorinstalliert ist, einschließlich aller Kopien, Updates und früherer Versionen sowie aller Kopien der Schriftarten, die in andere Formate konvertiert wurden, an diese natürliche oder juristische Person übertragen, (b) Sie keine Kopien, einschließlich Sicherungskopien und sonstiger Kopien, die auf einem Computer gespeichert sind, zurückbehalten und (c) der Empfänger die Bestimmungen dieses Vertrags sowie sonstige Bestimmungen akzeptiert, nach denen Sie die Softwarelizenz legal erworben haben. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen, dürfen Sie keine Schulungs-, Vorab- oder Musterkopien der Software übertragen.
5. Mehrbetriebssystem-Software/Mehrsprachen-Software/Software auf zwei Datenträgern/Mehrfachkopien/Pakete/Updates. Wenn die Software verschiedene Betriebssysteme und Sprachen unterstützt oder Sie die Software auf verschiedenen Datenträgern, in mehrfacher Ausfertigung oder im Paket mit anderer Software erhalten, darf die Gesamtanzahl der Computer, auf denen alle Versionen der Software installiert werden, die zulässige Anzahl nicht überschreiten. Nicht verwendete Versionen oder Kopien solcher Software dürfen nicht vermietet, unterlizenziert, verliehen oder übertragen werden. Wenn die Software ein Update einer vorherigen Version der Software darstellt, müssen Sie über eine gültige Lizenz für die vorherige Version verfügen, um das Update verwenden zu dürfen. Wenn Sie ein Update der Software erwerben, dürfen Sie die alte Version nach Erhalt des Updates weiterverwenden, um Ihnen die Umstellung auf die neue Version zu erleichtern. Dieses Recht wird Ihnen nur unter der Bedingung gewährt, dass das Update und die alte Version auf demselben Computer installiert sind und die alte Version oder Kopien davon nicht an einen Dritten bzw. auf einen anderen Computer übertragen werden, außer es werden alle Kopien des Updates ebenfalls an einen Dritten bzw. auf einen anderen Computer übertragen. Sie bestätigen, dass sämtliche Verpflichtungen von Adobe zur Unterstützung der alten Version der Software nach dem Erhalt des Updates beendet sind.
6. GEWäHRLEISTUNGSAUSSCHLUSS. Die Software wird Ihnen "WIE BESEHEN" zur Verfügung gestellt, Adobe schließt jegliche Gewährleistung bezüglich ihrer Verwendung und Leistungsfähigkeit aus. ADOBE UND SEINE LIEFERANTEN KÖNNEN KEINE GEWäHRLEISTUNG FÜR DIE LEISTUNGSFäHIGKEIT DER SOFTWARE ODER DIE ERZIELTEN ARBEITSERGEBNISSE BEI VERWENDUNG DER SOFTWARE ÜBERNEHMEN. ADOBE UND SEINE LIEFERANTEN GEWäHREN KEINE GARANTIEN, ZUSICHERUNGEN, BESTIMMUNGEN ODER BEDINGUNGEN (AUSDRÜCKLICHER ODER STILLSCHWEIGENDER NATUR, DIE ENTWEDER AUS EINER GESCHäFTSBEZIEHUNG ODER EINEM HANDELSBRAUCH ENTSTEHEN, ODER AUS GESETZLICHEN, GEWOHNHEITSRECHTLICHTEN ODER ANDEREN VORSCHRIFTEN ABGELEITET WERDEN) HINSICHTLICH MARKTGäNGIGKEIT, RECHTSMäNGELFREIHEIT, INTEGRIERUNG ODER BRAUCHBARKEIT FÜR BESTIMMTE ZWECKE, ES SEI DENN, DERARTIGE GARANTIEN, ZUSICHERUNGEN, BESTIMMUNGEN ODER BEDINGUNGEN SIND GEMäSS GELTENDEM RECHT DER JEWEILIGEN RECHTSORNDUNG VORGESCHRIEBEN UND KÖNNEN NICHT EINGESCHRäNKT WERDEN.
