Die kulturelle Herausforderung des 11. September 2001
Dass der 11. September 2001 eine historische Zäsur markiert, liegt auf
der Hand. Offen bleibt bisher, wie die Weltgesellschaft mit diesem Datum umzugehen
versteht. Nach dem Entsetzen der ersten Tage kristallisierten sich vielerorts
Deutungen heraus, die von der Polarität zwischen Gesellschaften westlich-amerikanischer
Prägung auf der einen und der arabischen und islamischen Welt auf der
anderen Seite ausgingen. Schlagworte wie das des "clash of civilizations"
erwiesen sich dabei als ebenso unzureichend in ihrem Unterscheidungsvermögen
wie wirkungsvoll in ihrer Polemik.
Vor dem ersten Jahrestag geht die Suche nach den Hintergründen in eine
neue Phase. Die Zeit eindeutiger Schuldzuweisungen und eindimensionaler Erklärungsmodelle
scheint mittlerweile vorüber. Die Welt zerfällt nicht einfach in
Systeme des Bösen oder des Guten - auch wenn diese Rhetorik im Westen
wie im Osten nachdrücklich bemüht worden ist. Worum es statt dieser
dualen Logik geht, ist ein Verstehen der Abhängigkeit und wechselseitigen
Verantwortung der Völker. Wie kann sich eine Gesellschaft vor Angriffen
wie denen des 11. September schützen? Und kann sie verhüten, dass
irgendwo auf der Welt überhaupt eine soziale Kraft entsteht, die derartige
Gewaltformen als Handlungsoption propagiert?
Militärische oder geheimdienstliche Maßnahmen können auf die
Verschärfung von Aggressionen zu einer terroristischen Bedrohung nur
reagieren. Dagegen besteht das langfristige Ziel der Politik vor allem darin,
Rahmenbedingungen für ein gerechtes und friedvolles Miteinander der Völker
zu schaffen. Die schwierigste und zugleich wichtigste Aufgabe der Politik
nach dem 11. September lautet daher, auf die Verwirklichung einer globalen
Zivilgesellschaft hinzuarbeiten.
Kulturpolitik kann ein wichtiges Element einer solchermaßen nachhaltigen
Krisenprävention darstellen. Kulturelle Bezüge sind von entscheidender
Bedeutung dafür, wie sich ein Mensch zur Welt verhält. In der Kultur
artikuliert sich sowohl das Trennende wie das Verbindende zwischen Menschen.
Ähnliches gilt für das Verhalten zwischen sozialen Organisationen
bis hin zu nationalstaatlichen Gebilden. Auf dieser übergeordneten Ebene,
so könnte man formulieren, bemisst sich die interkulturelle Kompetenz
eines Staates an seiner Fähigkeit, die verschiedenen ethnischen, religiösen
und sprachlichen Gruppen nach innen hin in ein friedvolles Gemeinwesen zu
integrieren und nach außen hin an der Suche nach einer gerechten Ordnung
der Weltgemeinschaft mitzuwirken.
Die Kulturstiftung des Bundes sieht ihre Zielsetzungen vor dem Hintergrund
einer gleichermaßen identitätsstiftenden wie gemeinschaftsfördernden
Funktion von Kultur. Dabei kann ihr Handlungsspielraum nicht im Bereich makropolitischer
Entscheidungen liegen - weder in der Außenpolitik (Sicherheits- oder
Bündnispolitik) noch in der Innenpolitik (Zuwanderungsgesetz, Asylrecht
oder Bildungspolitik). Vielmehr greift sie den 11. September 2001 als ein
Datum auf, das Fragen nach der Integrationskraft westlicher Gesellschaften
aufwirft. Prekärerweise stehen diese Fragen in direktem Zusammenhang
mit den Anschlägen in den Vereinigten Staaten. Immerhin hat mit Mohammed
Atta mindestens einer der Attentäter jahrelang an einer deutschen Universität
studiert. Beunruhigenderweise markiert gerade diese Studienzeit zugleich auch
die Phase seiner politisch-religiösen Radikalisierung. Aus Motiven heraus,
die weiter ungeklärt sind, glitt Atta in Deutschland in eine terroristische
Splittergruppe ab und machte sich dort zum Instrument einer demokratiefeindlichen
Form der Islamisierung.
Nach dem 11. September lag der Effekt mancher Diskussionen darin, Identitäten
primär entlang von Religionszugehörigkeiten zu konstruieren und
so einer Ausgrenzung von Muslimen aus dem nichtislamischen Gemeinwesen Vorschub
zu leisten. Diese Polarisierung ist auch deswegen fragwürdig, weil die
große Mehrheit der in Deutschland lebenden Muslime auf vielfältige
Weise in die ökonomischen und kulturellen Zusammenhänge des Landes
integriert ist. Die Kulturstiftung des Bundes versucht daher, die Lebendigkeit
bereits existierender Kulturkontakte zu befördern. Darüber hinaus
gibt der 11. September Anlass, weitere Überlegungen zur Integration ausländischer
Mitbürger, zum Thema der Gewalt und zum Aspekt des Fremden anzustellen.
