und
da sagen sie zu mir immer, ich sei zu kompliziert. Dabei wollte ich nur wissen,
warum die Bahn nicht mehr in Demmin von Berlin ankommt(WWW.
Bahn. de). Und was nun mit den Garagen ist der DDR auf meinem Grund
des Hofes(Sachenrechtsbereinigungsgesetz). Und
was sonst so los ist
Ministerium des Innern Brandenburg (MI) [http://www.mi.brandenburg.de/cms/list.php?page=mi]
brandenburg.de Landesregierung Innenministerium Kommunales
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Sachenrechtsbereinigungsgesetz
Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet(Sachenrechtsbereinigungsgesetz-SachenRBerG)
vom 21. 09. 1994 (BGBl. I S. 2457), zuletzt geändert durch Gesetz vom
26. 10. 2001 (BGBl. I S. 2716, 2720) - Auszug -
§ 1 Betroffene Rechtsverhältnisse
(1) Dieses Gesetz regelt Rechtsverhältnisse an Grundstücken in dem
in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet),
1. a) an denen Nutzungsrechte verliehen oder zugewiesen wurden,
b) auf denen vom Eigentum am Grundstück getrenntes selbständiges
Eigentum an Gebäuden oder an baulichen Anlagen entstanden ist,
c) die mit Billigung staatlicher Stellen von einem anderen als dem Grundstückseigentümer
für bauliche Zwecke in Anspruch genommen wurden oder
d) auf denen nach einem nicht mehr erfüllten Kaufvertrag ein vom Eigentum
am Grundstück getrenntes selbständiges Eigentum am Gebäude
oder an einer baulichen Anlage entstehen sollte,
2. die mit Erbbaurechten, deren Inhalt gem. §5 Abs. 2 des Einführungsgesetzes
zum Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik umgestaltet wurde,
belastet sind,
3. an denen nach §459 des Zivilgesetzbuches der Deutschen Demokratischen
Republik kraft Gesetzes ein Miteigentumsanteil besteht oder
4. auf denen andere natürliche oder juristische Personen als der Grundstückseigentümer
bauliche Erschließungs-, Entsorgungs- oder Versorgungsanlagen, die nicht
durch ein mit Zustimmung des Grundstückseigentümers begründetes
Mitbenutzungsrecht gesichert sind, errichtet haben.
(2) Ist das Eigentum an einem Grundstück dem Nutzer nach Maßgabe
besonderer Gesetze zugewiesen worden oder zu übertragen, finden die Bestimmungen
dieses Gesetzes keine Anwendung.
(3) Die Übertragung des Eigentums an einem für den staatlichen oder
genossenschaftlichen Wohnungsbau verwendeten Grundstück auf die Kommune
erfolgt nach dem Einigungsvertrag und dem Vermögenszuordnungsgesetz und
auf ein in § 9 Abs. 2 Nr. 2 genanntes Wohnungsunternehmen nach dem Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetz,
wenn das Eigentum am Grundstück
1. durch Inanspruchnahmeentscheidung nach dem Aufbaugesetz vom 6. September
1950 (GBl. Nr. 104 S. 965) und die zu seinem Vollzug erlassenen Vorschriften
oder
2. durch bestandskräftigen Beschluss über den Entzug des Eigentumsrechts
nach dem Bau-landgesetz vom 15. Juni 1984 (GBl. I Nr. 17 S. 201) und die zu
seinem Vollzug erlassenen Vorschriften
entzogen worden ist oder in sonstiger Weise Volkseigentum am Grundstück
entstanden war. Grundbucheintragungen, die abweichende Eigentumsverhältnisse
ausweisen, sind unbeachtlich. § 2 Nicht einbezogene Rechtsverhältnisse
(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden, wenn der Nutzer das Grundstück
1. am 2. Oktober 1990 aufgrund eines Vertrages oder eines verliehenen Nutzungsrechts
zur Erholung, Freizeitgestaltung oder kleingärtnerischen Bewirtschaftung
oder als Standort für ein persönlichen, jedoch nicht Wohnzwecken
dienendes Gebäude genutzt hat,
2. aufgrund eines Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsvertrages zu anderen
als den in Nummer 1 genannten Zwecken bebaut hat, es sei denn, dass der Nutzer
auf vertraglicher Grundlage eine bauliche Investition vorgenommen hat,
a) die in den §§ 5 bis 7 bezeichnet ist oder
b) zu deren Absicherung nach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen
Republik das Grundstück hätte als Bauland bereitgestellt werden
und eine der in § 3 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Rechtspositionen begründet
werden müssen,
3. mit Anlagen zur Verbesserung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
(wie Anlagen zur Beregnung, Drainagen) bebaut hat,
4. mit Gebäuden, die öffentlichen Zwecken gewidmet sind und bestimmten
Verwaltungsaufgaben dienen (insbesondere Dienstgebäude, Universitäten,
Schulen), oder mit dem Gemeingebrauch gewidmeten Anlagen bebaut hat, es sei
denn, dass die Grundstücke im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau
verwendet wurden oder in einem anderen nach einer einheitlichen Bebauungskonzeption
überbauten Gebiet liegen, oder
5. aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen der Deutschen Demokratischen
Republik, die nach dem Einigungsvertrag fortgelten, bebaut hat.
Satz 1 Nr. 1 ist entsprechend anzuwenden auf die von den in § 459 Abs.
1 Satz 1 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik bezeichneten
juristischen Personen auf vertraglich genutzten Grundstücken zur Erholung,
Freizeitgestaltung oder kleingärtnerischen Bewirtschaftung errichteten
Gebäude, wenn diese allein zur persönlichen Nutzung durch Betriebsangehörige
oder Dritte bestimmt waren. Dies gilt auch für Gebäude und bauliche
Anlagen, die innerhalb einer Ferienhaus- oder Wochenendhaus- oder anderen
Erholungszwecken dienenden Siedlung belegen sind und dieser als gemeinschaftliche
Einrichtung dienen oder gedient haben.
(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht, wenn der Nutzer
1. eine Partei, eine mit ihr verbundene Massenorganisation oder einer juristischen
Person im Sinne der '§20a und 20b des Parteiengesetzes der Deutschen
Demokratischen Republik ist oder
2. ein Unternehmen oder ein Rechtsnachfolger eines Unternehmens ist, das bis
zum 31. März 1990 oder zu einem früheren Zeitpunkt zum Bereich "Kommerzielle
Koordinierung" gehört hat.
(3) Die Bestimmungen über die Ansprüche eines Mitglieds einer landwirtschaftlichen
Produktionsgenossenschaft oder des Nachfolgeunternehmens nach den §§
43 bis 50 und § 64b des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes gehen den Regelungen
dieses Gesetzes vor.
....