7. Zusätzliche Bedingungen für die Vorabversion. Wenn es sich bei dem von Ihnen mit dieser Lizenz erworbenen Produkt um eine unverkäufliche Vorabversion bzw. um Beta-Software handelt ("Vorabversionssoftware"), gelten die Bedingungen des folgenden Abschnitts. Wenn die in diesem Abschnitt aufgeführten Bedingungen im Widerspruch zu anderen in diesem Vertrag aufgeführten Bedingungen stehen, gelten die Bedingungen dieses Abschnitts vor allen anderen für die Vorabversionssoftware aufgeführten Bedingungen, soweit dies für die Lösung des Widerspruchs notwendig ist. Sie bestätigen, dass es sich bei der Software um eine Vorabversion handelt, die nicht das endgültige Produkt von Adobe darstellt, und in der Fehler und Funktionsstörungen sowie andere Probleme auftreten können, die zu einem System- oder Hardwareabsturz bzw. zu Datenverlust führen können. Die Vorabversionssoftware wird Ihnen daher "WIE BESEHEN" zur Verfügung gestellt, und Adobe schließt sämtliche Garantie- oder Haftungsgewährleistungen Ihnen gegenüber aus. IN RECHTSORDNUNGEN, IN DENEN FÜR VORABVERSIONSSOFTWARE KEIN HAFTUNGSAUSSCHLUSS SONDERN NUR EINE EINSCHRäNKUNG DESSEN ZULäSSIG IST, BESCHRäNKT SICH DIE HAFTUNG VON ADOBE UND SEINEN ZULIEFEREN AUF INSGESAMT FÜNFZIG US-DOLLAR (50 US-DOLLAR). Sie bestätigen, dass Adobe Ihnen weder zugesichert noch garantiert hat, die Vorabversionssoftware zu einem zukünftigen Zeitpunkt allgemein anzukündigen bzw. zur Verfügung zu stellen. Sie bestätigen ferner, dass Adobe weder ausdrücklich noch stillschweigend Ihnen gegenüber verpflichtet ist, die Vorabversionssoftware öffentlich anzukündigen oder anzubieten, und dass Adobe kein Produkt zur Verfügung stellen muss, dass der Vorabversionssoftware ähnlich oder mit ihr kompatibel ist.
Sie bestätigen hiermit, dass jegliche Forschungs- oder Entwicklungsarbeit, die Sie in Bezug auf die Vorabversionssoftware bzw. zugehörige Produkte ausführen, Ihr alleiniges Risiko ist. Wenn Sie von Adobe während der Laufzeit dieses Vertrags zu Feedback aufgefordert werden, stellen Sie die entsprechenden Daten, die sich aus dem Testen und Verwenden der Software ergeben, mit entsprechenden Fehlerberichten zur Verfügung. Wenn Sie die Vorabversionssoftware im Rahmen eines gesonderten schriftlichen Vertrags erworben haben, wie z. B. dem Lizenzvertrag für unveröffentlichte Produkte von Adobe Systems Incorporated (Adobe Systems Incorporated Serial Agreement for Unreleased Products), unterliegt ihre Verwendung ebenfalls einem solchen Vertrag. Sie bestätigen, dass Sie die Vorabversionssoftware nicht unterlizenzieren, verleasen, vermieten, verleihen oder übertragen dürfen, und Sie garantieren, dass Sie von solchen Vorgehensweisen absehen werden. Sie stimmen zu, dass Sie bei Erhalt einer späteren unveröffentlichten Version der Vorabversionssoftware bzw. bei Erhalt einer kommerziellen Vollversion von Adobe, sei es als Einzelprodukt oder als Teil eines Gesamtproduktes, die zuvor von Adobe erhaltene Vorabversionssoftware vernichten oder zurückgeben, und dass Sie sich an die Bedingungen des Lizenzvertrag für Endbenutzer einer solchen späteren Version der Vorabversionssoftware halten. Ungeachtet irgendwelcher gegenteiliger Bestimmungen in diesem Abschnitt, müssen Sie, wenn Sie außerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika ansässig sind, alle unveröffentlichten Versionen der Vorabversionssoftware dreißig (30) Tage nach Abschluss des Testvorgangs vernichten oder zurückgeben, sofern dieses Datum vor dem Datum liegt, an dem Adobe die veröffentlichte (kommerzielle) Version zum ersten Mal kommerziell anbietet.