Die Auseinandersetzung mit der kulturellen Dimension dieses Datums sollte
sich auf die Aspekte Säkularisierung und kulturelle Kooperation erstecken.
1. Der Aspekt der Säkularisierung
Westliche Beschreibungen und Selbstdarstellungen zahlreicher islamischer Fundamentalisten
deuten den 11. September als verschärfte Ausprägung eines generellen
Kulturkonfliktes. Diese essentialistische Rhetorik überspielt, dass die
Antipoden westliche Welt versus Islam historisch und in der Gegenwart aufeinander
angewiesen und sowohl in ihren politischen wie auch ökonomischen Institutionen
stark ineinander verwoben sind.
Die Kulturstiftung des Bundes plädiert dafür, die Erkenntnischancen
einer vorwiegend säkularen Perspektivierung des 11. September wahrzunehmen.
Dabei soll versucht werden, den islamischen Fundamentalismus als ein spezifisch
modernes Phänomen zu verstehen. Es scheint nämlich problematisch,
lediglich den islamischen Hintergrund der Attentäter hervorzuheben und
damit soziokulturelle, politische und historische Faktoren des Terrorismus
zu vernachlässigen. Die "Modernität" dieser Anschläge
zeigt sich auch darin, dass sowohl die Attentäter wie ihre Hintermänner
mit westlicher Kultur teilweise eng vertraut waren. Vor diesem Hintergrund
fragt es sich, ob nicht zum Beispiel der Auftritt Bin Ladens vor einer archaisch
anmutenden Felsenhöhle alle Züge einer Inszenierung für die
globale Mediengesellschaft trug.
Wie lassen sich über den 11. September hinaus radikaler Islam und moderner
Terrorismus zusammendenken? Prägt sich in den Attentaten ein neuer Typus
eines symbolischen, nicht mehr auf konkrete politische Ziele gerichteten Terrors
aus? Zusammen mit Kulturwissenschaftlern, Soziologen und Ethnologen möchte
die Kulturstiftung des Bundes eine Diskussion anregen, die säkulare Aspekte
des 11. September fokussiert.
2. Der Aspekt der kulturellen Kooperation
Auf vielen Ebenen der Gesellschaft stellt das interkulturelle Miteinander
eine selbstverständlich gelebte Realität dar. Andererseits scheinen
die Chancen der Begegnung mit ausländischen Kulturen in Deutschland bisher
weder ausgeschöpft noch hinreichend erkannt zu sein. Die Kulturstiftung
des Bundes regt daher für das Jahr 2002 die Aufnahme von Studien an,
die Förderprogramme für verschiedene Sparten des gesellschaftlichen
und kulturellen Lebens prüft. Es geht hierbei allgemein um Leistungen
einer kulturellen Übersetzung - und zwar in einem breiten Spektrum kultureller
Ausdrucksformen - zu der die Kulturstiftung des Bundes einen Beitrag leisten
möchte.
Konkrete Projekte in diesem Programmbereich werden derzeit erarbeitet.
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Mitglieder des Stiftungsrates der Kulturstiftung des Bundes
gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung:
a. Beauftragter der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur
und
der Medien:
Prof. Dr. J. Nida-Rümelin, Staatsminister, Vorsitzender des Stiftungsrates
b. Vertreter des Auswärtigen Amtes:
Jürgen Chrobog, Staatssekretär
c. Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen
Dr. Barbara Hendricks, Parlamentarische Staatssekretärin
gem. § 7 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung: drei Vertreter des Bundestages
a. Dr. Antje Vollmer, Vizepräsidentin des Deutschen Bundestages
b. Wolfgang Thierse, Präsident des Deutschen Bundestages
c. Dr. Norbert Lammert, MdB
gem. § 7 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung: zwei Vertreter der Länder (KMK)
a. Dr. Uwe Reinhardt, Staatssekretär, Niedersächsisches Ministerium
für Wissenschaft und Kultur
b. Dr. Christoph Helm, Staatssekretär, Ministerium für Wissenschaft,
Forschung und Kultur des Landes Brandenburg
gem. § 7 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung: zwei Vertreter der Kommunen
a. Prof. Dr. Bernd Meyer, Deutscher Städtetag
b. Bernd Röll, Deutscher Städte- und Gemeindebund
gem. § 7 Abs. 1 Nr. 5 der Satzung: der Vorsitzende des Stiftungsrates
der "Kulturstiftung der Länder"
Peter Müller, Ministerpräsident des Saarlandes
gem. § 7 Abs. 1 Nr. 6 der Satzung: drei Persönlichkeiten aus dem
Bereich Kunst und Kultur
a. Nele Hertling, Intendantin des Hebbel-Theaters, Berlin
b. Prof. Dr. Hilmar Hoffmann, ehemaliger Präsident des Goethe-Instituts,
Frankfurt am Main
c. Monika Maron, Autorin, Berlin
Prof. Dr. Marie-Luise Angerer
Prorektorin an der Kunsthochschule für Medien, Köln.