§ 8 Zeitliche Begrenzung
Die Bestimmungen dieses Kapitels sind nur anzuwenden, wenn der Bau oder Erwerb
des Gebäudes oder der baulichen Anlage nach dem 8. Mai 1945 erfolgt ist
und
1. selbständiges Eigentum an einem Gebäude oder an einer baulichen
Anlage entstanden ist,
2. ein Nutzungsrecht bis zum Ablauf des 30. Juni 1990 zugewiesen oder bis
zum Ablauf des 2. Oktober 1990 verliehen worden ist oder
3. auf den Flächen, die dem aufgehobenen Bodennutzungsrecht der landwirtschaftlichen
Produktionsgenossenschaften unterlagen, bis zum Ablauf des 30. Juni 1990,
auf allen anderen Flächen bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990, mit dem
Bau eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage begonnen worden ist. §
9 Nutzer
(1) Nutzer im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche oder juristische
Personen des privaten und des öffentlichen Rechts in nachstehender Reihenfolge:
1. der im Grundbuch eingetragene Eigentümer eines Gebäudes,
2. der Inhaber eines verliehenen oder zugewiesenen Nutzungsrechts,
3. der Eigentümer des Gebäudes oder der baulichen Anlage, wenn außerhalb
des Grundbuchs selbständiges, vom Eigentum am Grundstück unabhängiges
Eigentum entstanden ist,
4. der aus einem Überlassungsvertrag berechtigte Nutzer,
5. derjenige, der mit Billigung staatlicher Stellen ein Gebäude oder
eine bauliche Anlage errichtet hat,
6. derjenige, der ein Gebäude oder eine bauliche Anlage gekauft hat,
wenn die Bestellung eines Nutzungsrechts ausgeblieben und selbständiges,
vom Eigentum am Grundstück getrenntes Eigentum am Gebäude nicht
entstanden ist,
7. der in §121 bezeichnete Käufer eines Grundstücks, eines
Gebäudes oder einer baulichen Anlage
oder deren Rechtsnachfolger. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine andere
Person rechtskräftig als Nutzer festgestellt und in dem Rechtstreit dem
Grundstückseigentümer der Streit verkündet worden ist.
. . .
§ 15 Verhältnis der Ansprüche
(1) Der Nutzer kann wählen, ob er die Bestellung eines Erbbaurechts verlangen
oder das Grundstück ankaufen will.
(2) Die gesetzlichen Ansprüche des Nutzers beschränken sich auf
den Ankauf des Grundstücks, wenn der nach § 19 in Ansatz zu bringende
Bodenwert des Grundstücks nicht mehr als 100000 Deutsche Mark oder im
Falle der Bebauung mit einem Eigenheim nicht mehr als 30000 Deutsche Mark
beträgt.
(3) Ist der Grundstückseigentümer eine juristische Person, die nach
ihrem Statut ihr Grundvermögen nicht veräußern darf, so kann
er den Nutzer auf die Bestellung eines Erbbaurechts verweisen. Satz 1 ist
nicht anzuwenden, wenn das Grundstück im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau
bebaut oder für gewerbliche Zwecke in Anspruch genommen wurde, die Grenzen
der Bebauung die Grundstücksgrenzen überschreiten und zur Absicherung
der Bebauung neue Grundstücke gebildet werden müssen.
(4) Der Grundstückseigentümer kann ein vom Nutzer errichtetes oder
erworbenes Wirtschafts-gebäude oder eine bauliche Anlage ankaufen oder,
sofern selbständiges Gebäudeeigentum nicht besteht, die aus der
baulichen Investition begründeten Rechte des Nutzers ablösen, wenn
die in §81 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Macht der Grundstückseigentümer
von seinem Recht nach Satz 1 Gebrauch, so sind die in Absatz 1 bezeichneten
Ansprüche des Nutzers ausgeschlossen. § 16 Ausübung des Wahlrechts
(1) Die Wahl erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
anderen Teil. Mit der Er-klärung erlischt das Wahlrecht.
(2) Auf Verlangen des Grundstückseigentümers hat der Nutzer innerhalb
einer Frist von fünf Monaten die Erklärung über seine Wahl
abzugeben.
(3) Gibt der Nutzer eine Erklärung nicht ab, kann der Grundstückseigentümer
eine angemessene Nachfrist setzen. Eine Nachfrist von einem Monat ist angemessen,
wenn nicht besondere Umstände eine längere Nachfrist erfordern.
Mit dem Ablauf der Nachfrist geht das Wahlrecht auf den Grundstückseigentümer
über, wenn nicht der Nutzer rechtzeitig die Wahl vornimmt.
....
§ 19 Grundsätze (der Bodenwertermittlung)
(1) Erbbauzins und Ankaufspreis sind nach dem Bodenwert in dem Zeitpunkt zu
bestimmen, in dem ein Angebot zum Vertragsabschluss nach diesem Kapitel abgegeben
wird.
(2) Der Bodenwert bestimmt sich nach dem um die Abzugsbeträge nach Satz
3 verminderten Wert eines baureifen Grundstücks. Der Wert eines baureifen
Grundstücks ist, vorbehaltlich der Regelung in § 20, der Verkehrswert
im Sinne des § 194 des Baugesetzbuchs, der sich ergeben würde, wenn
das Grundstück unbebaut wäre. Der Wert des baureifen Grundstücks
ist zu vermindern um
1. einen nach Absatz 3 zu bemessenden Abzug für die Erhöhung des
Werts des baureifen Grundstücks durch Aufwendungen zur Erschließung,
zur Vermessung und für andere Kosten zur Baureifmachung des Grundstücks,
es sei denn, dass der Grundstückseigentümer diese Kosten getragen
hat oder das Grundstück bereits während der Dauer seines Besitzes
erschlossen und vermessen war, und
2. die gewöhnlichen Kosten des Abbruchs eines aufstehenden Gebäudes
oder einer baulichen Anlage, wenn ein alsbaldiger Abbruch erforderlich und
zu erwarten ist, soweit diese Kosten im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
berücksichtigt werden.
(3) Der Abzug nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 beträgt
1. 25 DM/mƯ in Gemeinden mit mehr als 100000 Einwohnern,
2. 15 DM/mƯ in Gemeinden mit mehr als 10000 bis zu 100000 Einwohnern und
3. 10 DM/mƯ in Gemeinden bis zu 10000 Einwohnern.
Als Bodenwert ist jedoch mindestens der Wert zugrunde zu legen, der sich für
das Grundstück im Entwicklungszustand des Rohbaulandes ergeben würde.
(4) Der Abzug nach Absatz 2 Satz 3 Nr. 2 darf nicht zu einer Minderung des
Bodenwerts unter das Doppelte des in § 82 Abs. 5 bestimmten Entschädigungswertes
führen. Der Abzug ist nicht vorzunehmen, wenn die Erforderlichkeit alsbaldigen
Abbruchs auf unterlassener Instandhaltung des Gebäudes oder der baulichen
Anlage durch den Nutzer beruht oder der Nutzer sich vertraglich zum Abbruch
verpflichtet hat.