8. HAFTUNGSBESCHRäNKUNG. ADOBE UND SEINE LIEFERANTEN ÜBERNEHMEN KEINE HAFTUNG FÜR SCHäDEN, ANSPRÜCHE ODER KOSTEN JEGLICHER ART SOWIE FÜR FOLGESCHäDEN, MITTELBARE, ZUFäLLIGE, INDIREKTE, STRAFSCHäDEN, BESONDERE ODER SONSTIGE SCHäDEN SOWIE FÜR FORDERUNGEN ODER SCHADENSERSATZANSPRÜCHE AUS ENTGANGENEM GEWINN BZW. VERLUSTEN, AUCH WENN EIN VERTRETER VON ADOBE ÜBER DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER VERLUSTE, SCHäDEN, ANSPRÜCHE ODER KOSTEN BZW. ÜBER FORDERUNGEN DRITTER UNTERRICHTET WAR. DIE VORGENANNTEN BESCHRäNKUNGEN UND AUSSCHLÜSSE GELTEN NUR SOWEIT NACH ANWENDBAREN ZWINGENDEN VORSCHRIFTEN DES NATIONALEN RECHTS ZULäSSIG. DIE GESAMTE HAFTUNG VON ADOBE UND SEINER LIEFERANTEN IM RAHMEN DIESES VERTRAGES, OB VERTRAGLICH ODER IN UNERLAUBTER HANDLUNG (EINSCHLIESSLICH FAHRLäSSIGKEIT) BEGRÜNDET, IST AUF DEN BETRAG BEGRENZT, DER FÜR DIE SOFTWARE ENTRICHTET WURDE. Nicht beschränkt wird im Rahmen dieses Vertrags die Haftung im Falle von Tod oder Verletzung von Personen, wenn dies auf Fahrlässigkeit oder Betrug seitens Adobe zurückzuführen ist. Adobe handelt im Namen seiner Lieferanten ausschließlich zum Zweck der Ablehnung, des Ausschlusses und/oder der Einschränkung von Verpflichtungen, Gewährleistungen oder Haftung gemäß dieses Vertrags, ansonsten aber handelt Adobe nicht im Auftrag seiner Lieferanten. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den länderspezifischen Ausnahmen am Ende dieses Vertrags, sofern vorhanden, oder setzen Sie sich mit dem Adobe-Kundendienst in Verbindung.
9. Ausfuhrbestimmungen. Sie verpflichten sich, die Software nicht auf eine Weise zu verwenden bzw. nicht in ein Land zu versenden, zu übertragen oder auszuführen, in das laut Ausfuhrbestimmungen der Vereinigten Staaten bzw. anderer Ausfuhrgesetze, -beschränkungen oder -regelungen (im Folgenden als, Ausfuhrgesetze" bezeichnet) eine Ausfuhr untersagt ist. Unterliegt die Software darüber hinaus der Ausfuhrkontrolle gemäß den Ausfuhrgesetzen, sichern Sie zu, dass Sie weder Staatsangehöriger noch Ansässiger eines Landes sind, für das ein Embargo verhängt wurde (einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Iran, Irak, Syrien, Sudan, Libyen, Kuba, Nordkorea und Serbien) und für Sie kein Verbot nach den Ausfuhrgesetzen gilt, die Software entgegenzunehmen. Alle Rechte zur Verwendung der Software werden unter der Bedingung gewährt, dass dieses Rechte verwirkt werden, wenn Sie sich nicht an die Bedingungen dieses Vertrags halten.
10. Geltendes Recht. Dieser Vertrag unterliegt dem geltenden materiellen Recht (a) des US-Bundesstaates Kalifornien, wenn Sie eine Softwarelizenz in den Vereinigten Staaten, Kanada oder Mexiko erhalten; (b) Japans, wenn Sie eine Softwarelizenz in Japan, China, Korea, oder einem anderen Land in Südostasien erhalten, in denen alle offiziellen Sprachen mit idiographischer Schrift (z. B. Hanzi, Kanjji oder Hanja) und/oder anderen Schriften mit gleicher oder ähnlicher Struktur (z. B. Hangul oder Kana) geschrieben werden; (c) Irlands, wenn Sie eine Softwarelizenz in einem Land außerhalb der o. g. Länder kaufen. Nicht-ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben, sind die jeweils zuständigen Gerichte von Santa Clara County, Kalifornien (bei Anwendbarkeit kalifornischen Rechts); Tokyo District Court, Japan (bei Anwendbarkeit japanischen Rechts); und die zuständigen Gerichte von Irland (bei Anwendbarkeit irischen Rechts). Ausgeschlossen wird die Anwendbarkeit gesetzlicher Kollisionsnormen und des Abkommens der Vereinten Nationen über Verträge für den Internationalen Verkauf von Waren (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods). Die Anwendung dieser Bestimmungen ist ausdrücklich ausgeschlossen.
11. Allgemeine Bestimmungen. Wenn es sich herausstellt, dass ein Teil des vorliegenden Vertrags ungültig oder nicht durchsetzbar ist, so wird die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit des übrigen Vertrags davon nicht berührt. Dieser Vertrag darf die gesetzlichen Rechte keiner Partei beeinträchtigen, die als Verbraucher handelt. Eine änderung des vorliegenden Vertrags ist nur in schriftlicher Form zulässig, die von einem bevollmächtigten Vertreter von Adobe unterzeichnet werden muss. Von Adobe gewährte Lizenzen von Updates können zusätzliche bzw. andere Bestimmungen enthalten. Dies ist der vollständige Vertrag zwischen Ihnen und Adobe bezüglich der Software. Er ersetzt alle bisherigen Erklärungen, Besprechungen, Zusicherungen, Mitteilungen oder Werbungen mit Bezug zur Software.