Prof. Dr. Beatrice von Bismarck
Hochschule für Grafik und Buchkunst, Leipzig
Prof. Dr. Klaus Bußmann
Direktor des Westfälischen Landesmuseums für Kunst- und Kulturgeschichte.
Dr. Stefanie Carp
Co-Direktorin des Schauspielhaus Zürich, zuvor Chefdramaturgin am Schauspielhaus
Hamburg.
Prof. Dr. Diedrich Diederichsen
Merz-Akademie Stuttgart. Mitbegründer und langjähriger Herausgeber
der Zeitschrift "Spex". Kultur- und Poptheoretiker.
Michael Krüger
Verleger, Autor und Kritiker. Leiter des Carl-Hanser-Verlags, München.
Heike Hoffmann
Künstlerische Direktorin des Konzerthauses Berlin
Frie Leysen
Langjährige Leiterin des Kulturzentrums "De Singel" in Antwerpen.
Seit 1995 Leiterin des internationalen Festivals "KUNSTENFESTIVALdesARTs"
für Bildende Kunst, Film, Theater, Tanz und Musik.
Andreas Mölich-Zebhauser
Intendant und Geschäftsführer Festspielhaus und Festspiele Baden-Baden
GmbH
Prof. Georg Seeßlen
Filmkritiker, Dokumentarfilmer
Dr. Christoph Tannert
Geschäftsführer der Künstlerhaus Bethanien GmbH Berlin sowie
Mitherausgeber des Kunstmagazins "BE-Magazin".
Herr
Polt übernehmen Sie!
Harald Schmidt auch nicht schlecht mit live Bericht von den Sitzungen vor
der Tür die Herausgehenden befragend nach dynamischer Kulturhaltigkeit
der Kunst Verständnisse in den eingereichten und geförderten Projekten(Dr.Udo
PR.)
nein.
Die ersten Mill. wurden in der konstitu ierenden
Sitzung ohne Satzung gleich vergeben und an der selbstbestellten Jury und
Öffentlichkeit/Presse vorbei.....aus
der Web-Seite> kulturstiftung-bund.
de
Aus
der Web Seite der kulturstiftung-bund.de
Die Kulturstiftung des Bundes
Die Kulturstiftung des Bundes hat im April 2002 ihre Arbeit in den traditionsreichen
Räumen der Franckeschen Stiftungen in Halle an der Saale aufgenommen.
Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur im Rahmen
der Zuständigkeit des Bundes, wobei ein Schwerpunkt ihrer Arbeit in
der Förderung innovativer Programme und Projekte im internationalen
Kontext besteht. Die Kulturstiftung des Bundes entwickelt dazu ein eigenständiges
und neuartiges Förderprofil. Einerseits unterstützt sie auf Antrag
Initiativen aus Kunst und Kultur (Allgemeine Projektförderung), andererseits
entwickelt sie selbst zu ausgewählten Themen spezielle Förderprogramme
(Schwerpunktförderung). Zur Realisierung ihrer Vorhaben erhält
die Stiftung einen jährlichen Zuschuss des Bundes, der sich ab dem
Jahr 2004 auf 38,3 Millionen Euro belaufen soll. In der Aufbauphase stehen
für dieses Jahr rund 13 Millionen, für das Jahr 2003 rund 25 Millionen
Euro zur Verfügung.
Mit der Realisierung der Kulturstiftung des Bundes geht für viele ein
langgehegter Wunsch in Erfüllung. Bereits 1973 hatte Willy Brandt auf
Anregung von Günter Grass die Gründung einer Bundeskulturstiftung
vorgeschlagen. In seiner Regierungserklärung sprach Brandt vom Traum
einer "Deutschen Nationalstiftung", für die ausländische
Einrichtungen wie der "National Trust" und der "Arts Council
of Great Britain" in Großbritannien, die Stiftung "Pro Helvetia"
in der Schweiz oder die "National Foundation on the Arts and Humanities"
in den USA Vorbilder waren. In der Folge wurden jedoch vor allem verfassungsrechtliche
Bedenken und Vorbehalte der Länder geltend gemacht. Erst nach drei
Jahrzehnten wurde die Idee unter der Ägide des Beauftragten des Bundes
für Angelegenheiten der Kultur und der Medien wieder aufgenommen. Der
amtierende Staatsminister für Kultur, Prof. Julian Nida-Rümelin,
arbeitete die Stiftungsidee konzeptionell aus und akzentuierte dabei zwei
wichtige Dimensionen des Förderprofils, den internationalen Austausch
und die Förderung zeitgenössischer Künste.