(5) Soweit für das Grundstück Bodenrichtwerte nach § 196 des
Baugesetzbuchs vorliegen, soll der Wert des baureifen Grundstücks hiernach
bestimmt werden. Jeder Beteiligte kann eine hiervon abweichende Bestimmung
verlangen, wenn
1. Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Bodenrichtwerte nicht den
tatsächlichen Marktverhältnissen entsprechen, oder
2. aufgrund untypischer Lage oder Beschaffenheit des Grundstücks die
Bodenrichtwerte als Ermittlungsgrundlage ungeeignet sind.
....
§ 32 Grundsatz (bei Bestellung von Erbbaurechten)
Der Nutzer kann vom Grundstückseigentümer die Annahme eines Angebots
auf Bestellung eines Erbbaurechts verlangen, wenn der Inhalt des Angebots
den §§ 43 bis 58 entspricht. Dasselbe Recht steht dem Grundstückseigentümer
gegen den Nutzer zu, wenn dieser eine entsprechende Wahl getroffen hat oder
das Wahlrecht auf den Grundstückseigentümer übergegangen ist.
....
§ 43 Regelmäßiger Zins (bei Bestellung von Erbbaurechten)
(1) Der regelmäßige Zins beträgt die Hälfte des für
die entsprechende Nutzung üblichen Zinses.
(2) Als Zinssatz ist in Ansatz zu bringen
1. für Eigenheime
a) zwei vom Hundert jährlich des Bodenwerts,
b) vier vom Hundert jährlich des Bodenwertes, soweit die Größe
des belasteten Grundstücks die gesetzliche Regelungsgröße
von 500 Quadratmetern übersteigt und die darüber hinausgehende Fläche
abtrennbar und selbständig baulich nutzbar ist oder soweit die Größe
des belasteten Grundstücks 1000 Quadratmeter übersteigt und die
darüber hinausgehende Fläche abtrennbar und angemessen wirtschaftlich
nutzbar ist,
2. für im staatlichen oder genossenschaftlichen Wohnungsbau errichtete
Gebäude zwei vom Hundert jährlich des Bodenwerts,
3. für öffentlichen Zwecken dienende oder land-, forstwirtschaftlich
oder gewerblich genutzte Gebäude dreieinhalb vom Hundert jährlich
des Bodenwerts.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 kann jeder Beteiligte verlangen, dass
ein anderer Zinssatz der Erbbauzinsberechnung zugrunde gelegt wird, wenn der
für diese Nutzung übliche Zinssatz mehr oder weniger als sieben
vom Hundert jährlich beträgt.
....
§ 61 Grundsatz (beim gesetzlichen Ankaufsrecht)
(1) Der Nutzer kann vom Grundstückseigentümer die Annahme eines
Angebots für einen Grundstückskaufvertrag verlangen, wenn der Inhalt
des Angebots den Bestimmungen der §§ 65 bis 74 entspricht.
(2) Der Grundstückseigentümer kann vom Nutzer den Ankauf des Grundstücks
verlangen, wenn
1. der in Ansatz zu bringende Bodenwert nicht mehr als 100000 Deutsche Mark,
im Falle der Bebauung mit einem Eigenheim nicht mehr als 30000 Deutsche Mark,
beträgt,
2. der Nutzer eine entsprechende Wahl getroffen hat oder
3. das Wahlrecht auf den Grundstückseigentümer übergegangen
ist.
....
§ 68 Regelmäßiger Preis (beim Ankauf)
(1) Der Kaufpreis beträgt die Hälfte des Bodenwerts, soweit nicht
im Folgenden etwas anderes bestimmt ist.
(2) Macht der Nutzer dem Grundstückseigentümer im ersten Jahr nach
dem 1. Oktober 1994 ein Angebot für einen Grundstückskaufvertrag
oder beantragt er innerhalb dieser Zeit das notarielle Vermittlungsverfahren
zum Abschluss eines solchen Vertrages, so kann er eine Ermäßigung
des nach Absatz 1 ermittelten Kaufpreises um fünf vom Hundert für
den Fall verlangen, dass der ermäßigte Kaufpreis innerhalb eines
Monats gezahlt wird, nachdem der Notar dem Käufer mitgeteilt hat, dass
alle zur Umschreibung erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Wird das Angebot
im zweiten Jahr nach dem 1. Oktober 1994 gemacht oder innerhalb dieser Zeit
das notarielle Vermittlungsverfahren beantragt, so beträgt die Ermäßigung
zweieinhalb vom Hundert. Die Ermäßigung ist ausgeschlossen, wenn
zuvor ein Erbbauzins an den Grundstückseigentümer zu zahlen war.
Die Ermäßigung fällt weg, wenn der Käufer den Vertragsabschluss
wider Treu und Glauben erheblich verzögert.
.....
§ 87 Antragsgrundsatz (im notariellen Vermittlungsverfahren)
(1) Auf Antrag ist der Abschluss von Verträgen zur Bestellung von Erbbaurechten
oder zum Kauf des Grundstücks oder des Gebäudes oder, wenn kein
selbständiges Gebäudeeigentum entstanden ist, zur Ablösung
der aus der baulichen Investition begründeten Rechte, nach diesem Gesetz
durch den Notar zu vermitteln.
(2) Antragsberechtigt ist der Nutzer oder der Grundstückseigentümer,
der den Abschluss eines in Absatz 1 bezeichneten Vertrages geltend machen
kann.
....
§ 121 Ansprüche nach Abschluss eines Kaufvertrags (bei Rückübertragung)
(1) Dem Nutzer, der bis zum Ablauf des 18. Oktober 1989 mit einer staatlichen
Stelle der Deutschen Demokratischen Republik einen wirksamen, beurkundeten
Kaufvertrag über ein Grundstück, ein Gebäude oder eine bauliche
Anlage abgeschlossen und aufgrund dieses Vertrages oder eines Miet- oder sonstigen
Nutzungsvertrages Besitz erlangt oder den Besitz ausgeübt hat, stehen
die Ansprüche nach Kapitel 2 gegenüber dem jeweiligen Grundstückseigentümer
auch dann zu, wenn das Grundstück, das Gebäude oder die bauliche
Anlage nach dem Vermögensgesetz zurückübertragen worden ist.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Vertrag aus den in §3 Abs. 3
Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Gründen nicht erfüllt worden ist. Die
Ansprüche aus Satz 1 stehen dem Nutzer auch dann zu, wenn der Kaufvertrag
nach dem 18. Oktober 1989 abgeschlossen worden ist und
a) der Kaufvertrag vor dem 19. Oktober 1989 schriftlich beantragt oder sonst
aktenkundig angebahnt worden ist,
b) der Vertragsschluss auf der Grundlage des §1 des Gesetzes über
den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 (GBl. I Nr. 18
S. 157) erfolgte oder
c) der Nutzer vor dem 19. Oktober 1989 in einem wesentlichen Umfang werterhöhende
oder substanzerhaltende Investitionen vorgenommen hat.