12. Hinweis für Endbenutzer der Regierung der Vereinigten Staaten. Die Software und das Begleitmaterial sind Handelswaren ("Commercial Items") im Sinne von 48 C.F.R. § 2.101, bestehend aus kommerzieller Computersoftware ("Commercial Computer Software") und Begleitmaterial für kommerzielle Computersoftware ("Commercial Computer Software Documentation") im Sinne von 48 C.F.R. § 12.212 bzw. 48 C.F.R. § 227.7202. Gemäß 48 C.F.R. § 12.212 bzw. 48 C.F.R. §§ 227.7202-1 bis 227.7202-4 werden die kommerzielle Computersoftware und das Begleitmaterial für kommerzielle Computersoftware für Endbenutzer der Regierung der Vereinigten Staaten (a) nur als Handelswaren und (b) nur mit jenen Rechten zur Verfügung gestellt, die allen anderen Endbenutzern gewährt werden, gemäß den Bestimmungen des Lizenzvertrags für Endbenutzer von Adobe. Unveröffentlichte Rechte bleiben gemäß den Gesetzen zum Urheberrecht der Vereinigten Staaten vorbehalten. Adobe Systems Incorporated, 345 Park Avenue, San Jose, CA 95110-2704, USA.
Für Endbenutzer der Regierung der Vereinigten Staaten verpflichtet sich Adobe, alle anwendbaren Gesetze zur Chancengleichheit anzuwenden, einschließlich der Bestimmungen der Executive Order 11246, einschließlich Ergänzungen, Abschnitt 402 des Vietnam Era Veterans Readjustment Assistance Act von 1974 (38 USC 4212), und Abschnitt 503 des Rehabilitation Act von 1973, einschließlich Ergänzungen, sowie den Vorschriften in 41 CFR, 60-1 bis 60-60, 60-250 und 60-741. Die Gesetze und Vorschriften über aktive Förderungsmaßnahmen zugunsten von Minderheiten im vorgenannten Satz sind als Bezug in diesen Vertrag aufzunehmen.
13. Erfüllung des Lizenzvertrags. Unternehmen und Organisation sind hiermit verpflichtet, nach Aufforderung von Adobe oder einem Bevollmächtigten von Adobe innerhalb von dreißig (30) Tagen vollständig zu belegen und zu bestätigen, dass die Verwendung jedweder Software zum Zeitpunkt der Anfrage gemäß den Bestimmungen gültiger Adobe-Lizenzen erfolgt.
Wenn Sie Fragen zu diesem Vertrag haben oder Informationen von Adobe wünschen, wenden Sie sich bitte an die Adobe-Niederlassung Ihres Zuständigkeitsbereiches. Anschriften und Kontaktinformationen liegen dem Produkt bei.
Adobe, Acrobat und Acrobat Reader sind eingetragene Marken von Adobe Systems Incorporated in den Vereinigten Staaten und/oder anderen Ländern.
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Pentagon empört über Verbreitung von Fotos
Pentagon-Beamte kochen vor Wut. Unbekannte haben Aufnahmen von mutmaßlichen al-Qaida- und Taliban-Kämpfern in einem Transportflugzeug an die Öffentlichkeit gegeben. Die Fotos weisen auf eine inhumane Behandlung der Gefangenen hin.
Washington - Pentagon-Sprecherin Victoria Clarke nannte die Verbreitung der Bilder, auf denen drastische Szenen zu sehen sind, einen gravierenden Verstoß gegen Sicherheitsbestimmungen. Die Suche nach den Verantwortlichen sei im Gange.
Noch ist unklar, wer die Bilder an verschiedene US-Medien verschickt hat. Die Öffentlichkeit konnte sie auch im Internet sehen.
Die Fotos entstanden offenbar während eines Fluges von Afghanistan zum US- Stützpunkt Guantanamo Bay auf Kuba oder auf einem Flug von Afghanistan in die Türkei, wo Gefangene hingebracht werden, um in ein Flugzeug nach Kuba umzusteigen. Der Transatlantik-Flug dauert rund 15 Stunden.
Zu sehen sind Männer unter starker Bewachung, die mit über das Gesicht gezogenen Kapuzen auf dem Boden sitzen. Die Hände sind hinter dem Rücken gefesselt und unter den Armen Gurte durchgezogen, die an den Innenwänden des Flugzeuges befestigt sind. Die Gefangenen können nur gekrümmt sitzen, der Rücken hat keinerlei Stütze.