Geleitet wird die Stiftung von der Künstlerischen
Direktorin Hortensia Völckers und dem Verwaltungsdirektor Alexander
Farenholtz, die gemeinsam den Vorstand bilden.
Die Arbeit der Kulturstiftung des Bundes
Die Kulturstiftung des Bundes macht sich ein weit gefasstes und
dynamisches Verständnis von Kultur zu eigen, um gesellschaftlichen
Entwicklungen und Erfahrungen sowie dem kulturellen Wandel Rechnung zu tragen.
Die sukzessive Öffnung von Grenzen zwischen den europäischen Staaten
und die fortschreitenden globalen Verflechtungen erfordern in zunehmenden
Maße die Anerkennung einer Vielfalt von Kulturen, die zueinander komplexe
historische und aktuelle Beziehungen unterhalten. "Kultur" lässt
sich nicht nur als das jeweils Eigene einer Nation oder als Gesamtheit ihres
überlieferten Kulturguts verstehen, sondern auch als zukunftsgerichteter
Prozess, in dem das Eigene zum Fremden in Bezug gesetzt wird. Kultur in
diesem Sinn ist nicht ortlos, aber sie ist jeweils nach außen offen.
Die Aufgaben, die sich aus einem zeitgemäßen Verständnis
des Begriffs "Kultur" für deren Förderung ergeben, lassen
sich am besten mit dem facettenreichen Begriff kulturelle Innovation charakterisieren.
Darunter ist zu verstehen:
Sicherung kultureller Kontinuität und Zukunft. Diese setzt neben der
Pflege und Erhaltung ererbten Kulturgutes die Förderung zeitgenössischer
Kunst und Kultur voraus. Dazu ist die Bereitstellung von "Risikokapital"
erforderlich. Die Kulturstiftung des Bundes wird mithin auch Vorhaben fördern,
die nicht von vornherein mit allgemeiner Akzeptanz rechnen können.
Erneuerung und Wiederbelebung von kulturellen Traditionen, die in Vergessenheit
zu geraten drohen. Die Kulturstiftung des Bundes betrachtet es als eine
wichtige Aufgabe, diesen Teil der historischen und aktuellen Vielfalt deutscher
Kultur zu beleben.
Erkundung von neuen Wegen des interkulturellen Austausches in einer kulturellen
und politischen Umbruchsituation, in der sich die Reibungsflächen zwischen
Kulturen vervielfältigen und erweitern. Die Kulturstiftung des Bundes
wendet sich deshalb neuen Formen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
zu.
Förderung neuer Verfahren der künstlerischen Produktion, die sich
mit innovativen Gestaltungsmitteln auseinandersetzen, insbesondere mit der
Entwicklung und Anwendung neuer Technologien in Kunst und Kultur.
Privates Engagement, Zustiftungen und Kooperationen
Die Kulturstiftung des Bundes sieht ihre Aufgabe nicht zuletzt darin,
privates Engagement für ihr Ziel der Förderung von Kunst und
Kultur zu bestärken und zu gewinnen. Diese Absicht geht Hand in Hand
mit der generellen Zielsetzung der Stiftung, ein von Verwaltungsstrukturen
unabhängiges Förderinstrument zu schaffen, das sich für
Bereiche einsetzt, die in der existierenden Förderlandschaft nicht
oder nicht ausreichend unterstützt werden. Ihre Zielsetzung entspricht
damit der Motivation, die zumeist auch das private Engagement bestimmt:
eigenständig gesellschaftliche Probleme zu erkennen und durch autonome
Zielsetzung wünschenswerte Lösungsansätze zu fördern.
Die Kulturstiftung des Bundes kann entsprechend dem in ihrer Satzung formulierten
Auftrag Bürgerinnen und Bürgern, die in dieser Weise für
das Gemeinwesen tätig werden wollen, Unterstützung in vielfältigen
Varianten anbieten. Nur ein Beispiel ist die Möglichkeit, denjenigen
zur Seite zu stehen, die über die Errichtung einer Stiftung nachdenken,
jedoch im Zweifel darüber sind, ob die Erträge aus dem verfügbaren
Vermögen zur nachhaltigen Erfüllung des gewünschten Zwecks
ausreichen werden. Die Kulturstiftung des Bundes kann diese potenziellen
Stifter ermuntern, indem sie die Möglichkeit bereitstellt, unter
ihrem Dach eine unselbstständige Stiftung zu errichten. In dieser
Konstellation kann der Stifter Zwecke und inhaltliche Vorgaben eigenständig
bestimmen - die Kulturstiftung des Bundes übernimmt dabei für
ihn die Verwaltung der Mittel mit ihrer ganzen Sachkenntnis auf ihre eigenen
Kosten. Damit ist vor allem gewährleistet, dass die Erträge
ungeschmälert den gewünschten Zwecken zugute kommen. Außerdem
kann der Stifter auf die Verlässlichkeit der Kulturstiftung des Bundes
vertrauen und gleichzeitig die Vorteile ihrer herausragenden Einbindung
in die kulturelle Landschaft genießen.