(2) Die in Abs. 1 bezeichneten Ansprüche stehen auch dem Nutzer zu,
a) der aufgrund eines bis zum Ablauf des 18. Oktober 1989 abgeschlossenen
Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsvertrages ein Eigenheim am 18. Oktober
1989 genutzt hat,
b) bis zum Ablauf des 14. Juni 1990 einen wirksamen, beurkundeten Kaufvertrag
mit einer staatlichen Stelle der Deutschen Demokratischen Republik über
dieses Eigenheim geschlossen hat und
c) dieses Eigenheim am 1. Oktober 1994 zu eigenen Wohnzwecken nutzt.
(3) Entgegenstehende rechtskräftige Entscheidungen und abweichende rechtsgeschäftliche
Vereinbarungen zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Nutzer
bleiben unberührt.
(4) Bei der Bemessung von Erbbauzins und Ankaufspreis ist auch der Restwert
eines vom Grundstückseigentümer errichteten oder erworbenen Gebäudes,
einer baulichen Anlage und der Grundstückseinrichtungen in Ansatz zu
bringen. Für die Bestimmung des Restwerts ist § 74 Abs. 1 Satz 2
bis 4 entsprechend anzuwenden.
(5) Der Nutzer hat auf Verlangen des Grundstückseigentümers innerhalb
der in § 16 Abs. 2 bestimmten Frist zu erklären, ob er von den Ansprüchen
auf Erbbaurechtsbestellung oder Ankauf des Grundstücks Gebrauch machen
will, und die Wahl auszuüben. Erklärt der Nutzer, dass er die in
Satz 1 bestimmten Ansprüche nicht geltend machen will, ist § 17
Satz 5 des Vermögensgesetzes entsprechend anzuwenden.
(6) Der Nutzer kann von der Gemeinde oder der Gebietskörperschaft, die
den Kaufpreis erhalten hat, nach § 323 Abs. 3 und § 818 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs die Herausgabe des Geleisteten verlangen, soweit diese durch seine
Zahlung bereichert ist. Ansprüche auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung
sind ausgeschlossen.
23.01.2002
[Druckfassung]
[nach oben]
Datenschutz
Die Landesregierung hat den 10. Tätigkeitsbericht zum Datenschutz im
nicht- öffentlichen Bereich vorgelegt [weiter].
Brandenburg Kommunal
Der Informationsdienst für die Kommunen meldet sich mit der aktuellen
Ausgabe 33 zurück.
Vermessungsrecht
Das Innenministerium stellt Ihnen nun auch alle Vorschriften aus dem Vermessungsbereich
online zur Verfügung.
Ausbildung
Über die Ausbildung zur/zum Fachangestellten für Bäderbetriebe
informiert einen neue Ausbildungsinformation.
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Verkehrsmeldungen
Samstag, 9. November 2002
Wir bauen für Sie
Klicken Sie bitte auf eine der folgenden Überschriften, um direkt zur entsprechenden
Textstelle zu gelangen:
Der Schweriner Hauptbahnhof wird umgebaut
Fahrplanänderungen an weiteren StreckenDer Schweriner Hauptbahnhof wird
umgebaut
Im Rahmen des Verkehrsprojektes Nr. 1 Lübeck/Hagenow Land - Schwerin -
Rostock - Stralsund wird die Voraussetzung geschaffen, um von Hamburg nach Rostock
über Schwerin hinaus mit 160 Stundenkilometern fahren zu können. Dabei
erhält der Bahnhof mit der neuen Gestaltung der Bahnsteige und des Personentunnels,
den behindertengerechten Zugängen durch Aufzüge und weiteren Läden
endgültig das Niveau des Hauptbahnhofes einer Landeshauptstadt.
Die Bauarbeiten sind 2005 abgeschlossen. Bis dahin kommt es zu verschiedenen
Fahrplanänderungen im Schweriner Raum sowie zu Gleisänderungen im
Schweriner Hauptbahnhof.
Hier können Sie sich aktuell informieren:* RegionalExpress-Linie RE 1 Schwerin
- Hagenow Land - Hamburg Hbf,
* RegionalExpress-Linie RE 4 Wismar - Ludwigslust,
* RegionalExpress-Linie RE 6 Ludwigslust - Schwerin - Bützow - Pasewalk,
* RegionalExpress-Linie RE 7 Wismar - Schwerin - LudwigslustFahrplanänderungen
an weiteren Strecken:
Fahrplanänderungen und Schienenersatzverkehr wegen Baumaßnahmen auf
der Kursbuchstrecke 205 bzw. der RegionalExpresslinie 5 im Streckenabschnitt
Neustrelitz - Neubrandenburg - Altentreptow - Demmin - Stralsund
Auf Grund umfangreicher und sieben Wochen andauernder Gleisbauarbeiten zwischen
Altentreptow und Demmin fallen ganztägig von Samstag, 26. 10. bis Freitag,
13.12.02 alle Züge des Regionalverkehrs aus und werden durch Busse ersetzt.
Die Züge nach und von Neustrelitz bzw. Stralsund beginnen und enden in
Altentreptow bzw. Demmin. Die Busse verkehren ab dem jeweiligen Bahnhofsvorplatz
und halten an allen Unterwegsbahnhöfen der Bahn. In Sternfeld hält
der Bus an der alten "BHG". Frühmorgens verkehren zusätzliche
Busse und spätabends zusätzliche Züge nach Stralsund und Neubrandenburg/
Neustrelitz.
Im nebenstehenden pdf haben wir Ihren Ersatzfahrplan zum Download (350 KB) bereitgestellt.Fahrplandaten
unterliegen ständigen Änderungen. Eine rechtliche Gewähr der
Angaben kann daher nicht übernommen werden. Wir bitten um Ihr Verständnis.
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umgebaut
Im Rahmen des Verkehrsprojektes Nr. 1 Lübeck/Hagenow Land - Schwerin
- Rostock - Stralsund wird die Voraussetzung geschaffen, um von Hamburg nach
Rostock über Schwerin hinaus mit 160 Stundenkilometern fahren zu können.
Dabei erhält der Bahnhof mit der neuen Gestaltung der Bahnsteige und
des Personentunnels, den behindertengerechten Zugängen durch Aufzüge
und weiteren Läden endgültig das Niveau des Hauptbahnhofes einer
Landeshauptstadt.
Die Bauarbeiten sind 2005 abgeschlossen. Bis dahin kommt es zu verschiedenen
Fahrplanänderungen im Schweriner Raum sowie zu Gleisänderungen im
Schweriner Hauptbahnhof.