Ein weiteres Beispiel für die Unterstützung privaten Engagements
ist das Angebot der Stiftung, ihr gewidmete private Zuwendungen in Sonderfonds
zusammenzufassen und über dieses Instrument direkt den kulturell
produktiven Kräften zukommen zu lassen. Für den privaten Spender
sichert diese Variante nicht nur die üblichen Steuervorteile bei
gleichzeitiger Minimierung von Verwaltungskosten, sondern auch eine tiefgehende
Identifikation mit den angestrebten Zielen: Auch hier können die
Spender selbst bestimmen, welchen Zielsetzungen, welchen Projekten oder
welchen Personengruppen ihre Mittel zukommen sollen. Die Kulturstiftung
des Bundes gewährleistet, dass diese Vorgaben streng beachtet werden.
Generell ist die Kulturstiftung des Bundes offen für alle Vorhaben,
die der Förderung gemeinsamer Ziele dienen können - sei dies
die Bereitstellung konkreter Möglichkeiten zur Finanzierung kultureller
Projekte, die generelle Kooperation mit Institutionen zur Verbesserung
der kulturellen Infrastruktur oder die Schaffung ganz neuer Formen der
Zusammenarbeit. Die Kulturstiftung des Bundes begrüßt jeden
Beitrag zur Unterstützung des gemeinsamen Anliegens, der nachhaltigen
Förderung des kulturellen Schaffens.
§ 1 - Name, Sitz, Rechtsform
Die Stiftung führt den Namen "Kulturstiftung des Bundes".
Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des Bürgerlichen Rechts und
hat ihren Sitz in Halle/Saale.
§ 2 - Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur im
Rahmen der Zuständigkeit des Bundes. Ein Schwerpunkt soll die Förderung
innovativer Programme und Projekte im internationalen Kontext sein.
(2) Die Stiftung strebt eine Zusammenarbeit mit der "Kulturstiftung
der Länder" an.
(3) Die Stiftung soll ein eigenständiges Förderprofil entwickeln.
Leistungen der Stiftung werden in der Regel als Projektförderung
gewährt. Institutionelle Förderungen von Einrichtungen sind
grundsätzlich ausgeschlossen.
(4) Auf die Förderung durch Stiftungsmittel besteht kein Rechtsanspruch.
Die Leistungen der Stiftung richten sich nach Maßgabe der ihr zur
Verfügung stehenden Mittel.
§ 3 - Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson
im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO), sofern sie
nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO
tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks
Zweckbetriebe unterhalten.
§ 4 - Stiftungsvermögen
(1) Die Stiftung ist mit einem Grundstockvermögen ausgestattet, dessen
Höhe im Stiftungsgeschäft näher bestimmt ist. Zur Erfüllung
des Stiftungszweckes erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuss
des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes und der
verfügbaren Haushaltsmittel.
(2) Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen (Geldbeträge,
Rechte und sonstige Gegenstände) des Stifters sowie Dritter erhöht
werden. Zuwendungen Dritter dürfen nicht mit Auflagen verbunden sein,
die die Erfüllung des Stiftungszwecks beeinträchtigen. Werden
Zuwendungen nicht ausdrücklich zum Vermögen gewidmet, so dienen
diese ausschließlich und unmittelbar der Erfüllung des Stiftungszwecks.
(3) Zuwendungen Dritter können auch mit der Maßgabe erbracht
werden, dass aus diesen Mitteln eine unselbständige Stiftung oder
ein Sonderfonds gebildet wird, der einen vom Spender festgelegten Namen
trägt und im Rahmen der allgemeinen Aufgabenstellung der Stiftung
zweckgebunden ist; hierzu bedarf es der Zustimmung des Stiftungsrates.
Die treuhänderische Verwaltung und die Kosten dafür können
in diesen Fällen von der Stiftung übernommen werden, damit die
Mittel ungeschmälert den vom Zuwendenden festgelegten kulturellen
Zwecken zu Gute kommen.
(4) Das Vermögen der Stiftung ist grundsätzlich in seinem Bestand
zu erhalten. Ein Rückgriff auf das Stiftungsvermögen ist nur
zulässig, wenn der Stiftungszweck anders nicht zu verwirklichen ist
und der Bestand der Stiftung nicht gefährdet erscheint, insbesondere
das Stiftungsvermögen in den folgenden Jahren auf seinen vollen Wert
wieder aufgefüllt werden kann. Es darf nur veräußert oder
belastet werden, wenn von dem Erlös gleichwertiges Vermögen
erworben wird.
(5) Die Stiftung ist nicht befugt, Kredite aufzunehmen.
§ 5 - Verwendung der Stiftungsmittel
(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden
Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
(2) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage
zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten
satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können,
und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und
Zeitvorstellungen bestehen.