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Altentreptow und Demmin fallen ganztägig von Samstag, 26. 10. bis Freitag,
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Altentreptow bzw. Demmin. Die Busse verkehren ab dem jeweiligen Bahnhofsvorplatz
und halten an allen Unterwegsbahnhöfen der Bahn. In Sternfeld hält
der Bus an der alten "BHG". Frühmorgens verkehren zusätzliche
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IN TEILEN ODER VOLLSTÄNDIG VERWENDEN, AKZEPTIEREN SIE ALLE BESTIMMUNGEN
DIESES VERTRAGES, EINSCHLIESSLICH UND IM BESONDEREN DIE FOLGENDEN EINSCHRÄNKUNGEN:
(a) VERWENDUNG GEMÄSS ABSCHNITT 2; (b) ÜBERTRAGBARKEIT GEMÄSS
ABSCHNITT 4; (c) GEWÄHRLEISTUNG GEMÄSS ABSCHNITT 6 UND 7; UND (d)
HAFTUNG GEMÄSS ABSCHNITT 8. SIE BESTÄTIGEN, DASS DIESER VERTRAG
EBENSO EINKLAGBAR IST WIE JEDER ANDERE SCHRIFTLICHE, AUSGEHANDELTE UND VON
IHNEN UNTERZEICHNETE VERTRAG. WENN SIE DEN BEDINGUNGEN NICHT ZUSTIMMEN, VERWENDEN
SIE BITTE DIESE SOFTWARE NICHT. WENN SIE DIE SOFTWARE AUF EINEM DATENTRÄGER
(z. B. CD) ERWORBEN HABEN, OHNE DIE MÖGLICHKEIT DER ÜBERPRÜFUNG
DIESES LIZENZVERTRAGES, UND SIE DIESEM VERTRAG NUN NICHT ZUSTIMMEN, ERHALTEN
SIE IHREN KAUFPREIS IN VOLLER HÖHE ZURÜCKERSTATTET, WENN SIE (A)
DIE SOFTWARE NICHT VERWENDEN UND (B) DIE NICHT VERWENDETE SOFTWARE BINNEN
DREISSIG (30) TAGEN AB KAUFDATUM UNTER VORLAGE IHRES KAUFBELEGS BEI IHREM
HÄNDLER ZURÜCKGEBEN.
2. Softwarelizenz. Solange Sie den Bedingungen dieses Lizenzvertrages für
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sind, können anderen Geschäftsbedingungen unterliegen. Informationen
hierzu finden Sie typischerweise in der "Read-Me"-Datei des entsprechenden
Produktes.
2.1. Allgemeine Verwendung. Sie dürfen Kopien der Software bis zur zulässigen
Anzahl an Computern auf Ihrem Computer installieren und verwenden.
2.2. Verwendung und Verteilung auf einem Server.
2.2.1 Vorbehaltlich der Bedingungen dieses Vertrags dürfen Sie eine Kopie
solcher Software auf dem Dateiserver eines Computers innerhalb Ihres Netzwerks
lediglich und ausdrücklich zum Zweck der Verwendung dieser Software durch
eine unbegrenzten Anzahl anderer Client-Computer in Ihrem internen Netzwerk
über (a) das Netzwerkdateiensystem (NFS) für Unix-Versionen von
Acrobat Reader bzw. (b) für Windows Terminal Services installieren. Falls
nicht ausdrücklich hierin gestattet, ist jede andere Verwendung der Software
auf einem Server oder in einem Netzwerk unzulässig, einschließlich
(i) der direkten Verwendung oder der Verwendung über Befehle, Daten oder
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2.2.2. Informationen über die Verteilung von Adobe Acrobat Reader auf
beweglichen Datenträgern oder über ein internes Netzwerk finden
Sie unter www.adobe.com in dem Abschnitt "How to Distribute Acrobat Reader".
2.3. Sicherungskopie. Sie sind zur Erstellung einer Sicherungskopie der Software
unter der Voraussetzung berechtigt, dass diese Sicherungskopie auf keinem
Computer installiert und verwendet wird. Eine Übertragung der Rechte
zur Erstellung einer Sicherungskopie ist nicht zulässig, es sei denn,
es werden sämtliche Rechte an der Software gemäß Abschnitt
4 übertragen.
2.4. Anwendung auf Heimcomputern. Sie können als Hauptbenutzer eines
Computers, auf dem die Software installiert ist, die Software auch auf einem
Ihrer Heimcomputer installieren. Die Software darf jedoch auf dem Heimcomputer
nicht zur selben Zeit verwendet werden wie die Software auf dem Hauptcomputer.
2.5. Keine änderungen. Sie können die Funktionalität des Installationsprogramms
für die Software in Einklang mit den unter www.adobe.com bzw. unter http://partners.adobe.com
speziell aufgelisteten Anweisungen (z. B. Installation zusätzlicher Plug-Ins
und Hilfedateien) zwar anpassen, eine anderweitige änderung oder Modifizierung
der Software bzw. die Erstellung eines neuen Installationsprogramms für
die Software ist jedoch nicht zulässig. Die Software wird von Adobe zur
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Lizenz vergeben und verteilt. Sie sind nicht zur Integration oder Verwendung
der Software mit anderer Software, Plug-Ins oder Erweiterungen berechtigt,
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auf die Software stützen oder diese verwenden (z. B.die Konvertierung
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Integration oder Verwendung der Software mit (a) nicht in Einklang mit dem
Adobe Integration Key-Lizenzvertrag stehender Plug-In-Software von Adobe Acrobat
Reader bzw. (b) anderer Software oder Erweiterung, die sich auf Inter Application
Communication (IAC) stützt, um zum Zwecke (i) der Erstellung von Dateien,
die Daten (z. B. eine XML- oder Kommentardatei) enthalten, (ii) der Speicherung
von änderungen in eine PDF-Datei oder (iii) der Aufnahme einer PDF-Datei
in das Anwendungsfenster solcher anderer Software eine Programmschnittstelle
mit Adobe Acrobat Reader zu bilden.
3. Geistiges Eigentum und gewerbliche Schutzrechte.
3.1 Titel. Die Software und sämtliche Kopien dieser Software, die Sie
durch diese Lizenz berechtigt sind anzufertigen, sind geistiges Eigentum von
und gehören Adobe Systems Incorporated und seinen Lieferanten. Struktur,
Organisation und Code der Software stellen wertvolle Betriebsgeheimnisse und
vertrauliche Informationen von Adobe Systems Incorporated und seinen Lieferanten
dar. Die Software ist urheberrechtlich geschützt, einschließlich
des Urheberrechts der Vereinigten Staaten, internationaler Verträge und
anwendbarer Gesetze des Landes, in dem sie verwendet wird. Die Software darf
ausschließlich im Rahmen der Bestimmungen des Abschnitts 2 ("Softwarelizenz")
kopiert werden. Alle Kopien, die Sie gemäß des vorliegenden Vertrags
anfertigen dürfen, müssen dieselben Urheberrechts- und Eigentumshinweise
enthalten wie die Originalsoftware.