(3) Freie Rücklagen zur Werterhaltung dürfen gebildet werden,
soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts
dies zulassen. Sie können dem Stiftungsvermögen zugeführt
werden.
§ 6 - Organe der Stiftung
(1) Organe der Stiftung sind
1. der Stiftungsrat;
2. der Vorstand;
3. der Stiftungsbeirat.
(2) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage
zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten
satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können,
und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und
Zeitvorstellungen bestehen.
§ 7 - Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus vierzehn Mitgliedern:
1. Dem/die Beauftragte(n) der Bundesregierung für Angelegenheiten
der Kultur und der Medien sowie je einem Vertreter des Auswärtigen
Amtes und des Bundesministeriums der Finanzen;
2. drei vom Deutschen Bundestag entsandten Vertretern;
3. zwei Vertretern der Länder, die von der Ständigen Konferenz
der Kultusminister der Länder entsandt werden;
4. zwei Vertretern der Kommunen, die durch die Bundesvereinigung der kommunalen
Spitzenverbände benannt werden;
5. dem/der Vorsitzenden des Stiftungsrates der "Kulturstiftung der
Länder";
6. drei Persönlichkeiten aus dem Bereich von Kunst und Kultur, die
von der Bundesregierung berufen werden.
(2) Der/Die Vorsitzende des Stiftungsbeirats nimmt beratend an den Sitzungen
des Stiftungsrates teil.
(3) Die Stiftungsratsmitglieder gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 3
werden von ihren ständigen Vertretern im Amt vertreten. Für
die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 2, 4 und 5 soll ein Vertreter benannt
werden. Ein Mitglied, das als Inhaber eines öffentlichen Amtes entsandt
ist, scheidet mit Beendigung dieses Amtes aus dem Stiftungsrat aus. Jedes
Mitglied kann sein Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem/der Vorsitzenden des Stiftungsrates niederlegen.
(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates und einer Stellvertretung
beträgt fünf Jahre. Scheidet jemand vorher aus, ist unverzüglich
ein neues Mitglied oder eine neue Stellvertretung für den Rest der
Amtsperiode zu bestellen. Solange von einem Entsendungsrecht nach Absatz
1 Ziff. 3 bis 5 kein Gebrauch gemacht wird, bleibt dieser Stiftungsratssitz
unbesetzt.
(5) Der/die Beauftragte der Bundesregierung für Angelegenheiten der
Kultur und der Medien ist Vorsitzende(r) des Stiftungsrates und wird auch
in dieser Funktion durch seinen/ihren ständigen Vertreter im Amt
vertreten.
§ 8 - Aufgaben des Stiftungsrates
(1) Dem Stiftungsrat obliegt die Entscheidung in allen Angelegenheiten,
die für die Stiftung und ihre Entwicklung von grundsätzlicher
oder besonderer Bedeutung sind. Seine Aufgabe ist insbesondere:
1. die Festlegung von Leitlinien und Förderrichtlinien für die
Arbeit der Stiftung;
2. die Bestimmung der Schwerpunkte der Förderung (Programme);
3. die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan (einschließlich
Stellenplan);
4. die Kontrolle der gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens
und der sonstigen Mittel;
5. die Entgegennahme der Jahresrechnung, die Bestellung eines Rechnungsprüfers/in
und die Entlastung des Vorstands;
6. die Billigung des Jahresberichts über die Tätigkeit der Stiftung.
(2) Der Stiftungsrat kann dem Vorstand Weisung erteilen und überwacht
die Geschäftsführung der Stiftung. Er kann vom Vorstand jederzeit
Auskunft und Bericht sowie die Vorlage der Akten und Bücher verlangen.
§ 9 - Beschlussfassung des Stiftungsrates
(1) Die Mitglieder des Stiftungsrates gemäß § 7 Abs. 1
Ziff. 1 und 2 führen jeweils zwei Stimmen, die übrigen Mitglieder
gemäß § 7 Abs. 1 Ziff. 3 bis 6 jeweils eine Stimme. Beschlüsse
werden, soweit nicht die Satzung eine andere Regelung vorsieht, mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit geben
die Stimmen des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Entscheidungen über
Haushalts- und Personalangelegenheiten bedürfen der Zustimmung der
Vertreter der Bundesregierung (§ 7 Abs. 1 Ziff. 1), wobei in diesen
Angelegenheiten deren Stimmen nur einheitlich abgegeben werden können.
(2) Der Stiftungsrat entscheidet in der Regel in Sitzungen, die der Vorstand
im Auftrag der/des Vorsitzende(n) nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal
im Jahr einberuft. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder
muss eine Sitzung einberufen werden.