3.2 Reverse Engineering. Sofern Sie keine ausdrückliche anderweitige
Genehmigung von Adobe haben, verpflichten Sie sich, die Software weder zu
ändern noch zu übersetzen oder anzupassen. Sie verpflichten sich
ebenfalls, die Software nicht zu dekompilieren, zu disassemblieren, reverse
engineering vorzunehmen oder auf andere Weise zu versuchen, den Quellcode
der Software zu ermitteln, ausgenommen in dem Maße, in dem Sie gemäß
geltendem Recht reverse engineering oder eine Dekompilierung vornehmen dürfen,
weil Sie die Software dekompilieren müssen, um ihre volle Funktionsfähigkeit
oder Interoperabilität mit anderen Computerprogrammen zu erreichen, und
Sie zuerst bei Adobe nach den dazu notwendigen Informationen nachgefragt haben,
und Adobe solche Informationen Ihnen nicht bereitgestellt hat. Adobe behält
sich das Recht vor, für die Bereitstellung dieser Informationen angemessene
Bedingungen aufzustellen und eine angemessene Gebühr zu verlangen. Alle
von Adobe zur Verfügung gestellten oder von Ihnen gemäß dieses
Vertrages selbst erworbenen Informationen dürfen nur zu dem hier genannten
Zweck verwendet, keinem Dritten zugänglich gemacht oder zum Erstellen
anderer Software verwendet werden, die im Wesentlichen der Originalsoftware
entspricht.
Anfragen richten Sie bitte an den Adobe-Kundendienst.
3.3 Dokumentenmerkmale. Die Software kann Merkmale und Funktionalitäten
enthalten, die deaktiviert oder grau schattiert erscheinen (die "Dokumentenmerkmale").
Die Dokumentenmerkmale werden nur aktiviert, wenn bestimmte PDF-Dokumente
geöffnet werden, die mit der von Adobe erhältlichen entsprechenden
Aktivierungstechnologie erstellt wurden. Sie sind damit einverstanden, nicht
auf deaktivierte Dokumentenmerkmale zuzugreifen und keinen derartigen Versuch
zu unternehmen oder auf sonstige Weise die Erlaubnis zu umgehen, die die Aktivierung
derartiger Dokumentenmerkmale kontrolliert.
3.4 Marken. Die Verwendung von Marken erfolgt gemäß anerkannter
Geschäftspraktiken. Dies umfasst die Kennzeichnung der Namen von Markeneigentümern.
Marken dürfen nur verwendet werden, um mit der Software gefertigte Ausdrucke
zu kennzeichnen. Eine solche Verwendung verleiht Ihnen keine Eigentumsrechte
an der Marke.
3.5 Reservireung. Ausgenommen der hierin enthaltenen Ausführungen, gewährt
Ihnen dieser Vertrag keinerlei geistige Eigentumsrechte oder gewerbliche Schutzrechte
an der Software und Adobe behält sich alle hierin nicht ausdrücklich
gewährten Rechte vor.
4. Übertragung. Sie dürfen die Software weder in Teilen noch als
Ganzes vermieten, verpachten, unterlizenzieren, verleihen oder das Kopieren
der Software auf den Computer eines anderen Benutzers genehmigen, ausgenommen
in den hier ausdrücklich erlaubten Fällen. Sie dürfen jedoch
alle Ihre Rechte zur Verwendung der Software an eine andere natürliche
oder juristische Person unter der Voraussetzung übertragen, dass (a)
Sie den vorliegenden Vertrag, die Software und sonstige Software oder Hardware,
die mit der Software geliefert oder auf dieser vorinstalliert ist, einschließlich
aller Kopien, Updates und früherer Versionen sowie aller Kopien der Schriftarten,
die in andere Formate konvertiert wurden, an diese natürliche oder juristische
Person übertragen, (b) Sie keine Kopien, einschließlich Sicherungskopien
und sonstiger Kopien, die auf einem Computer gespeichert sind, zurückbehalten
und (c) der Empfänger die Bestimmungen dieses Vertrags sowie sonstige
Bestimmungen akzeptiert, nach denen Sie die Softwarelizenz legal erworben
haben. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen, dürfen Sie keine
Schulungs-, Vorab- oder Musterkopien der Software übertragen.
5. Mehrbetriebssystem-Software/Mehrsprachen-Software/Software auf zwei Datenträgern/Mehrfachkopien/Pakete/Updates.
Wenn die Software verschiedene Betriebssysteme und Sprachen unterstützt
oder Sie die Software auf verschiedenen Datenträgern, in mehrfacher Ausfertigung
oder im Paket mit anderer Software erhalten, darf die Gesamtanzahl der Computer,
auf denen alle Versionen der Software installiert werden, die zulässige
Anzahl nicht überschreiten. Nicht verwendete Versionen oder Kopien solcher
Software dürfen nicht vermietet, unterlizenziert, verliehen oder übertragen
werden. Wenn die Software ein Update einer vorherigen Version der Software
darstellt, müssen Sie über eine gültige Lizenz für die
vorherige Version verfügen, um das Update verwenden zu dürfen. Wenn
Sie ein Update der Software erwerben, dürfen Sie die alte Version nach
Erhalt des Updates weiterverwenden, um Ihnen die Umstellung auf die neue Version
zu erleichtern. Dieses Recht wird Ihnen nur unter der Bedingung gewährt,
dass das Update und die alte Version auf demselben Computer installiert sind
und die alte Version oder Kopien davon nicht an einen Dritten bzw. auf einen
anderen Computer übertragen werden, außer es werden alle Kopien
des Updates ebenfalls an einen Dritten bzw. auf einen anderen Computer übertragen.
Sie bestätigen, dass sämtliche Verpflichtungen von Adobe zur Unterstützung
der alten Version der Software nach dem Erhalt des Updates beendet sind.
6. GEWäHRLEISTUNGSAUSSCHLUSS. Die Software wird Ihnen "WIE BESEHEN"
zur Verfügung gestellt, Adobe schließt jegliche Gewährleistung
bezüglich ihrer Verwendung und Leistungsfähigkeit aus. ADOBE UND
SEINE LIEFERANTEN KÖNNEN KEINE GEWäHRLEISTUNG FÜR DIE LEISTUNGSFäHIGKEIT
DER SOFTWARE ODER DIE ERZIELTEN ARBEITSERGEBNISSE BEI VERWENDUNG DER SOFTWARE
ÜBERNEHMEN. ADOBE UND SEINE LIEFERANTEN GEWäHREN KEINE GARANTIEN,
ZUSICHERUNGEN, BESTIMMUNGEN ODER BEDINGUNGEN (AUSDRÜCKLICHER ODER STILLSCHWEIGENDER
NATUR, DIE ENTWEDER AUS EINER GESCHäFTSBEZIEHUNG ODER EINEM HANDELSBRAUCH
ENTSTEHEN, ODER AUS GESETZLICHEN, GEWOHNHEITSRECHTLICHTEN ODER ANDEREN VORSCHRIFTEN
ABGELEITET WERDEN) HINSICHTLICH MARKTGäNGIGKEIT, RECHTSMäNGELFREIHEIT,
INTEGRIERUNG ODER BRAUCHBARKEIT FÜR BESTIMMTE ZWECKE, ES SEI DENN, DERARTIGE
GARANTIEN, ZUSICHERUNGEN, BESTIMMUNGEN ODER BEDINGUNGEN SIND GEMäSS GELTENDEM
RECHT DER JEWEILIGEN RECHTSORNDUNG VORGESCHRIEBEN UND KÖNNEN NICHT EINGESCHRäNKT
WERDEN.