(3) Die Einladung zur Stiftungssitzung erfolgt schriftlich oder fernschriftlich
unter Angabe der Tagesordnung, wobei zwischen dem Tag der Absendung der
Ladung und dem Tag der Sitzung - beide nicht mitgezählt - 14 Tage
liegen müssen. Auf Form und Frist zur Ladung kann durch Beschluss
von zwei Dritteln der Stimmen im Stiftungsrat verzichtet werden. Der Stiftungsrat
ist beschlussfähig, wenn zu der Sitzung ordnungsgemäß
eingeladen wurde.
(4) An den Sitzungen des Stiftungsrates nehmen die beiden Vorstandsmitglieder
mit Rederecht teil, soweit der Stiftungsrat im Einzelfall nichts anderes
beschließt. Der Vorstand ist berechtigt, Anträge zu stellen.
(5) Eine Beschlussfassung im schriftlichen oder fernschriftlichen Umlaufverfahren
ist zulässig, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen im
Stiftungsrat sich mit diesem Verfahren schriftlich oder fernschriftlich
einverstanden erklärt hat.
(6) Über die Sitzungen des Stiftungsrates ist eine Niederschrift
anzufertigen, die von der Sitzungsleitung zu unterzeichnen ist. Beschlüsse
sind im Wortlaut festzuhalten. Die Stiftungsratsmitglieder und der/die
Vorsitzende des Stiftungsbeirates erhalten Abschriften der Sitzungsniederschriften.
(7) Weitere Regelungen über den Geschäftsgang des Stiftungsrates
kann eine von diesem mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen
zu erlassende Geschäftsordnung enthalten.
§ 10 - Vorstand
(1) Der Stiftungsrat bestellt auf die Dauer von bis zu fünf Jahren
eine(n) Künstlerische(n) Direktor/in und eine(n) Verwaltungsdirektor/in
zum Vorstand im Sinne der §§ 86, 26 BGB. Diese können nicht
gleichzeitig Mitglieder des Stiftungsrates oder des Stiftungsbeirats sein.
Erneute Berufung ist zulässig. Der erste Vorstand ist im Stiftungsgeschäft
bestellt.
(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Stiftung
unbeschadet der Rechte der anderen Organe und nach durch den Stiftungsrat
in einer Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien. Jedes Vorstandsmitglied
vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis
sind sie gehalten, jeweils nur im Rahmen ihrer in der Geschäftsordnung
abgegrenzten Zuständigkeitsbereiche tätig zu werden. Für
Rechtsgeschäfte, welche die Stiftung im Einzelfall mit mehr als 10.000
Euro verpflichten, sind die Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich zur
Vertretung der Stiftung berechtigt.
(3) Die Stiftung wird gegenüber dem Vorstand durch den/die Vorsitzende(n)
des Stiftungsrates vertreten.
(4) Der Stiftungsrat kann ein Mitglied des Vorstandes aus wichtigem Grund
abberufen. Hierzu bedarf es eines Beschlusses von mehr als zwei Dritteln
der Stimmen im Stiftungsrat.
(5) Der Vorstand beruft die Sitzungen der Stiftungsgremien im Einvernehmen
mit dem/der jeweiligen Vorsitzenden ein, bereitet diese vor, nimmt an
ihnen ohne Stimmrecht teil und führt ihre Beschlüsse aus.
(6) Der Vorstand stellt die Entwürfe des Wirtschaftsplans sowie der
mittelfristigen Finanzplanung auf und erstellt die Jahresrechnung und
den Jahresbericht.
§ 11 - Stiftungsbeirat
(1) Der Stiftungsbeirat besteht aus Persönlichkeiten, die in den
unterschiedlichen Sparten der Kunst und des Kulturlebens tätig sind.
Sie werden vom Stiftungsrat berufen, der zuvor Voten von Fachverbänden
einholen kann.
(2) Die Mitglieder des Stiftungsbeirats werden auf die Dauer von fünf
Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. § 7 Abs. 3 Satz
3 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend.
(3) Der Stiftungsbeirat wählt für die Dauer der Amtszeit aus
seiner Mitte jeweils eine Person in den Vorsitz und in den stellvertretenden
Vorsitz. Wiederwahl ist zulässig.
§ 12 - Rechte und Pflichten des Stiftungsbeirats
(1) Der Stiftungsbeirat berät und unterstützt den Stiftungsrat
und den Vorstand bei ihrer Tätigkeit. Er erörtert die inhaltlichen
Schwerpunkte der Stiftungstätigkeit und gibt hierzu Empfehlungen
ab.
(2) Der Stiftungsbeirat soll einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung
zusammentreffen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen,
wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder oder der Stiftungsrat dies
verlangen. Die Stiftungsratsmitglieder können, der Vorstand soll
an den Sitzungen des Stiftungsbeirats beratend teilnehmen.
(3) Für die Einberufung und Beschlussfassung des Stiftungsbeirats
gelten § 9 Abs. 2 bis 4, 6 und 7 entsprechend.