7. Zusätzliche Bedingungen für die Vorabversion. Wenn es sich bei
dem von Ihnen mit dieser Lizenz erworbenen Produkt um eine unverkäufliche
Vorabversion bzw. um Beta-Software handelt ("Vorabversionssoftware"),
gelten die Bedingungen des folgenden Abschnitts. Wenn die in diesem Abschnitt
aufgeführten Bedingungen im Widerspruch zu anderen in diesem Vertrag
aufgeführten Bedingungen stehen, gelten die Bedingungen dieses Abschnitts
vor allen anderen für die Vorabversionssoftware aufgeführten Bedingungen,
soweit dies für die Lösung des Widerspruchs notwendig ist. Sie bestätigen,
dass es sich bei der Software um eine Vorabversion handelt, die nicht das
endgültige Produkt von Adobe darstellt, und in der Fehler und Funktionsstörungen
sowie andere Probleme auftreten können, die zu einem System- oder Hardwareabsturz
bzw. zu Datenverlust führen können. Die Vorabversionssoftware wird
Ihnen daher "WIE BESEHEN" zur Verfügung gestellt, und Adobe
schließt sämtliche Garantie- oder Haftungsgewährleistungen
Ihnen gegenüber aus. IN RECHTSORDNUNGEN, IN DENEN FÜR VORABVERSIONSSOFTWARE
KEIN HAFTUNGSAUSSCHLUSS SONDERN NUR EINE EINSCHRäNKUNG DESSEN ZULäSSIG
IST, BESCHRäNKT SICH DIE HAFTUNG VON ADOBE UND SEINEN ZULIEFEREN AUF
INSGESAMT FÜNFZIG US-DOLLAR (50 US-DOLLAR). Sie bestätigen, dass
Adobe Ihnen weder zugesichert noch garantiert hat, die Vorabversionssoftware
zu einem zukünftigen Zeitpunkt allgemein anzukündigen bzw. zur Verfügung
zu stellen. Sie bestätigen ferner, dass Adobe weder ausdrücklich
noch stillschweigend Ihnen gegenüber verpflichtet ist, die Vorabversionssoftware
öffentlich anzukündigen oder anzubieten, und dass Adobe kein Produkt
zur Verfügung stellen muss, dass der Vorabversionssoftware ähnlich
oder mit ihr kompatibel ist.
Sie bestätigen hiermit, dass jegliche Forschungs- oder Entwicklungsarbeit,
die Sie in Bezug auf die Vorabversionssoftware bzw. zugehörige Produkte
ausführen, Ihr alleiniges Risiko ist. Wenn Sie von Adobe während
der Laufzeit dieses Vertrags zu Feedback aufgefordert werden, stellen Sie
die entsprechenden Daten, die sich aus dem Testen und Verwenden der Software
ergeben, mit entsprechenden Fehlerberichten zur Verfügung. Wenn Sie die
Vorabversionssoftware im Rahmen eines gesonderten schriftlichen Vertrags erworben
haben, wie z. B. dem Lizenzvertrag für unveröffentlichte Produkte
von Adobe Systems Incorporated (Adobe Systems Incorporated Serial Agreement
for Unreleased Products), unterliegt ihre Verwendung ebenfalls einem solchen
Vertrag. Sie bestätigen, dass Sie die Vorabversionssoftware nicht unterlizenzieren,
verleasen, vermieten, verleihen oder übertragen dürfen, und Sie
garantieren, dass Sie von solchen Vorgehensweisen absehen werden. Sie stimmen
zu, dass Sie bei Erhalt einer späteren unveröffentlichten Version
der Vorabversionssoftware bzw. bei Erhalt einer kommerziellen Vollversion
von Adobe, sei es als Einzelprodukt oder als Teil eines Gesamtproduktes, die
zuvor von Adobe erhaltene Vorabversionssoftware vernichten oder zurückgeben,
und dass Sie sich an die Bedingungen des Lizenzvertrag für Endbenutzer
einer solchen späteren Version der Vorabversionssoftware halten. Ungeachtet
irgendwelcher gegenteiliger Bestimmungen in diesem Abschnitt, müssen
Sie, wenn Sie außerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika ansässig
sind, alle unveröffentlichten Versionen der Vorabversionssoftware dreißig
(30) Tage nach Abschluss des Testvorgangs vernichten oder zurückgeben,
sofern dieses Datum vor dem Datum liegt, an dem Adobe die veröffentlichte
(kommerzielle) Version zum ersten Mal kommerziell anbietet.
8. HAFTUNGSBESCHRäNKUNG. ADOBE UND SEINE LIEFERANTEN ÜBERNEHMEN
KEINE HAFTUNG FÜR SCHäDEN, ANSPRÜCHE ODER KOSTEN JEGLICHER
ART SOWIE FÜR FOLGESCHäDEN, MITTELBARE, ZUFäLLIGE, INDIREKTE,
STRAFSCHäDEN, BESONDERE ODER SONSTIGE SCHäDEN SOWIE FÜR FORDERUNGEN
ODER SCHADENSERSATZANSPRÜCHE AUS ENTGANGENEM GEWINN BZW. VERLUSTEN, AUCH
WENN EIN VERTRETER VON ADOBE ÜBER DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER VERLUSTE,
SCHäDEN, ANSPRÜCHE ODER KOSTEN BZW. ÜBER FORDERUNGEN DRITTER
UNTERRICHTET WAR. DIE VORGENANNTEN BESCHRäNKUNGEN UND AUSSCHLÜSSE
GELTEN NUR SOWEIT NACH ANWENDBAREN ZWINGENDEN VORSCHRIFTEN DES NATIONALEN
RECHTS ZULäSSIG. DIE GESAMTE HAFTUNG VON ADOBE UND SEINER LIEFERANTEN
IM RAHMEN DIESES VERTRAGES, OB VERTRAGLICH ODER IN UNERLAUBTER HANDLUNG (EINSCHLIESSLICH
FAHRLäSSIGKEIT) BEGRÜNDET, IST AUF DEN BETRAG BEGRENZT, DER FÜR
DIE SOFTWARE ENTRICHTET WURDE. Nicht beschränkt wird im Rahmen dieses
Vertrags die Haftung im Falle von Tod oder Verletzung von Personen, wenn dies
auf Fahrlässigkeit oder Betrug seitens Adobe zurückzuführen
ist. Adobe handelt im Namen seiner Lieferanten ausschließlich zum Zweck
der Ablehnung, des Ausschlusses und/oder der Einschränkung von Verpflichtungen,
Gewährleistungen oder Haftung gemäß dieses Vertrags, ansonsten
aber handelt Adobe nicht im Auftrag seiner Lieferanten. Weitere Informationen
entnehmen Sie bitte den länderspezifischen Ausnahmen am Ende dieses Vertrags,
sofern vorhanden, oder setzen Sie sich mit dem Adobe-Kundendienst in Verbindung.