§ 13 - Fachbeiräte
(1) Die Stiftung kann Fachbeiräte einrichten. Diese beraten den Stiftungsrat
und den Vorstand bei der Festlegung der Förderschwerpunkte (Programme)
und geben Empfehlungen für die Auswahl der zu fördernden oder
durch die Stiftung selbst durchzuführenden Projekte ab.
(2) Zu Mitgliedern der Fachbeiräte beruft der Stiftungsrat, nachdem
dieser Vorschläge des/der Künstlerischen Direktors/in eingeholt
hat, für einen befristeten Zeitraum Persönlichkeiten, die sich
durch besondere Leistungen in der Kunst und Kultur überregional und
möglichst auch international ausgezeichnet haben. Außerdem
können an den Sitzungen der Fachbeiräte jeweils ein Vertreter
der Behörde des/der Beauftragte(n) der Bundesregierung für Angelegenheiten
der Kultur und der Medien ohne Stimmrecht teilnehmen.
(3) Das Nähere wird in einem vom Stiftungsrat zu beschließenden
Organisationsstatut festgelegt.
§ 14 - Zusammenwirken mit anderen kulturellen Einrichtungen
Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben in engem Zusammenwirken mit anderen
vergleichbaren in- und ausländischen kulturellen Einrichtungen.
§ 15 - Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung
(1) Für die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplans
gelten die Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung entsprechend.
(2) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. Innerhalb
der ersten fünf Monate eines jeden Jahres hat der Vorstand eine Jahresrechnung
für das abgelaufene Kalenderjahr aufzustellen. Die Rechnung ist jährlich
durch eine(n) Wirtschaftsprüfer/in oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
zu prüfen, die vom Stiftungsrat im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof
bestellt werden. Sie haben nach Richtlinien zu prüfen, die vom Stiftungsrat
im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof zu erlassen sind.
(3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegt
der Prüfung durch den Bundesrechnungshof gemäß §
104 Abs. 1 Nr. 4 BHO.
(4) Die Stiftung darf ihre Beschäftigten nicht besser stellen als
vergleichbare Bundesbedienstete. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung
des/der Beauftragte(n) der Bundesregierung für Angelegenheiten der
Kultur und der Medien und des Bundesministeriums der Finanzen.
(5) Ausnahmen im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 2 und 3 sind nur zulässig,
wenn hierzu eine Ermächtigung im Haushaltsplan des Bundes besteht.
§ 16 - Berichterstattung
Die Stiftung legt jährlich einen öffentlich zugänglichen
Bericht über ihre bisherige Tätigkeit und ihre Vorhaben vor.
§ 17 - Satzungsänderungen, Änderung des Stiftungszwecks,
Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung, Auflösung
(1) Änderungen der Satzung sind durch Beschluss des Stiftungsrates
zulässig, wenn die Anpassung an veränderte Verhältnisse
notwendig erscheint oder die Änderung sonst nach Einschätzung
des Stiftungsrates einer Verbesserung der Stiftungsarbeit dient.
(2) Der Stiftungsrat kann Änderungen des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung
mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen,
wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich wird oder dem
Stiftungsrat die Erfüllung des Stiftungszwecks mit der bisherigen
Zweckbeschreibung oder in der bisherigen Organisationsstruktur nicht mehr
sinnvoll erscheint.
(3) Der Stiftungsrat kann jederzeit eine Zusammenlegung oder institutionelle
Verschränkung mit der "Kulturstiftung der Länder"
beschließen, wenn deren Stiftungsgremien gleichlautende Entscheidungen
treffen.
(4) Beschlüsse des Stiftungsrates nach Abs. 1 - 3 bedürfen einer
Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen sowie der Zustimmung des Stifters;
sie werden erst nach Genehmigung durch die zuständige Stiftungsbehörde
wirksam. Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist nicht möglich.
(5) Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über eine
Zusammenlegung dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht
beeinträchtigen.
§ 18 - Stiftungsbehörde
(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe
des jeweils im Lande Sachsen-Anhalt geltenden Stiftungsrechts. Zuständige
Stiftungsbehörde ist das Regierungspräsidium in Halle/Saale.
(2) Der Stiftungsbehörde sind Änderungen in der Zusammensetzung
der Stiftungsorgane sowie Haushaltsplan, Jahresrechnung und Tätigkeitsbericht
unaufgefordert vorzulegen.
§ 19 - Anfallberechtigung
Im Falle der Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall des gemeinnützigen
Zwecks fällt deren Vermögen an die Bundesrepublik Deutschland,
die es unmittelbar und ausschließlich zugunsten des bisherigen Stiftungszweckes
verwenden soll.
§ 20 - Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem Tage der Zustellung der Genehmigungsurkunde
in Kraft.
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Neben den Programen initiiert die Kulturstiftung des undes derzeit ein Projekt
zur Restaurierung und Digitalisierung von Videokunst, ein Projekt "Migration"
mit Stationen in Istanbul, Berlin, Hamburg und Köln sowie die Einrichtung
von 12 Fellowships am Wissenschaftskolleg zu Berlin.