9. Ausfuhrbestimmungen. Sie verpflichten sich, die Software nicht auf eine
Weise zu verwenden bzw. nicht in ein Land zu versenden, zu übertragen
oder auszuführen, in das laut Ausfuhrbestimmungen der Vereinigten Staaten
bzw. anderer Ausfuhrgesetze, -beschränkungen oder -regelungen (im Folgenden
als, Ausfuhrgesetze" bezeichnet) eine Ausfuhr untersagt ist. Unterliegt
die Software darüber hinaus der Ausfuhrkontrolle gemäß den
Ausfuhrgesetzen, sichern Sie zu, dass Sie weder Staatsangehöriger noch
Ansässiger eines Landes sind, für das ein Embargo verhängt
wurde (einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Iran, Irak, Syrien,
Sudan, Libyen, Kuba, Nordkorea und Serbien) und für Sie kein Verbot nach
den Ausfuhrgesetzen gilt, die Software entgegenzunehmen. Alle Rechte zur Verwendung
der Software werden unter der Bedingung gewährt, dass dieses Rechte verwirkt
werden, wenn Sie sich nicht an die Bedingungen dieses Vertrags halten.
10. Geltendes Recht. Dieser Vertrag unterliegt dem geltenden materiellen Recht
(a) des US-Bundesstaates Kalifornien, wenn Sie eine Softwarelizenz in den
Vereinigten Staaten, Kanada oder Mexiko erhalten; (b) Japans, wenn Sie eine
Softwarelizenz in Japan, China, Korea, oder einem anderen Land in Südostasien
erhalten, in denen alle offiziellen Sprachen mit idiographischer Schrift (z.
B. Hanzi, Kanjji oder Hanja) und/oder anderen Schriften mit gleicher oder
ähnlicher Struktur (z. B. Hangul oder Kana) geschrieben werden; (c) Irlands,
wenn Sie eine Softwarelizenz in einem Land außerhalb der o. g. Länder
kaufen. Nicht-ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten,
die sich aus diesem Vertrag ergeben, sind die jeweils zuständigen Gerichte
von Santa Clara County, Kalifornien (bei Anwendbarkeit kalifornischen Rechts);
Tokyo District Court, Japan (bei Anwendbarkeit japanischen Rechts); und die
zuständigen Gerichte von Irland (bei Anwendbarkeit irischen Rechts).
Ausgeschlossen wird die Anwendbarkeit gesetzlicher Kollisionsnormen und des
Abkommens der Vereinten Nationen über Verträge für den Internationalen
Verkauf von Waren (United Nations Convention on Contracts for the International
Sale of Goods). Die Anwendung dieser Bestimmungen ist ausdrücklich ausgeschlossen.
11. Allgemeine Bestimmungen. Wenn es sich herausstellt, dass ein Teil des
vorliegenden Vertrags ungültig oder nicht durchsetzbar ist, so wird die
Gültigkeit und Durchsetzbarkeit des übrigen Vertrags davon nicht
berührt. Dieser Vertrag darf die gesetzlichen Rechte keiner Partei beeinträchtigen,
die als Verbraucher handelt. Eine änderung des vorliegenden Vertrags
ist nur in schriftlicher Form zulässig, die von einem bevollmächtigten
Vertreter von Adobe unterzeichnet werden muss. Von Adobe gewährte Lizenzen
von Updates können zusätzliche bzw. andere Bestimmungen enthalten.
Dies ist der vollständige Vertrag zwischen Ihnen und Adobe bezüglich
der Software. Er ersetzt alle bisherigen Erklärungen, Besprechungen,
Zusicherungen, Mitteilungen oder Werbungen mit Bezug zur Software.
12. Hinweis für Endbenutzer der Regierung der Vereinigten Staaten. Die
Software und das Begleitmaterial sind Handelswaren ("Commercial Items")
im Sinne von 48 C.F.R. § 2.101, bestehend aus kommerzieller Computersoftware
("Commercial Computer Software") und Begleitmaterial für kommerzielle
Computersoftware ("Commercial Computer Software Documentation")
im Sinne von 48 C.F.R. § 12.212 bzw. 48 C.F.R. § 227.7202. Gemäß
48 C.F.R. § 12.212 bzw. 48 C.F.R. §§ 227.7202-1 bis 227.7202-4
werden die kommerzielle Computersoftware und das Begleitmaterial für
kommerzielle Computersoftware für Endbenutzer der Regierung der Vereinigten
Staaten (a) nur als Handelswaren und (b) nur mit jenen Rechten zur Verfügung
gestellt, die allen anderen Endbenutzern gewährt werden, gemäß
den Bestimmungen des Lizenzvertrags für Endbenutzer von Adobe. Unveröffentlichte
Rechte bleiben gemäß den Gesetzen zum Urheberrecht der Vereinigten
Staaten vorbehalten. Adobe Systems Incorporated, 345 Park Avenue, San Jose,
CA 95110-2704, USA.
Für Endbenutzer der Regierung der Vereinigten Staaten verpflichtet sich
Adobe, alle anwendbaren Gesetze zur Chancengleichheit anzuwenden, einschließlich
der Bestimmungen der Executive Order 11246, einschließlich Ergänzungen,
Abschnitt 402 des Vietnam Era Veterans Readjustment Assistance Act von 1974
(38 USC 4212), und Abschnitt 503 des Rehabilitation Act von 1973, einschließlich
Ergänzungen, sowie den Vorschriften in 41 CFR, 60-1 bis 60-60, 60-250
und 60-741. Die Gesetze und Vorschriften über aktive Förderungsmaßnahmen
zugunsten von Minderheiten im vorgenannten Satz sind als Bezug in diesen Vertrag
aufzunehmen.
13. Erfüllung des Lizenzvertrags. Unternehmen und Organisation sind hiermit
verpflichtet, nach Aufforderung von Adobe oder einem Bevollmächtigten
von Adobe innerhalb von dreißig (30) Tagen vollständig zu belegen
und zu bestätigen, dass die Verwendung jedweder Software zum Zeitpunkt
der Anfrage gemäß den Bestimmungen gültiger Adobe-Lizenzen
erfolgt.
Wenn Sie Fragen zu diesem Vertrag haben oder Informationen von Adobe wünschen,
wenden Sie sich bitte an die Adobe-Niederlassung Ihres Zuständigkeitsbereiches.
Anschriften und Kontaktinformationen liegen dem Produkt bei.
Adobe, Acrobat und Acrobat Reader sind eingetragene Marken von Adobe Systems
Incorporated in den Vereinigten Staaten und/oder anderen Ländern.
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